Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts 1/2
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5692
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, uns liegt heute nach abschließender Beratung der Ausschüsse hier im Haus eine 39-seitige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz als federführendem Ausschuss im Gesetzgebungsverfahren vor, dessen Inhalt ich Ihnen nicht vorlesen möchte.
Wir haben im federführenden Ausschuss uns in zwölf Sitzungen mit dem Thema der Änderung des Wasserwirtschaftsrechts beschäftigt. Wir haben eine mündliche Anhörung durchgeführt. Wir haben außerdem schriftliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Es gab zum Verfahren 83 Zuschriften, es gab ein Online-Diskussionsforum, sodass am Ende nach einem intensiven Abwägungsprozess es auch noch zu wesentlichen Änderungen am Gesetzentwurf der Landesregierung kam.
Meine Damen und Herren, ich möchte auf diese Änderungen, die im Ausschuss vorgenommen wurden, im Folgenden kurz eingehen, allerdings nur auf die Wesentlichen.
In § 24 hat es eine Neuregelung gegeben bezüglich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das war ein Wunsch der Thüringer Fernwasserversorgung und wir haben den gerne übernommen, weil wir mehrheitlich der Auffassung waren, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Gesetzesstand erhalten sollen; sie sind Richtlinie des Handelns. Aber wir haben in Thüringen auch eine ganze Reihe von historischen Stauanlagen, wo man diese Richtlinien eben sehr konkret angewandt umsetzen muss. Hier ist, glaube ich, die Möglichkeit eröffnet.
Wir sind in § 29 noch zu einer Änderung gekommen bezüglich der Frage Gewässerrandstreifen. Hier wurden Wünsche der Landwirtschaft aufgegriffen, dass bei einem dauerhaft begrünten Gewässerrandstreifen ein Umbruch nach vierjähriger Standzeit mit unverzüglicher Erneuerung der Begrünung des Gewässerrandstreifens möglich sein muss, um den Status der Ackerfläche zu erhalten.
In § 31 hat es eine Änderung gegeben bezüglich Übergangsregelungen bei der Gewässerunterhaltung. Hier wurde klargestellt, wem die Gewässerunterhaltung in der Übergangszeit zu den Pflichtverbänden obliegt. Außerdem fand im gleichen Paragraf eine Lösung Aufnahme, dass perspektivisch die Gewässerunterhaltungsverbände die Aufgaben der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie übernehmen, wenn denn das Land die Kosten übernimmt.
In § 32 wird geregelt, dass die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Zukunft mit Geltung des Gesetzes vom Land vollständig finanziell getragen wird.
Außerdem haben wir in § 39 die Regelung aufgenommen, dass die Wasserentnahme im Bereich der Landwirtschaft aus Grundwasser bis 200 Kubikmeter erlaubnisfrei ist und eine Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen ebenfalls erlaubnisfrei ist.
In § 47 wird die Regelung der 50-Einwohner-Grenze, die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehen war, gestrichen, das heißt, bei wasserwirtschaftlichen Gründen ist jetzt generell eine öffentliche Kläranlage vorzusehen. Außerdem wurde geklärt, dass Zweckverbände bei der Errichtung einer Kleinkläranlage auf Wunsch zu beraten haben. Die Andienungspflicht von landwirtschaftlichem Abwasser oder Abwasser aus Gärtnereibetrieben entfällt mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses, wenn denn dieses Abwasser in diesen Betrieben selbst verwertet wird. Das gilt allerdings nicht für Klärschlamm.
Wir haben eine Landesförderung für Abwasser vorgeschrieben und in § 48 wurde für die Abwasserentsorgung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung festgeschrieben, außerdem auch eine erweiterte Informationspflicht des Abwasserbeseitigungspflichtigen gegenüber Grundstückseigentümern, die eine Kleinkläranlage zu errichten haben. Die Frist für die Erstellung neuer Abwasserbeseitigungskonzepte wurde von zwölf auf 18 Monate verlängert.
