Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5575
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Heute ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen ein guter Tag, somit auch ein guter Tag für Thüringen. Ab heute befasst sich der Thüringer Landtag mit dem Thüringer Personalvertretungsrecht.
(Beifall DIE LINKE)
Die Landesregierung hat in Drucksache 6/5575 das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Ein moderner öffentlicher Dienst braucht ein zukunftsorientiertes Personalvertretungsrecht. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Die Koalitionspartner bekennen sich daher zu einer weiteren Fortentwicklung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes unter Einbeziehung von Gewerkschaften und Berufsverbänden.“ Wir haben uns dabei auf folgende Ziele bei der Novellierung verständigt: Für die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung soll die Einigungsstelle vorgesehen werden. Das Anpasserfordernis soll zugunsten einer obligatorischen Beteiligung abgeschafft werden. Statt einer Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene soll ein Landespersonalrat etabliert werden und für studentische Beschäftigte, meine sehr geehrten Damen und Herren, sowie für Drittmittelbeschäftige soll das Personalvertretungsrecht weiter geöffnet werden. Das Thüringer Personalvertretungsgesetz ist in Vielem nicht mehr zeitgemäß. Die Linke hat klare Vorstellungen zur Modernisierung, die wir bereits in Drucksache 5/26 zur parlamentarischen Beratung in der letzten Legislaturperiode in den Thüringer Landtag eingebracht haben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es geht ohne Wenn und Aber um mehr Rechte für Personalräte und Beschäftigte. Das ist längst überfällig.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Dabei brauchen die Beschäftigten mehr Informations- und Beteiligungsrechte. Wir sind davon überzeugt, dass damit ihr Interesse an den eigenen Belangen gefördert wird. Unabdingbar ist dabei nicht nur seit heute, seit heutiger Betrachtung eine lückenlose Mitbestimmung der Personalräte bei allen personellen, bei allen sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen. Die Linke betrachtet das Thüringer Personalvertretungsrecht auch mit Blick auf den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Personalvertretungsrecht von Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1995 und stellt fest: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995 zum Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein und die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung der lückenlosen Mitbestimmung der Personalräte bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen stehen sich nicht gegenüber, sondern geben uns die Möglichkeit, unser Personalvertretungsrecht – das Personalvertretungsrecht unseres Freistaats Thüringen – entsprechend zu entwickeln. Diese Auffassungen werden schon seit mehr als zwei Jahrzehnten von Dachverbänden, von Gewerkschaften, Einzelgewerkschaften und Personalräten der verschiedenen Ebenen vertreten und diskutiert. Ich möchte den Reformbedarf des Personalvertretungsrechts in Thüringen nicht weiter begründen – er ist augenfällig.
Wir, die Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag, stellen fest: Die Personalräte sind Grundrechtshelfer und keine Verwendungseinheit, wie es auf manchen Fluren von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu hören ist. Wegen der Vielzahl von Bindungen und Verpflichtungen im Arbeitsleben benötigen die Beschäftigten Helfer, die im Sinne einer vertretenden Funktion einen Beitrag zur praktischen Ausübung der Grundrechte leisten. Das sind die Personalratsmitglieder in den Behörden, den Dienststellen und Einrichtungen des Freistaats Thüringen.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 19.01.2016 hat meine Fraktion eine Personalrätekonferenz durchgeführt. Gemeinsam haben wir die Fragen mit dem DGB, hier Sandro Witt, und dem Vorsitzenden der ARGE der Hauptpersonalräte (ARGE-HPR) in Thüringen Frank Schönborn um ein modernes Thüringer Personalvertretungsgesetz diskutiert. Im Ergebnis waren sich alle Diskutanten einig: Ein modernes Personalvertretungsrecht stärkt Thüringen als öffentlichen Arbeitgeber.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Frank Schönborn forderte in seiner Eröffnungsrede ein zukunftsorientiertes modernes Personalvertretungsrecht. Bisherige Versuche, die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren im Thüringer Personalvertretungsrecht den Erfordernissen einer effizienten, modernen und kostengünstigen Verwaltungstätigkeit anzupassen, führten zu einer Einschränkung der Qualität der Mitbestimmung und einer Erschwerung der Arbeit der Personalräte, so der Vorsitzende der ARGE-HPR. Daran hat die rot-rot-grüne Landesregierung gearbeitet und im Ergebnis den heutigen Gesetzentwurf vorgelegt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Rot-Rot-Grün ist angetreten, um das Gesetz zu verbessern und die Qualität und die Quantität der Mitbestimmung zu erhöhen. Auch der derzeitige Status der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wurde auf dieser Konferenz besprochen. Wir stellen gemeinsam fest, dass die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte bislang nur eine beratende und koordinierende Funktion hat. Die letzte Entscheidung trifft immer nur ein Personalrat für alle anderen Landesbehörden. Das hierbei im Gesetz geforderte Ins-Benehmen-Setzen mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist nicht ausreichend.
