Thüringer Informationsfreiheitsgesetz
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/4986
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Entstehung dieses Gesetzentwurfs hat die Öffentlichkeit wieder mal erneut an internen Koalitionsstreitigkeiten teilhaben lassen. Wenigstens hier hat Informationsfreiheit schon mal funktioniert, können wir sagen.
(Beifall DIE LINKE)
Aber das war sicherlich nicht Ihre Absicht. Ich sage mal, wir wollen alle Ihre Streitigkeiten auch gar nicht wissen.
Als im Jahr 2007 das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz durch die damalige CDU-Alleinregierung auf den Weg gebracht wurde, kommentierte die damalige SPD-Fraktion lakonisch: Bevor wir ein solches Gesetz, wie von Ihnen, meine Damen und Herren der CDU, vorgelegt, hier verabschieden, sollten wir lieber davon absehen. Das war auch damals unsere Meinung. Wir haben recht bekommen durch die Statistiken über die Inanspruchnahme des freien Zugangs zu Informationen auf Grundlage des bisher gültigen Verweisungsgesetzes. Diese Statistiken haben dieser damaligen Einschätzung recht gegeben. Es war also folgerichtig, dass sich die Regierungsfraktionen im Koalitionsvertrag darauf verständigt hatten, die Regelungen in dieser Legislatur zu evaluieren, zu novellieren und das Recht auf Informationsfreiheit zu stärken. Bis der Landtag einen Vorschlag dazu diskutieren konnte, mussten drei Jahre vergehen. Als die Fraktion DIE LINKE im März 2011 einen Vorschlag zur Neufassung des Informationsfreiheitsrechts hier in den Landtag einbrachte, kritisierten Abgeordnete der Regierungskoalition, dass wir Koalitionsvorhaben aufgreifen würden, um dann der Koalition Beine zu machen. Man möchte nicht daran denken, was passiert wäre, wenn wir damals keinen Entwurf eingebracht hätten - wahrscheinlich nichts.
(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Nichts.)
Das ist richtig. Wahrscheinlich hätte uns Ende dieses Jahres dann ein einfaches Entfristungsgesetz erreicht. Auch innerhalb der Koalition hat es Abgeordnete gegeben, die, sagen wir mal, vor der Sommerpause etwas unruhig geworden sind und schließlich einen eigenen Vorschlag unterbreiteten, ganz im Sinne der Informationsfreiheit. Damit haben wir nun die Möglichkeit, zu prüfen, ob die im März 2011 erfolgte Ankündigung von Frau Marx, „einen substantiierten Novellierungsentwurf des Gesetzes vorzulegen“, mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf erfüllt ist.
(Zwischenruf Abg. Marx, SPD: Ja, ist er.)
Heute liegt dieser Gesetzentwurf endlich vor. Wenn wir den Referentenentwurf aus dem August danebenlegen, dann können wir leicht absehen, wer sich nicht wirklich durchsetzen konnte und wer in der Koalition das Sagen hat.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Was Sie alles wissen. Haben Sie ein paar Wanzen ausgelegt oder was?)
Die „Thüringer Allgemeine“ schrieb dazu: „Die Hürden für Bürger, Auskünfte vom Staat zu erhalten, werden in Thüringen auch nach der Novellierung des Gesetzes relativ hoch liegen.“ Richtig, „Thüringer Allgemeine“.
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wie unglaublich!)
Aber wir haben eine Chance. Wir als Parlament müssten souverän genug sein, mit Mehrheiten aus Liberalen, Linken, sozialdemokratisch Gesinnten, bürgerrechtlich Orientierten unsere Vorstellungen von einem transparenten Staat und seiner Verwaltung auch in Thüringen umzusetzen. Dazu haben wir Gelegenheit dann in der weiteren Beratung.
