Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen

RedenMargit JungSozialesGesundheit

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/5084

 

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, fast täglich erreichen uns Nachrichten aus den unterschiedlichsten Regionen Thüringens, dass Haus- und Fachärzte fehlen oder Arztpraxen schließen, ohne dass die Arztpraxis durch einen neuen Arzt weitergeführt werden kann.


Seit dem Jahr 2002 ist die Anzahl der Ärzte im stationären Bereich angestiegen. Hier wuchs die Anzahl der Ärzte von 3.471 auf 4.872 Ärzte im Jahr 2012. Im ambulanten Bereich hingegen stagniert die Zahl der Ärzte. Mit Stand 31.12.2012 sind 3.385 Ärzte in Thüringen ambulant tätig, davon 1.054 als Allgemeinmediziner und 2.331 als Fachärzte.


Die Vernetzung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Thüringen muss in den nächsten Jahren im Vordergrund stehen. Daher sind auch der Gesetzentwurf der Landesregierung und die Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums, welches die grundsätzlichen Fragen der bedarfsgerechten flächendeckenden ärztlichen Versorgung behandeln soll, ein möglicher Baustein, in Thüringen strukturübergreifend die gesundheitliche Versorgung zu gestalten. Wir begrüßen einerseits die Einrichtung des gemeinsamen Landesgremiums, müssen aber andererseits darauf hinweisen, dass wir als LINKE keine hohen Erwartungshaltungen an das Gremium haben. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben kann das Landesgremium nur Empfehlungen an die Landesausschüsse aussprechen. Es bleibt abzuwarten, wie die beschließenden Landesausschüsse diese Empfehlungen umsetzen werden. Wir verstehen aber nicht, warum die CDU und die SPD den empfehlenden Charakter des Landesgremiums entschärfen wollen und den § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs dahin gehend ändern wollen, dass dem Gremium nur noch die bereits gefassten Entscheidungen der Landesausschüsse mitgeteilt werden sollen. Dies, meine Damen und Herren, wollen wir nicht.


(Beifall DIE LINKE)


Wir wollen, dass das Landesgremium die Möglichkeit erhält, Empfehlungen an die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen bzw. Zahnärzte und Krankenkassen zu geben, bevor dieser eine Entscheidung zur Bedarfsplanung, Regelung bei einer Unterversorgung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach §§ 99, 100 sowie 103 SGB V treffen. Daher schlagen wir in unserem Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung des Ausschusses vor, die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zu belassen und den Vorschlag in der Beschlussempfehlung zu streichen. Mit der vorliegenden Beschlussempfehlung in Drucksache 5/5858 und der Umkehrung, dass nur bereits getroffene Entscheidungen durch die Landesausschüsse dem gemeinsamen Landesgremium mitgeteilt werden, befürchten wir, dass das Landesgremium eine reine Alibifunktion haben wird.


Meine Damen und Herren, dass das gemeinsame Landesgremium handlungsfähig wird, kommt es nun darauf an, einerseits alle Verantwortungsträger in einer arbeitsfähigen, effizienten Struktur zusammenzubringen und andererseits im Bedarfsfall weitere Experten hinzuzuziehen. Sehr zu begrüßen ist aus unserer Sicht, dass die Interessenvertreter der Patienten, chronisch Kranker und behinderter Menschen ein ständiges Mitberatungsrecht im Gremium bekommen. Die Beiträge der vorgeschlagenen Teilnehmer der mündlichen Anhörung zum Gesetzentwurf am 7. Februar haben uns gezeigt, wie wichtig es ist, dass sowohl die kommunalen Landesverbände als auch die leitenden Krankenhausärzte und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer im Landesgremium mit Stimmrecht vertreten sein müssen.


Wir begrüßen, dass unsere Änderungsanträge im Sozialausschuss insoweit berücksichtigt wurden, dass der Thüringische Landkreistag und der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschland e.V., Landesverband Thüringen jeweils mit einer Stimme im Landesgremium als Mitglieder vertreten sind. Nicht nachvollziehen können wir dagegen, warum der Gemeinde- und Städtebund Thüringen kein stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums sein soll, da er für die kreisfreien Städte sowie der Landkreistag für die Kreise im Rahmen der stationären medizinischen Versorgung durch die Änderungen im SGB V Verantwortung für den niedergelassenen Bereich hat. Besonders im stationären Bereich haben die kreisfreien Städte einen gesetzlich verankerten Versorgungsauftrag, auch wenn die Krankenhäuser in den kreisfreien Städten überwiegend in privater Hand sind. Die kreisfreien Städte haben diesen Versorgungsauftrag.


Unverständlich für uns ist, warum die Landesärztekammer Thüringen ständiges Mitglied mit Stimmrecht im Landesgremium sein soll, im Gegensatz aber die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer nur ein nicht ständiger Teilnehmer ohne Stimmrecht im Gremium werden soll. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer besteht seit dem 8. April 2006, ist die gemeinsame Kammer der Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten für die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit anderen Worten, die Landesärztekammer Thüringen übernimmt gewisse Aufgaben im Sinne der Ärzte und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer übernimmt analog diese Aufgaben im Sinne der Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Das heißt, dass die Landesärztekammer nicht für die Psychotherapeuten zuständig ist und damit im Landesgremium gleichberechtigt behandelt werden soll.


Bei der heute erst erhaltenen Synopse wird auch deutlich, dass in anderen Ländern diese Gremien weitaus mehr stimmberechtigte Mitglieder in ihren Reihen haben. Thüringen hat mit momentan 13 Vorgeschlagenen das kleinste Gremium. Selbst das kleine Bundesland Saarland hätte mit 18 mehr. Wir fordern, dass die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer auch ständiges Mitglied mit Stimmrecht werden soll, da gerade in Thüringen bei der psychiatrischen Versorgung der Patienten große Probleme auftreten. Die langen Wartezeiten für Betroffene dokumentieren, dass das Versorgungsnetz unbedingt weiter ausgebaut werden muss. Aus diesen Gründen möchten wir durch unseren Änderungsantrag erreichen, dass der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer mit in § 3 des Gesetzentwurfs aufgenommen werden.


Nun ein paar wenige Bemerkungen noch zu den Änderungsanträgen von GRÜNEN und SPD. Den Änderungsantrag der GRÜNEN hatten wir ja schon im Ausschuss. Wir haben uns entsprechend dazu verhalten. Wir sind nicht der Meinung, dass man nicht unterscheiden soll zwischen ständigen und nicht ständigen Mitgliedern, das ist der Kritikpunkt, den wir im Prinzip daran haben. Zum Änderungsantrag der FDP, das betrifft auch den der GRÜNEN, zur Kostentragung, da stimmen wir prinzipiell überein, dass der, der das Gesetz bestellt, auch bezahlen sollte, dass im Prinzip die Landesregierung für Sach- und Personalkosten aufkommen sollte. Aber, meine Damen und Herren, wir haben uns entschieden, den Änderungsantrag nicht zu stellen, weil wir der Meinung sind, dass dann das in der Anhörung auch hätte zum Ausdruck kommen müssen und dass die in § 3 des Gesetzes aufgeführten ständigen Mitglieder, nicht einer davon hat diese Forderung aufgemacht. Es waren die nicht ständigen Mitglieder, die diese Forderung entsprechend aufgemacht haben. Wir werden uns bei den beiden Anträgen der Stimme enthalten, das kann ich jetzt schon sagen. Wenn entsprechende Änderungen nicht noch durch andere aufgenommen werden, werden wir uns auch bei dem Gesetzentwurf enthalten. Danke schön.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)



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