Wie sieht nun meine Fraktion den Ansatz der geforderten Erhöhung der Qualität und der Quantität der Mitbestimmung? Für die Linke steht fest, dass bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten, für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden, mitbestimmt werden muss. Der Personalrat und die Dienststelle sollen gemeinsam dafür sorgen, dass alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, dass alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandeln werden, insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, wegen ihrer Religion, wegen ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, politischer Herkunft oder Einstellung oder wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen ihres Geschlechts zu unterbleiben hat.
Solche grundsätzlichen Ansätze betrachtet meine Fraktion als notwendig, wenn wir um ein zukunftsfestes Personalvertretungsgesetz in Thüringen ringen. Natürlich geht es bei der Vertretung von Beschäftigten auch um demokratische Prinzipien. Alle Maßnahmen, die durchgeführt werden, müssen natürlich der Dienststelle und den Beschäftigten auch tatsächlich dienen. Dabei geht es eben darum, dass auch den Anregungen der Beschäftigten tatsächlich nachgegangen wird und dort, wo diese Anregungen berechtigt sind, diese auch umgesetzt werden. Das muss auch für den Umgang mit Beschwerden gelten.
Was wir Linke besonders unterstreichen, ist der Umstand, dass Frauen und Männer auch tatsächlich gleichgestellt sind und Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein wichtiges demokratisches Element in Behörden, Dienststellen und Einrichtungen ist die Vereinigungsfreiheit in diesen. Dazu gehört auch die Nutzung der dienststelleninternen Kommunikationsmöglichkeiten. Ich denke, es ist wichtig, dass man das immer wieder betont. Im Grundgesetz Artikel 9 dargestellte Grundsätze sollen eben für beide gelten, für den Personalrat und für die Dienststelle. Gegenwärtig ist folgende Regelung in § 67 Abs. 3 ThürPersVG in Kraft. Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. Und wo, meine Damen und Herren, ist hier die Dienststelle? – gerade nicht benannt.
Mit Blick auf den Gesundheitszustand im öffentlichen Dienst möchte ich unterstreichen, dass der Durchführung von Wahlen von Schwerbehindertenvertretungen im gemeinsamen Aufgabenbereich von Dienststelle und Personalrat liegen sollte.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn wir über Personalvertretungen reden und dies leben wollen, sollten wir als Gesetzgeber auch die Möglichkeit ins Auge fassen, dass der Personalrat auch die Eingliederung und die berufliche Entwicklung Arbeitsloser, Schwerbehinderter sowie Älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen, die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststellen und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten, die Belange zeitweilig in der Dienststelle Beschäftigter und die vielseitige Verwendung der Beschäftigung unter Wahrung ihrer Belange im Rahmen einer dienstlichen Notwendigkeit in der Dienststelle fördert.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle eine Schlussfolgerung aus meiner langjährigen Arbeit in Personalvertretungen darstellen. Zuweilen ist es mit der Zusammenarbeit von Menschen auf der gleichen Ebene etwas schwierig, wenn die Interessen der Dienststelle und die Interessen der Personalvertretung aufeinandertreffen. Trotz eines Gesetzes mit Regelungen ist es immer notwendig, ein solches Gesetz mit Leben zu erfüllen und die darin vorhandenen Möglichkeiten einer aktiven und gleichberechtigten Mitbestimmung der Personalvertretung auszuschöpfen. Ich bin tief davon – und mit mir Hunderte Personalräte auch – überzeugt, dass dieser Umstand dem Engagement der Personalräte und der Dienststellenleitung vorbehalten bleibt. Das wird auch in Zukunft so sein, egal, was wir im Gesetz regeln. Der im Gesetz festgelegte Grundsatz einer Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat wird sich nur verwirklichen lassen, wenn die Bereitschaft besteht, sich frühzeitig über Vorhaben zu unterrichten und die Interessenlagen aller von dem Vorhaben Betroffenen wahr- und ernst zu nehmen, dann lassen sich konstruktive Verhandlungen mit dem Willen der Einigung führen. Diese Begriffe mit Leben zu erfüllen, ist auch heute schon gängige Praxis in einigen Dienststellen. Dabei geht mir ein Wortbeitrag eines Behördenleiters nicht aus dem Kopf. „Wir“ – also er und der Personalrat – „haben das ThürPersVG als unsere Handlungsgrundlage betrachtet und haben es gemeinsam für unsere Behörde weiterentwickelt.“ Der Behördenleiter schrieb das an die Beschäftigten seiner Behörde zu Weihnachten im Jahre 2011 auf, dann verließ er die Behörde, um sich anderen Aufgaben zu widmen, und ließ mich als Personalratsvorsitzenden zurück. Umgekehrt gilt: Es wird bei aller Gesetzeslage immer ein Problem sein, wenn beide Seiten nicht miteinander können oder wollen. Das gilt übrigens auch für den Personalrat selbst.