In § 53 wurde ein Vorkaufsrecht zum Zwecke des Hochwasserschutzes ab dem Jahr 2024 eingeführt. Außerdem wurde die Regelung getroffen, dass beim Rückbau von Deichen, die bisher dem Schutz der Landwirtschaft gedient haben, für die nächsten 25 Jahre eine Entschädigung für Landwirtschaftsbetriebe im Hochwasserfall zu erfolgen hat.
Es wurde in § 57 festgelegt, dass die Pflege der landeseigenen Deiche grundsätzlich durch das flächenbezogen vertragliche Weiden von Schafen erfolgen soll.
In der Anlage 4 sind die Talsperren, die flächenmäßig im Besitz der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst liegen, in die Liste der landeseigenen Talsperren aufgenommen worden.
In Artikel 2 gab es in § 3 die Festlegung, dass eine Mustersatzung für die Gewässerunterhaltungsverbände bis zum 31. Mai 2019 vorliegen soll und in § 4 ist die Festlegung getroffen worden, dass es erweiterte Möglichkeiten für die Übernahme von Aufgaben der Gewässerunterhaltung gibt.
In den Übergangsbestimmungen des § 6 wurde noch eine Regelung zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen und zum Übergang von Zuständigkeiten getroffen. Weiterhin wurden die Verbandsgebiete, die im Gesetzentwurf der Landesregierung noch vor den Gemeindegebietsreformen festgelegt worden sind, der Gemeindegebietsreform angepasst.
Es gab eine Redaktionsvollmacht für die Landtagsverwaltung und im Rahmen dieser Redaktionsvollmacht möchte ich Ihnen mitteilen, dass es noch eine weitere Änderung gibt, weil die Kollegen der Landtagsverwaltung noch mal fleißig den Gesetzentwurf kontrolliert haben. Und zwar hatten wir ja in § 47 einen neuen Absatz 9 festgelegt, das ist das Landwirtschaftsprivileg bei der Abwasserbeseitigung. Dementsprechend ergibt sich eine Änderung in Absatz 14, wonach also nicht mehr Verpflichtete nach den Absätzen 6 bis 12, sondern Verpflichtete nach den Absätzen 6 bis 13 betroffen sind. Das sollte ich Ihnen noch mitteilen.
Wir hatten zwei mitberatende Ausschüsse, den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten und den Ausschuss für Inneres und Kommunales. In beiden Ausschüssen gab es keine Änderungswünsche und so …
(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Doch! Doch! Im Landwirtschaftsausschuss!)
Ja, Entschuldigung, keine Änderungswünsche, die eine Mehrheit gefunden haben.
(Heiterkeit CDU, AfD)
Das „doch“ kam zu früh. Keine Änderungswünsche, die eine Mehrheit gefunden haben, sodass diese Beschlussempfehlung,
(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Ja, man muss die Leute ausreden lassen!)
die im zuständigen federführenden Ausschuss mehrheitlich verabschiedet wurde, jetzt dem Landtag zugeleitet werden konnte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich danke ganz herzlich allen Kolleginnen und Kollegen, die sich intensiv in die Diskussion, in die Beratung, in die Änderung des Gesetzentwurfs eingebracht haben. Ich möchte ganz herzlich allen Anzuhörenden danken, die zum Teil
(Beifall SPD)
wirklich mit sehr, sehr viel Mühe mehrfach unsere Änderungswünsche geprüft, überarbeitet haben, viele Vorschläge gemacht haben, von denen nicht alle aufgegriffen werden konnten, aber doch viele. Es ist sicherlich ein sehr komplexer Sachverhalt, wo man nicht allen Menschen alles recht machen konnte. Aber die Abwägung war intensiv und allen daran Beteiligten herzlichen Dank. Ich danke auch der Landtagsverwaltung, die uns in diesem komplizierten Verfahren wirklich sehr souverän begleitet hat und mit vielen Vorschlägen ebenfalls geholfen hat, die Fristen einhalten musste und hier auch eine sehr gute Arbeit geleistet hat. Danke schön.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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