Thüringer Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich

Katja Mitteldorf

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/5754

 

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer – sofern noch zugesehen wird –, vielleicht überrascht es den einen oder anderen, warum die Kulturtante zu dem vermeintlichen Hochschul- und Wissenschaftsthema nach vorn geht. Das hat einen ganz besonderen Grund: Die Landesregierung hat uns hier ein sogenanntes Mantelgesetz vorgelegt. Da sind verschiedene Dinge, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt werden, in ein Gesetzespaket gepackt worden – also Artikelgesetze. Das ist ja nichts Unübliches. Ich will aber darauf hinweisen, warum ich hier vorn stehe: Zum einen – und das wissen Sie – bittet die Landesregierung uns mit dem Vorlegen dieses Gesetzentwurfs, dass wir für den Hochschulbereich klären, dass weiterhin umsatzsteuerbefreite Angebote der Hochschulen in Thüringen stattfinden können. Das ist sicherlich eine sehr unterstützenswerte Geschichte, die auch zeitlich ein bisschen drängt und im Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft – das kann ich schon sagen –, selbstverständlich federführend, beraten gehört und natürlich schnell zur Umsetzung kommen sollte. Das ist im Ausschuss schon angekündigt worden – da war ich zufällig auch gerade in Vertretung im Ausschuss.

 

Der größere und vielleicht auch ein bisschen überraschende Teil, der sich in diesem Mantelgesetz befindet, ist die Regelung zum Thüringer Bibliotheksgesetz. Das Thüringer Bibliotheksgesetz – jetzt ist vielleicht der Groschen gefallen, warum ich hier vorn stehe – ist ein Gesetz, was sich zuallererst und formal an großen Stellen mit den öffentlichen Bibliotheken und demzufolge auch den kommunalen Bibliotheken befasst und demzufolge in der, sagen wir mal, besonderen Aufmerksamkeit von Kulturpolitikerinnen und Kulturpolitikern steht. Deswegen bringe ich hier an dieser Stelle schon mal den Antrag ein, die Mitberatung durch den Ausschuss für Europakultur und Medien zu beschließen.

 

Der Punkt ist – und das wissen Sie vielleicht, für manche ist es neu –, wir haben in Thüringen ein Konstrukt mit der ThULB, der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, was ein Konstrukt ist, das uns schon viele, viele Jahre beschäftigt, auch in der Frage der Abgrenzung von Hochschulbibliothek, was natürlich auch unter der Hochschulautonomie ist und unter der Verwaltung der Hochschule selbst und den landesbibliothekarischen Aufgaben.

 

Jetzt kann ich an dieser Stelle natürlich eins sagen, die ThULB – finde ich – macht eine sehr gute Arbeit, das ist überhaupt nicht der Punkt, den ich hier ein bisschen ankreide. Wir haben aber – für die, die schon länger dabei sind – genau diese Debatte: Was ist eigentlich der landesbibliothekarische Teil der ThULB und was ist sozusagen der Hochschulteil der ThULB? Obwohl wir natürlich auch jetzt schon wissen, dass es formal – das ist ja auch jetzt schon so geregelt – quasi die Hochschulbibliothek ist, die auch Landesbibliothek ist.

 

In die Historie zu gucken, muss man – finde ich zumindest – auch bei der Bearbeitung dieses Gesetzes durchaus in Betracht ziehen. Da möchte ich gern, dass wir zusammen und gemeinsam in die vorvorletzte Legislaturperiode reisen, nämlich ins Jahr 2012. Manchmal erscheint es einem, als wäre das im letzten Jahrhundert gewesen, aber es ist 2012. Da gibt es im Rechnungshofbericht zu dieser Thematik ThULB einen etwas längeren Vermerk. Dadurch ist – im Übrigen auch fraktionsübergreifend – ein ziemlich lang andauernder, aber richtiger Prozess ins Laufen gekommen. Der Rechnungshof hat in seinem Bericht 2012 schon festgestellt, dass der Hochschulbibliothek der FSU Jena als Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek eine Sonderrolle zukommt, und hat in seinem Bericht konstatiert – und hier zitiere ich: „Die landesbibliothekarischen Aufgaben der ThULB gewinnen zunehmend an Bedeutung. Belief sich im Jahre 2001 der Anteil des Leistungsumfangs als Landesbibliothek auf nur 20 Prozent, ist dieser Anteil seit dem Jahre 2009 gegenüber den Aufgaben als Universitätsbibliothek auf 80 Prozent angewachsen. Weder bei der Budgetplanung noch bei der Bewirtschaftung oder im Buchführungssystem werden jedoch die Aufgabenanteile ‚Hochschulbibliothek‘ oder ‚Landesbibliothek‘ ausgewiesen.“