Aus den Erfahrungen, die mir vorliegen, aus den Berichten von Personalratsvorsitzenden, gleich welchen Ressorts, kann ich nur eine Schlussfolgerung ableiten: Wir müssen die Grundsätze der Zusammenarbeit, die Fragen einer sachlichen Amtsführung, die Fragen der Unterrichtung des Personalrats und die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im parlamentarischen Verfahren diskutieren und Lösungen entwickeln. Darüber hinaus sollten in der Debatte Fragen erörtert werden, die sich mit dem Umfang der Mitbestimmung, den Mitbestimmungsverfahren, den Themen der Einigungsstelle wie Bildung und Kosten, Beschlussfassung und Aufhebung, dem Initiativrecht des Personalrats, Dienstvereinbarung, Umsetzung von Entscheidungen beschäftigen. Natürlich sind in dem zurzeit geltenden Thüringer Personalvertretungsgesetz für den einen oder anderen Punkt Festlegungen enthalten. Es wird aber darum gehen müssen, dass wir diese im parlamentarischen Verfahren beraten und prüfen, ob die bestehenden Regelungen zukunftsfest sind.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte noch einige Worte zum vorgelegten Gesetzentwurf verlieren. Richtigerweise stellt die Landesregierung in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf fest, dass ein moderner öffentlicher Dienst ein zukunftsorientiertes Personalvertretungsrecht braucht. Das haben wir im Koalitionsvertrag auch so formuliert. Richtigerweise hat Innenminister Maier dargestellt, dass wichtige Schritte nach vorn gegangen worden sind. Das Beteiligungsverfahren wird mit dem vorgelegten Gesetzentwurf auf eine qualitativ höhere Stufe gestellt und die Rechte der Personalvertretung werden jetzt schon gestärkt. Das bereits bestehende Recht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind, und deren Abstimmungen dazu über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehend sind, wird durch neu in diesen Regelungstext aufgenommene abschließende Anhörungsrechte ergänzt. Dadurch schließt der Gesetzentwurf die bislang bestehende Lücke und es werden neue Kommunikationsebenen geschaffen. Die AG HPR hat nun ein Anhörungsrecht bei unmittelbar für die Beschäftigten wirksamen Entscheidungen der Landesregierung durch die für die Umsetzung zuständige oberste Dienstbehörde. Ob diese Auswahl der Rechte der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte der letzte Entwicklungsschritt ist, wird uns das Anhörungsverfahren aufzeigen. Des Weiteren wird unter anderem die Regelung über die notwendige Zeitdauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle bis zur Erlangung der Wahlberechtigung gestrichen und die Wahlperiode der Personalräte von vier auf fünf Jahre verlängert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Holbe, bei dem vorgelegten Gesetzentwurf und der Betrachtung des Koalitionsvertrags aus dem Jahre 2014 kommt man unzweifelhaft zur Feststellung, dass der Koalitionsvertrag in dieser Frage mit der Vorlage an den Thüringer Landtag aus Sicht der Landesregierung erfüllt ist. Die Landesregierung ist über den Koalitionsvertrag hinausgegangen und hat sich auf weitere Verbesserungen des Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften verständigt. Dafür gebührt der Landesregierung auch der Respekt und der Dank für ihre Verständigung dazu.
Ich möchte einige Regelungen herausstreichen: Für die Personalräte soll geregelt werden, dass die Nutzung der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über moderne Informationskanäle geregelt wird. Die Regelung gewährt dem Personalrat künftig für Bekanntmachungen ein von der Dienststelle eingerichtetes Intranet oder ein anderes für Bekanntmachungen hausinterner Mitteilungen zur Verfügung gestelltes elektronisches Medium, zum Beispiel E Mail. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der überwiegende Teil der Beschäftigten über einen Rechner mit E-Mail-Zugang verfügt sowie in vielen Dienststellen ein Intranet vorhanden ist und dieses Medium für dienststelleninterne Kommunikation genutzt werden kann. Damit wird die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das schwarze Brett hinaus auf weitere Informationskanäle erstreckt und eine effektive und schnelle Unterrichtung der Beschäftigten gewährleistet. Bei der Nutzung eines elektronischen Mediums sind die für das Medium geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei dem Stichwort der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Personalrat werden wir uns der Expertise von Dr. Lutz Hasse bedienen. Meine Fraktion ist sich darüber im Klaren, dass ein modernes Thüringer Personalvertretungsgesetz auch klarstellende Regelungen für die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Personalrat und somit an die Personalratsmitglieder stellt.