(Beifall DIE LINKE)
Ich muss in der ersten Lesung - und ich will es auch nicht unterlassen - zu den inhaltlichen Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sprechen. Unstrittig ist, dass das nun vorgelegte Vollgesetz allemal besser ist als die bisherige Variante des einfachen Verweisungsgesetzes auf den Bund. Das ist so selbstverständlich, dass es eigentlich keiner weiteren Erwähnung bedarf. Unstrittig wurden einige Restriktionen des bisherigen Gesetzes behoben, so zum Beispiel die Eingrenzung der Anspruchsberechtigten, auch bisherige Ausnahmen vom Informationszugang wurden gestrichen und modifiziert. An dieser Stelle will ich dann auch gleich einen Kritikpunkt benennen. Während sich die Fraktion DIE LINKE in ihrem Gesetzentwurf ganz bewusst entschieden hat, nicht von vornherein Bereiche vom freien Informationszugang auszuschließen, sondern ein stufenförmiges Verfahren einer inhaltlichen Prüfung eines bestehenden Informationsanspruchs zu verankern, entscheidet sich die Landesregierung dazu bereits in § 2, Bereiche der öffentlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verwaltung zu beschreiben, für die der Informationsanspruch nicht bzw. nur eingeschränkt gilt.
Der Abgeordnete Kellner kritisierte an unserem Entwurf, an unserem Vorgehensvorschlag der Einbringung unseres Gesetzentwurfs, dass wir 11 Unterpunkte in Drei-Stufen-Kategorien für einen Ausschluss der Informationsfreiheit formuliert hatten und bezeichnete dies als keine Vereinfachung. Das ist schon richtig, es ist natürlich einfacher, ganze Bereiche grundsätzlich auszunehmen und nicht zu versuchen, ausschließlich die tatsächlich zu schützenden Kernbereiche öffentlicher wie privater Belange dem freien Zugang zu entziehen. Die Vorzüge eines Vollgesetzes gehen verloren, so meinen wir, wenn ganze Bereiche dem Zugang zu Informationen entzogen sind wie in § 2 Abs. 3 bis 8 und dann weitere Ausschlussgründe in § 7 und 8 formuliert werden und in § 9 weiterhin geregelt wird, dass die Informationsübermittlung unterbleibt, wenn „durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden“ und dann Ausschlussgründe vom Ausschluss zu formulieren. Unsere Einschätzung schließt sich daher der Quintessenz der „Thüringer Allgemeinen“ an, die Hürden bleiben relativ hoch.
Die Stärkung der Informationsfreiheitsrechte sieht anders aus. Dazu hätte die Möglichkeit bestanden, auch diese in diesem Gesetzentwurf zu verankern. Auch der uns bekannte Vorschlag der SPD-Fraktion vom Juli 2012 hatte sich zu einem anderen Weg durchgerungen. Wo sind diese Ideen eigentlich geblieben? Für die Fraktion DIE LINKE soll der freie Zugang zu in öffentlichen Stellen vorliegenden Informationen drei Funktionen erfüllen:
1. die Möglichkeit, jederzeit Kenntnis zu der eigenen Person gespeicherten Daten zu erlangen;
2. die Kontrolle des Verwaltungshandelns umschließen;
3. die Erhöhung der Akzeptanz von Behördenentscheidungen.
Die Verwirklichung dieser Ziele muss Ausgangspunkt von Regelungen sein und das schließt strukturell begründete Bereichsausnahmen von vornherein aus.