 

Das ist ein Punkt, von dem aus wir Kulturpolitikerinnen und Kulturpolitiker dieses Hauses mit den Hochschulpolitikerinnen und Hochschulpolitikern, wie bereits erwähnt, auch fraktionsübergreifend, auch in der letzten Legislatur, aber auch in dieser Legislatur und in der vorvorletzten Legislatur schon versucht haben, Lösungen zu finden. Ein bestimmter Kritikpunkt des Rechnungshofs war ja und dem – das erkenne ich an – soll in diesem Mantelgesetz endlich ein Ende gesetzt werden, dass auch im Bibliotheksgesetz keine klare Aufgabenbeschreibung des landesbibliothekarischen Teils stattfindet.

 

Das ist jetzt hier im Gesetzentwurf zu finden. Das finde ich erstmal als Punkt auch wirklich sehr, sehr gut, dass wir nach so langer Zeit und auch ein bisschen ausgehend von diesem Rechnungshofbericht zu genau diesem Punkt kommen, dass wir jetzt darüber reden, was sind die konkret zu fassenden Aufgaben als landesbibliothekarischer Teil. Ebenso wird in dem Mantelgesetz auch das, was über Jahre oder über Jahrzehnte nicht geheilt wurde mit der Verabschiedung des Bibliotheksgesetzes, nämlich, dass sich die Frage des Pflichtexemplars im Pressegesetz wiedergefunden hat, das wird jetzt in das Bibliotheksgesetz überführt – wo es hingehört, wie ich finde.

 

Aber genau diese Frage ThULB sowie landesbibliothekarischer Anteil und Hochschulanteil ist nach wie vor eine Frage, die – aus meiner Sicht zumindest – immer noch schwer zu durchdringen ist, was selbstverständlich auch daran liegt, dass im Laufe der Jahrzehnte die Organisationsstruktur der ThULB nicht mehr trennbar ist in – ich mache es jetzt mal ganz platt –: da arbeiten drei Menschen für die Landesbibliothek und der Rest ist irgendwie Hochschulbibliothek. Das hat sich ja im Laufe der Prozesse auch ein bisschen verworren dargestellt und ist natürlich jetzt nicht mehr trennbar.

 

Nichtsdestotrotz halte ich es durchaus für wichtig, dass wir im zuständigen Ausschuss für Europa, Kultur und Medien genau diese Frage noch mal ein bisschen intensiver diskutieren. Es wird Ihnen vielleicht nicht entgangen sein, dass Herr Simon Ritz erst vor zwei oder drei Tagen in der Presse noch mal gesagt: Es ist natürlich insofern auch ein bisschen schade, dass, wenn wir das Bibliotheksgesetz für Thüringen – und das ist ja durchaus ein Alleinstellungsmerkmal bundesweit, darum beneiden uns viele, dass wir ein Bibliotheksgesetz haben – nach 14 Jahren Existenz einmal anfassen, die Frage auch erlaubt sein muss, ob für alle Regelungsinhalte nach 14 Jahren auch aus Sicht der, sage ich jetzt mal, kommunalen Bibliotheken und ähnlichen Zusammenhängen alle Fragen schon beantwortet sind. Deswegen stehe ich auch hier und werbe dafür, dass wir nicht nur im Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, sondern auch im Ausschuss für Europa, Kultur und Medien dieses Gesetz intensiv beraten. Ich weiß, es gibt einen Zeitdruck, was sozusagen die Umsatzsteuerfrage betrifft. Und ich kann das gleich mal an dieser Stelle sagen: Mitnichten möchte ich hier als Kulturtante irgendwie da ein Problem bereiten, was den Zeitdruck betrifft, aber sehr wohl möchte ich, dass wir wirklich fokussiert uns der Frage der Landesbibliothek und der landesbibliothekarischen Aufgaben, sicherlich im guten Einvernehmen mit den Wissenschaftspolitikerinnen, stellen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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