Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG) 1/2

RedenSabine BerningerJustiz

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/2771


Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren der demokratischen Fraktionen, im Bund wurde mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die psychosoziale Prozessbegleitung in die Strafprozessordnung aufgenommen sowie das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren beschlossen. Beides tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Damit wird, meine Damen und Herren, endlich die EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten umgesetzt. Das ist die Kritik, die die Linke auch im Bund geäußert hat, dass es wieder einmal so lange gedauert hat, bis diese EU-Richtlinie endlich umgesetzt wurde. Die Anerkennung psychosozialer Prozessbegleiterinnen, der Minister hat es ausgeführt, auch die Anerkennung der Träger der Berufsqualifikation, Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung etc. nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist Ländersache und der vorliegende Gesetzentwurf soll dies regeln.


Es handelt sich also um ein Ausführungsgesetz zur Regelung des Anerkennungsverfahrens. Der Stärkung der Rechte der Opfer in Strafverfahren durch die gesetzliche Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung und den im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung geregelten Grundsätzen, dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren, Sekundärviktimisierung zu vermeiden, der Trennung zur rechtlichen Beratung und den Anforderungen an die Qualifikation hatte die Linke auch im Bundestag im Grundsatz zugestimmt. Wir reden jetzt sozusagen über den Baustein, der diese anderen Bausteine perfekt macht bzw. deren Umsetzung auf Landesebene abschließend regeln soll. Dieser Baustein, dieser letzte Baustein für Thüringen soll mit dem Opferrechtsreformgesetz gleichzeitig in Kraft treten und für das Inkrafttreten – Frau Marx hatte es gerade angedeutet – ist eine zügige parlamentarische Bearbeitung notwendig. Das Erfordernis einer Ausschussberatung und Anhörung wird unsererseits aber auch nicht gesehen, denn die zu den Grundsätzen und zu den inhaltlichen Kriterien der psychosozialen Prozessbegleitung, auch zur notwendigen Trennung von rechtlicher Beratung und psychosozialer Begleitung notwendige Anhörung wurde bereits zum Opferrechtsreformgesetz im Bund durchgeführt und dabei wurden auch zahlreiche im Rahmen der Anhörung angemahnte Änderungen übernommen. Zu den verfahrenstechnischen Ausführungsbestimmungen halten wir deshalb die Beratung in erster und zweiter Lesung hier im Plenum für ausreichend und wir werden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Ich möchte noch ein paar Worte zu dem verlieren, was im AfD-Beitrag wieder deutlich wurde. Beginnen möchte ich mit Artikel 3 Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, auch vor dem Strafgesetzbuch und vor der Strafprozessordnung, meine Damen und Herren. Ich finde es widerwärtig, wie die AfD-Fraktion jede, aber auch wirklich jede parlamentarische Vorlage zum Anlass nimmt, gegen Migrantinnen zu hetzen, Vorurteile zu beschwören und Ängste zu schüren.


(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


Im AfD-Beitrag wurde wieder einmal deutlich, dass es hier nichts um den Inhalt, um die Sache zu sagen gegeben hat. Der Beitrag hatte nichts mit Opferrechtsstärkung zu tun, sondern nur damit, Migrantinnen mit Straftätern gleichzusetzen.


(Beifall Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


Das ist etwas, was wir hier im Thüringer Landtag scharf zurückweisen müssen, meine Damen und Herren.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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