Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7741
Ich habe den Eindruck, bei der Justiz geht es immer alphabetisch zu. Ich bin immer die Erste.
Mein sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren – bitte?
(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das stimmt nicht. „G“ kommt vor „K“.)
Herr Bergner, Entschuldigung, das stimmt natürlich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Herr Minister hat den Gesetzentwurf gerade als reines Arbeitsgesetz bezeichnet, überwiegend. Es ist in der Tat so, dass man auf den ersten Blick den vorliegenden Gesetzentwurf als eine reine Formsache, als reines technisches Regelungswerk durchwinken und abhaken könnte. Auf den zweiten Blick allerdings ergeben sich doch hinter den technischen Änderungen einige Organisations- und strukturelle Fragen, die auch inhaltlich nicht nur Formsache sind. Zum Beispiel, was die Konzentration der Zuständigkeit beim Landgericht Mühlhausen bezüglich der Wirtschaftsstrafsachen angeht.
Bei Durchsicht der Rechtsprechung, das ist auch schon angesprochen worden zum Punkt Zuständigkeit für die Wirtschaftsstrafsachen, fällt auf, dass das derzeit für rechtswidrig erklärte Regelungswerk eigentlich zulässig war, nämlich so lange, bis es der Bundesgesetzgeber mit der Änderungsverordnung sozusagen unzulässig gemacht hat. Dass so etwas auch bei einem großen Apparat in einem Ministerium mal durchrutschen kann, kann passieren. Dass es aber seit der sich darauf beziehenden Rechtsprechung - es gab die zwei Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena, die eine vom 8. Dezember 2012, direkt nach der Änderungsverordnung, die nächste dann am 7. Mai 2012 - dann noch zwei Jahre dauert, bis dem Landtag dieser Gesetzentwurf jetzt vorliegt, das ist doch schon ein bisschen unverständlich, meine Damen und Herren und Herr Minister. Da muss einfach zukünftig darauf geachtet werden, dass schneller auf solche Dinge reagiert und rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden.
Zur Sache: Die weitere Konzentration der Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen in Mühlhausen kann man unter dem Gesichtspunkt der dort gemachten Erfahrungen und der gesammelten Fachkompetenz für diesen inhaltlich und arbeitstechnisch sehr anspruchsvollen Rechtsbereich nur begrüßen. Auch im Sinne einer Qualitätssicherung bei der Entscheidungsfindung halten wir das für sinnvoll. Aber der durch die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes angestrebte Nutzen kann eben nur dann erreicht werden, wenn im Rahmen der praktischen Umsetzung auch die logistischen Rahmenbedingungen dafür angepasst werden, das heißt, wenn dem Landgericht Mühlhausen auch qualifiziertes Personal im notwendigen Umfang zur Verfügung gestellt wird. Es gab in der Vergangenheit auf diesem Gebiet Personalengpässe, gerade bei den Wirtschaftsstrafsachen, die Behebung wurde angegangen. Das will ich auch gar nicht verhehlen. Aber es muss unseres Erachtens in der Fachausschussberatung, in der Diskussion mit Vertreterinnen aus der Praxis geklärt werden, ob und welche zusätzlichen personellen Anforderungen diese Änderung des Ausführungsgesetzes dann nach sich zieht und ob es derzeit auch noch andere Gesichtspunkte gibt, zum Beispiel bei der Sachausstattung mit Technik oder Räumen, bei denen noch nachgebessert werden müsste.