Ich möchte etwas sagen zu der Möglichkeit der Durchführung von Teilpersonalversammlungen. Es soll zukünftig zulässig sein, dass Teilpersonalversammlungen durchgeführt werden können, wenn es dienstliche Verhältnisse erfordern. Die Landesregierung hat sich auch zu dem Begriff der dienstlichen Verhältnisse im Gesetzentwurf gefunden. Das war bisher auch mehr oder weniger eine Auslegungsfrage. Die Klarstellung hilft den jeweiligen Personalräten, ihre Aufgaben besser zu erkennen. Ich habe es als Personalratsvorsitzender einer Polizeibehörde mit zehn nachgeordneten Dienststellen immer bedauert, wenn ich in nachgeordneten Dienststellen Teilpersonalversammlungen formell durchführen wollte. Es gibt in verschiedenen Dienststellen einer Behörde auch verschiedenste Problemlagen, die in einer Debatte mit allen Beschäftigten in einer zentralen Personalversammlung nicht diskutiert werden können.
Ich möchte noch eine weitere Thematik aufgreifen und zwar den verwaltungsrechtlichen Zugriff auf die Personalmaßnahme, die ohne die Beteiligung des Personalrats erfolgt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fachkundigen wissen, dass das eine oder andere Verfahren nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz auch einmal bei einem Verwaltungsgericht anhängig ist. Ich denke an die Fälle der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, die Wahl, die Amtszeit und die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Zuständigkeit der Geschäftsführung, Rechtsstellung der Personalvertretung und der Jugendauszubildendenvertretung und das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Nunmehr hat sich die Landesregierung über den Koalitionsvertrag hinaus verständigt, dass auch die Sachverhalte des § 69 Abs. 10 ThürPersVG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Mit der Aufnahme des § 69 Abs. 10 in § 83 ThürPersVG soll eine Lücke geschlossen werden, die darin bestand, dass sich die Rechtsschutzmöglichkeit des Personalrates in der Regel auf das öffentlich-rechtliche Feststellungsverfahren beschränkt. Auf die beklagte Maßnahme selbst, hatte der Personalrat keinen rechtlichen Zugriff. Hiervon soll nunmehr eine Ausnahme zugelassen werden. Der Personalrat muss sich nicht mehr darauf verweisen lassen, dass zukünftig die Gerichtsentscheidungen beachtet werden, sondern hat einen verwaltungsrechtlichen Entscheidungsanspruch zur Rücknahme der Maßnahme, für den Fall das die Rücknahme einer durchgeführten Maßnahme nicht anderen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor wir in die parlamentarische Debatte um das vorliegende Gesetz einsteigen, ist es mir und meiner Fraktion ein besonderes Bedürfnis, den vielen Helfern von Beschäftigten – unseren Personalratsmitgliedern – Danke zu sagen: Danke für unermüdliche Hilfe, Danke für Hilfe, die auch mal über die körperliche und seelische Belastungsgrenze ging. Ihre/Eure Bedingungen, liebe Kolleginnen und Kollegen, waren nicht optimal, Ihre/Eure Rechte nicht auskömmlich. Die rot-rot-grüne Landesregierung hat sich auf den Weg gemacht und hat einiges mehr an Rechten, an klarstellenden Regelungen, an Erweiterungen der Aufgaben einer Personalvertretung und an Erweiterungen von Mitbestimmungsrechten vorgelegt. Nun liegt es an uns, an den Abgeordneten des Thüringer Landtags. Nun wird sich erweisen, ob wir Sachverwalter der Interessen der Helfer der Beschäftigten sind, Sachverwalter der Interessen unserer Personalratsmitglieder, damit diese tatsächlich und umfassend einen Beitrag zur praktischen Ausübung der Grundrechte durch die Beschäftigten leisten können. Ich wünsche uns dabei viel Kraft und freue mich auf das parlamentarische Verfahren. Ich beantrage für meine Fraktion die Überweisung in den Innen- und Kommunalausschuss. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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