Da ich gerade das bestehende Spannungsfeld angesprochen habe, gleich eine Bemerkung noch zu § 12 des Gesetzentwurfs zum Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Zum Spannungsfeld zwischen Informationsanspruch einerseits und Schutz persönlicher Belange andererseits gehört natürlich auch die Frage der Ansiedlung der Funktion des Beauftragten für Informationsfreiheit, ob nun beim Datenschutzbeauftragten - die von Ihnen favorisierte Variante - oder beim Bürgerbeauftragten - die von uns favorisierte Variante. Hier haben wir eine grundsätzlich divergierende Position. Sie favorisieren die Variante, weil somit die Bewertung beider Rechtsgebiete, Informationsfreiheit und Datenschutz, in einer Hand liegt und somit ein Ausgleich über den Beauftragten als unabhängige Institution erfolgen kann. Problematisch aus unserer Sicht ist diese Konzentration auf den Datenschutzbeauftragten deshalb, weil er sowohl Prüfbehörde gegenüber der Behörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist als auch möglicherweise Ansprechpartner für Drittbetroffene auf der Grundlage des § 11 des Thüringer Datenschutzgesetzes. Oder, um es salopp zu sagen, ein Datenschutzbeauftragter und ein Beauftragter für Informationsfreiheit nähern sich einer rechtskonformen Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz aus unterschiedlichen Richtungen und mit unterschiedlichen Motivationen. Dies betrachten wir nicht als hilfreich im Interesse einer Rechtsgrundform und auch gelungenen Abwägung zwischen sich im Einzelfall durchaus auch konträr gegenüberstehenden Rechtsgütern.
Auch was die verfahrensrechtlichen Regelungen des Entwurfs anbetrifft, ist wohl eher von einem, ich würde sagen, behördenfreundlichen Gesetz als von einem bürgerfreundlichen Gesetz zu sprechen. Allein die formulierte Ablehnungsfiktion des § 6 Abs. 3 offenbart diese Grundhaltung der Verfasser des Gesetzentwurfs. Um es vielleicht einmal zu veranschaulichen und die Absurdität dieser Regelung aufzuzeigen: Stellt man einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Beispiel für ein Einfamilienhaus und erhält nach drei Monaten keinen Bescheid, dann gilt dies als Genehmigung. Begehrt man allerdings eine transparente Verwaltung und dementsprechend Informationen, die Behörde schweigt sich drei Monate über diesen Antrag aus, dann gilt er als abgelehnt. Zum Vergleich: Die SPD schlug eine einzuhaltende Bearbeitungsfrist von einem Monat vor, in Ausnahmefällen war eine begründete Verlängerung auf zwei Monate zulässig und dann gab es einen entsprechenden Bescheid. Nun einigt sich die Koalition darauf, dass auch das Nichtagieren der Verwaltung zum Verwaltungsakt wird. Hier wird Unwillen, Schlendrian oder Bürgerferne honoriert. Wir fragen, was soll diese Regelung? Die Ablehnungsfunktion ist unseres Erachtens auch rechtswidrig und unterläuft die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wie zum Beispiel die der Bekanntmachung nach § 41. Hiervon gibt es genau eine Ausnahme in § 42 a, die Genehmigungsfiktion, wenn dies durch andere Rechtsvorschrift geregelt ist.
Eine Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit nicht bekanntgemachter Ablehnungen gibt es allerdings nicht. Wir halten daher diese Regelung möglicherweise für rechtswidrig. Davon unabhängig wird durch die Ablehnungsfunktion der mögliche Rechtsweg einer Untätigkeitsklage von vornherein durch eine Ablehnungsfunktion nach dreimonatiger Untätigkeit der Verwaltung ausgeschlossen. Nun könnte man argumentieren, dass man statt der Untätigkeitsklage durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnungsfiktion gleich zu einer Rechtsprüfung in der Sache gelangen kann. Das nicht geringe Manko dabei wird aber nicht erwähnt, dass der Antragsteller über die fiktive Ablehnung seines Begehrens nicht verpflichtend unterrichtet wird. Der Eingriff durch Verwaltungsakt in die Rechte erfolgt also ohne zwingende Kenntnisnahme des hiervon Betroffenen. Das kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass auf Verlangen hin die Ablehnungsfiktion bestätigt werden muss. Daraus entstehen im Übrigen auch erhebliche verfahrensrechtliche Fragen, wie beispielsweise nach dem Rechtscharakter dieser Bestätigung.