Ein weiterer Punkt, der diesen Gesetzentwurf ein wenig heikel macht, ist, dass eine heikle Situation sich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ergibt, das sagt, der Gesetzgeber muss alle wesentlichen inhaltlichen Entscheidungen treffen, und zwar bei der Neuregelung der Robenpflicht. Das klingt eigentlich banal, aber hier soll eine berufsständische Organisation mit der eigentlichen inhaltlichen Ausfüllung der Bestimmung betraut werden, die dann Definitionsmacht über die eigentliche Gestaltung der Regelung hat. Das kann unter Umständen ein wenig heikel sein. Was dieser Sache das Heikle nimmt, ist, dass man bei der Robenpflicht darauf verweisen kann, dass hier eine andere Situation ist als zum Beispiel beim Krankenkassenrecht, wo es ja um sozialrechtlich existenzielle Leistungsansprüche geht, dass nämlich die Adressaten und die Adressatinnen der Regelung Anwältinnen und Anwälte sind, die faktisch alle, so weit ich das zumindest weiß, den Rechtsanwaltskammern angeschlossen sind und dass diese Regelung den Binnenstrukturen der Kammern bis hin zur Bundesrechtsanwaltskammer anvertraut werden soll. Was aber die grundsätzliche Frage der passenden oder unpassenden Kleidung bei Gericht angeht, da fände ich eine Diskussion schon spannend. Es gab 2006 ein sehr erhellendes praktisches Beispiel, da hatte nämlich das Landgericht München eine Entscheidung getroffen, einen Strafverteidiger in der Verhandlung nicht zuzulassen, ihm die Teilnahme an der Verhandlung zu untersagen, und zwar aus dem Grund, dass unter seiner teilweise offenen Robe anstelle von Hemd und Krawatte ein T-Shirt zu sehen war. Aus der Sachverhaltsdarstellung dieser Entscheidung geht hervor, dass die „problematische“ Verhandlung am 10. Juli, also mitten im Sommer, stattgefunden hat. Und das macht so ein bisschen meines Erachtens eine mögliche Absurdität solcher Regelungen klar, wenn ich auch zugestehen will, dass nicht jede Stillosigkeit in Kleidungsfragen bei Gericht geduldet werden soll. Aber, ich will es noch einmal deutlich sagen, Autorität und Akzeptanz hängen eben nicht von der Art der Kleidung ab, meine Damen und Herren.
Eine dritte Sache, die ich noch erwähnen möchte: die unter dem Stichwort der Öffnungsklausel vorgesehenen Änderungen der Artikel 6 bis 8 des Gesetzentwurfs. Hier geht es darum, dass für die Sozialgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit -
Frau Abgeordnete, bitte mal 2 Minuten! Frau Scheringer-Wright, ich muss da nicht viel - danke. Sie können weitermachen.
Abgeordnete Berninger, DIE LINKE:
In den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzentwurfs geht es darum, dass für die Sozialgerichtsbarkeit, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Finanzgerichtsbarkeit geregelt werden soll, dass es beim derzeitigen Ablauf und der Zuständigkeitsverteilung im Prozesskostenhilfeverfahren bleibt, dass also die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen, sprich die Rechtspflegerinnen, vom zuständigen Richter nicht mit weiteren PKH-Aufgaben betraut werden sollen. Hier sollte nach unserer Ansicht ebenfalls ein Austausch mit Verbänden und mit Vertreterinnen aus der Praxis nochmals die Vor- und Nachteile bei der Nutzung der Öffnungsklausel erörtern. Es ist so, dass die Verbände nicht grundsätzlich die Qualifikation der RechtspflegerInnen infrage stellen, dass vielmehr diskutiert wird, zum Beispiel auch im Deutschen Richterbund, mit welchen organisatorischen Vorgaben ein möglichst transparentes und zeitlich reibungsfreies Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten der Betroffenen sichergestellt werden kann. Das ist auch eine Sache, die wir zu Bedenken geben wollen, dass nämlich die Rechtspflegerinnen mit ihren Qualifikationen sehr wohl in der Lage wären, diese Aufgabe zu übernehmen, dass es dann aber wiederum an logistischen Punkten scheitert, zum Beispiel an der Frage, ob genügend Personal vorhanden ist. Das sind Dinge, die nach Ansicht unserer Fraktion eine Diskussion im Ausschuss noch mal wert sind. Wo wir nichts auszusetzen haben oder keinen Diskussionsbedarf sehen, sind die von Ihnen erwähnten Bearbeitungsgebühren für die Notarinnen. Wir glauben auch, dass das unproblematisch ist. Wir bitten also um die Überweisung an den Ausschuss für Justiz und Verfassung.
(Beifall DIE LINKE)
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