Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/3096
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kollegen der demokratischen Fraktionen, sehr geehrte Damen und Herren im Livestream, wir reden heute über ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, ein Gesetzentwurf der Landesregierung, der sicher nur kleine Regelungen und Anpassungen vornimmt, aktuelle Rechtsprechungen einfließen lässt. Trotz alledem haben viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst mehr oder weniger große Erwartungshaltungen an die Veränderung dessen. Die Spitzenverbände von DGB und DBB begrüßen einzelne Regelungen, in Teilen üben sie aber Kritik. Andere Gewerkschaften und Fachverbände wie zum Beispiel der Landesverband Thüringen des deutschen Juristenbundes, der Berufsverband der Finanzrichterinnen und Finanzrichter in Thüringen, der Bund deutscher Kriminalbeamter hatten keine Hinweise im Rahmen des Beteiligungsverfahrens.
Ich will es mir auch nicht ganz so einfach machen und mich mit der Thematik in Teilen auseinandersetzen. Wie immer im Leben hängt alles mit allem zusammen, die Welt ist erkennbar, wir müssen nur genau hinsehen und uns nicht von Menschen blenden lassen, für die Hass statt Herz steht. Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Wenn wir über die Änderung von dienstrechtlichen Vorschriften sprechen, reden wir in der Regel zu großen Teilen und in letzter Konsequenz über die Besoldung von Beamtinnen und Beamten. Wir dürfen dabei aber die Wertschätzung unserer Beamtinnen und Beamten nicht hinten anstehen lassen. Wertschätzung von Beamtinnen und Beamten gliedert sich nach meiner Überzeugung in drei Bestandteile: Besoldung, Personalentwicklung, wirksame Beteiligungsrechte. Zur Personalentwicklung und zur Weiterentwicklung eines Personalentwicklungskonzepts sind wir auf einem guten Weg. Dabei müssen wir uns einer Aufgabenkritik unterziehen, in demografischer Richtung und in organisatorischer Richtung. Die Entwicklung der Beteiligungsrechte als die Weiterentwicklung des PersVG ist in Arbeit. Dabei bin ich überzeugt, dass die Landesregierung ihre Wertschätzung für die Beamtinnen und Beamten auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass wir die Beteiligungsrechte so entwickeln, dass tatsächlich zu jeder Entscheidung in den Behörden und Einrichtungen die partnerschaftliche Zusammenarbeit und frühzeitigste Beteiligung in den Mittelpunkt von gemeinsamen Entscheidungen gestellt wird. Die dritte Säule der Wertschätzung sind besoldungsrechtliche Vorschriften; über die reden wir heute.
Ich möchte mich nicht mit allen Einzelheiten des Gesetzentwurfs auseinandersetzen. Schauen wir aber mal in den Bereich Schule und damit in Artikel 1 des Gesetzes: Aus meiner Sicht ist wegen der sich gewandelten und weiter wandelnden Schulrealität die unterschiedliche Bewertung der grundschulpädagogischen Tätigkeit und Tätigkeiten anderer Lehrämter nicht mehr nachvollziehbar. Wir müssen deshalb darüber reden, inwieweit die ungleiche Besoldung der Grundschullehrkräfte beendet werden kann. Gleichzeitig müssen wir die Ausgestaltung des Eingangsamts eines Regelschullehrers in den Blick nehmen. Wir müssen aber auch darüber reden, ob die Mindestzeiten von bis zu 30 Jahren bei Beförderung nach A13 im Bereich der Förderschullehrer/-lehrerinnen als Lehrer und Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule richtig ist. Ich sage: Nein. Die Begründung dazu: Die Heranziehung der Mindestdienstzeiten zur Auswahlentscheidung im Sinne des Artikel 33 ist unzulässig als Auswahlkriterium zur Beförderung von A12 zu A13. Dabei verweise ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2012, das entschieden hat, dass weder die Kriterien von Mindestalter noch Mindestdienstzeit zu den leistungsbezogenen Merkmalen gehören, die für eine an den Grundsätzen des Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz auszurichtende Auswahlentscheidung rechtlich zulässig sind.
Im Gesetzentwurf ist die Rede von der Beseitigung der Mindestdienstzeit, die über die maximale Bewährungszeit von vier Jahren hinausgeht. In den Besoldungsgruppen A9, A10, A11 und A12 an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen, berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht in den Besoldungsgruppen A11 und A12 gelten Mindestbewährungszeiten, die über die maximale Bewährungszeit von vier Jahren hinausgehen. Auch darüber müssen wir reden.
Es ist im öffentlichen Dienst inzwischen gängige Praxis, dass Funktionsstelleninhaber und –inhaberinnen über Jahre hinweg höherwertige Tätigkeiten ausüben, ohne hierfür einen Ausgleich zum übertragenen Amt durch Beauftragung zu erhalten. Dieser Zustand ist inzwischen in den verschiedensten Bereichen der Landesverwaltung unhaltbar geworden. Ich verweise hier insbesondere auf die Bereiche der Lehrer, der Polizei und der Finanzen.
Das Thüringer Besoldungsgesetz muss für eine gerechte Besoldung höherwertiger Tätigkeiten in Funktionsstellen Leistungsanreize schaffen. Die gegenwärtige Praxis schadet dem Ansehen und der Wettbewerbsfähigkeit im öffentlichen Dienst. Auch daran wird Rot-Rot-Grün arbeiten.
Ich würde es ausdrücklich begrüßen, wenn wir Einigkeit darüber erzielen würden, um neben der Schaffung eines rechtssicheren Beurteilungs- und Beförderungssystems die Zahlung einer Zulage für höherwertige Tätigkeiten in das Thüringer Besoldungsgesetz wieder aufzunehmen.
Eine Bemerkung noch zum Zulagenwesen: Wer kann mir die Frage beantworten, wo die Unterscheidung der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, der Zulage für Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz im mittleren und gehoben Dienst, der Zulage für Beamte in den Justizvollzugseinrichtungen und psychiatrischen Krankenanstalten und den Beamten, die im Außendienst bei der Steuerprüfung eingesetzt sind, liegt? Dabei reicht die Spanne von 194,91 Euro im gehobenen Dienst des Landesamts für Verfassungsschutz bis zu 17,55 Euro für einen Beamten der Steuerprüfung im mittleren Dienst. Wir reden über einen Unterschied von 170 Euro aufwärts. Darüber und über viele andere Anregungen haben die Spitzenverbände der Gewerkschaften DGB und DBB im Beteiligungsverfahren nach § 95 ThürBG und § 53 Statusgesetz Stellung genommen. Dafür bedanke ich mich ausdrücklich.
Ich beantrage für die Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen und an den Innen- und Kommunalausschuss. Die Federführung soll dabei der Haushalts- und Finanzausschuss übernehmen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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