Weitere behördenfreundliche Regelungen - so möchte ich sie nennen - insbesondere im Vergleich zum SPD-Entwurf finden sich auch in der Frage nach der zuständigen Behörde. Während die SPD bürgerfreundlich formulierte, dass eine nicht zuständige Stelle die zuständige Stelle ermitteln müsse, reicht es nach Ansicht der Koalition aus, wenn die nicht zuständige Stelle Auskunft im Rahmen des ihr Bekannten erteilt. Hier werden meines Erachtens die allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahrensrecht zur Auskunfts- und Beratungspflicht, wenn nicht unterlaufen, so doch zumindest infrage gestellt.
Auch die Regelung zur kostendeckenden Erhebung von Gebühren und Auslagen ist unserer Ansicht nach eher hinderlich als förderlich. Aus gutem Grund gilt im Bereich der Grundrechtswahrnehmung keine Gebührenerhebung, beispielsweise im Versammlungsrecht.
Es sollte überlegt werden, im Bereich der Informationsfreiheit auch die Inanspruchnahme gebührenfrei erfolgen zu lassen, um die Inanspruchnahme nicht durch eine Gebührenerhebung zu beschränken. Dies ist kein Plädoyer dafür, keine Kostentransparenz herzustellen, ganz im Gegenteil. Es ist ein Plädoyer dafür, die Inanspruchnahme der Informationsfreiheit nicht vom Geldbeutel abhängig zu machen. Einen entsprechenden Vorschlag haben wir in unserem Gesetzentwurf dazu formuliert.
Abschließend möchte ich noch auf zwei Aspekte eingehen. Für die SPD-Fraktion war Kern ihres Vorschlags im Juli dieses Jahres die Einrichtung eines Informationsregisters nicht nur bei den Landesbehörden. Frau Marx dazu in einer Pressemitteilung, Zitat: „Ein für jedermann im Internet zugängliches Informationsregister ist die Kernforderung der SPD-Fraktion, mit der wir in die Abstimmung mit unserem Koalitionspartner gehen.“ Das Ergebnis lässt sich in § 11 Abs. 3 des Entwurfs lesen. Angesichts der Tatsache, dass Sie Ihre Kernforderung aus dem § 14 Ihres Entwurfs nicht verwirklichen konnten, ist die interessante Frage, wie Sie dennoch dem Gesetzentwurf heute hier Ihre Zustimmung geben wollen. Oder werden Sie dann im Innenausschuss noch einmal Korrekturen vornehmen wollen? Denn das von der Landesregierung vorgeschlagene Informationsregister ist allenfalls ein Rumpfinformationsregister, öffentlich zugänglich im Rahmen technischer und organisatorischer Möglichkeiten, kein Wort über den zwingenden Inhalt des Informationsregisters, kein Wort darüber, wie und in welcher Form dieses zugängig sein soll, stattdessen wird die SPD-Kernforderung in das einfache Regierungshandeln durch Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung verlagert, ohne dass hierüber der Landtag beteiligt ist.
Auch in einem weiteren Punkt können wir eine durchsetzungsstarke SPD in der Koalition nicht erkennen. Die SPD unterbreitete einen durchaus gelungenen Vorschlag zur Evaluierungspflicht des Gesetzes, der ebenso Vorschläge unserer Fraktion zur verpflichtenden Führung von Statistiken mit aufnahm. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für Thüringen erstmals ein die Informationsfreiheit regelndes Vollgesetz beschlossen werden. Es wäre geradezu sinnvoll, diese Regelung verpflichtend nach einem Zeitraum von zwei Jahren zu evaluieren. Zuletzt, im jetzigen Entwurfsstadium kann sich der kleine Koalitionspartner noch nicht zufrieden auf die Schulter klopfen. Da dies aber auch nicht Sinn und Zweck von gesetzlichen Regelungen sein kann, sondern im vorliegenden Fall es um die Stärkung der Informationsfreiheit geht, sind eine weitere Beratung im Ausschuss, eine mündliche und öffentliche Anhörung - alles andere wäre dem Regelungsinhalt sachlich zuwiderlaufend - und dann eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs zwingend notwendig, um am Ende festzustellen, dass in Thüringen tatsächlich die Informationsfreiheitsrechte eine Stärkung erfahren, wie es dringend Not tut. Danke.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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