Thüringer Gesetz zur Änderung bestattungsrechtlicher und waldrechtlicher Vorschriften 2/2

RedenFrank KuschelGesellschaft-Demokratie

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/2169


Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, uns als Fraktion und auch mir persönlich ist es natürlich bewusst, dass es ein sehr emotionales Thema ist, wo man immer im Detail debattieren und auch streiten kann. Bedauerlich ist, dass sich die CDU hier in der Debatte ausschließlich auf Risiken dieser gesetzlichen Neuregelung konzentriert hat und dabei ausgeblendet hat, dass es natürlich auch Chancen beinhaltet. Das ist eine Abwägung. Das Gesetz hat Auswirkungen sowohl auf Bürgerinnen und Bürger, auf Kommunen wie auch auf sonstige Friedhofsträger, die wir manchmal bei einer so relativ nüchternen Betrachtung ausblenden. Die Bestattungskultur hat sich weiterentwickelt – das wurde schon mehrfach benannt. Sie wird es auch künftig tun. Wir sind als Politiker gut beraten, auf solche Entwicklungen zu reagieren. Das ist auch nichts Neues. Auch mit dem Hinweis, was denn überhaupt eine Thüringer Bestattungskultur ist, darf ich noch mal darauf verweisen, dass wir spätestens seit der Öffnung des Fürstengrabes in Leubingen wissen, wie früher Tote in Thüringen bestattet wurden: sarglos, sitzend, in Totenhütten, Hochbestattungen. In dem Zusammenhang den jetzigen Zustand als ausschließliche Thüringer Bestattungskultur zu bezeichnen, ist nicht nur historisch, sondern auch kulturell völlig falsch und daneben. Aber das zeichnet bekanntlich die AfD aus.


(Beifall DIE LINKE)


Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Gesetz wird jetzt die naturnahe Bestattung, also die Urnenbeisetzung im Wald ermöglicht. Es gibt damit eine gesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung solcher sogenannter Waldfriedhöfe. Wir wissen, das die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Auffassung vertritt, dass dies auch unter der jetzigen Rechtslage bereits möglich wäre. Aber da das Verfahren dann eher als gesetzlich ungeordnet zu betrachten wäre, ist es vernünftig, es in einen gesetzlichen Rahmen zu binden. Die Besonderheit dieser Art der Bestattung – nur in Urnen, keine Gebäude, keine Grabmale, keine Pflicht zur Einfriedung – ist natürlich eine Abweichung vom klassischen Friedhof. Im Gesetz stellen wir nun klar, was zum Beispiel unter Abgrenzung, Einfriedung und Zugänglichkeit zu verstehen ist. Auch da gibt es ganz unterschiedliche Debatten in der Gesellschaft. Es gibt eine heftige Debatte: Muss denn ein klassischer Friedhof zwingend noch eine Einfriedung haben und wie muss die ausgestaltet sein? Auch da gibt es Bewegung. Wir stellen das jetzt klar, ebenso den Einsatz der Verwaltungshelfer in Anwendung der jüngsten Rechtsprechung. Wir regeln auch den Verwaltungsvollzug einfacher und beschleunigen ihn damit.


Meine sehr geehrten Damen und Herren, die hier auch heute wieder in der Debatte geäußerte Befürchtung, dass die jetzige Bestattung von Urnen im Wald und die klassischen Friedhöfe in einer Art Konkurrenz stehen, die Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation und Gebührenhöhe hätte, können wir nicht nachvollziehen. Bereits jetzt sind Friedhöfe keine kostendeckenden Einrichtungen, sondern nur kostenrechnende Einrichtungen.


(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Dann wird die Schere aber breiter!)


Das heißt, die Kommunen erheben keine kostendeckenden Gebühren, sondern über die Gebühren wird ein Kostendeckungsbeitrag erhoben, weil Friedhöfe eben auch ein Kulturgut sind im öffentlichen Interesse. Deswegen hat der Gesetzgeber bewusst hier auf die Erhebung kostendeckender Gebühren verzichtet. Die in der jüngsten Vergangenheit vollzogenen Entwicklungen durch Abwanderung, demografische Entwicklung haben viel stärkere Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der klassischen Friedhöfe als die jetzige Möglichkeit, Urnen im Wald zu bestatten. Insofern ist das eine sehr theoretisch-abstrakte Debatte. Da werden Befürchtungen geäußert, die mit der kommunalen Praxis nur ansatzweise etwas zu tun haben.


Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn man die Debatte von der CDU zu Ende denkt, was die Benutzung klassischer Friedhöfe betrifft, dann müsste die CDU hier einen Änderungsantrag einbringen und möglicherweise den Anschluss- und Benutzungszwang für Friedhöfe gesetzlich normieren wollen. Das ist sicherlich weit weg. Sie müssen aufpassen in Ihrer Argumentation, in welche Richtung Sie hier debattieren.


Meine sehr geehrten Damen und Herren, zum Entschließungsantrag wurde bereits etwas gesagt. Es ist die Reflexion dessen, dass mit der jetzigen Gesetzesänderung aktuelle, vor allem rechtliche Probleme gelöst werden, aber die Debatte über die Vielfalt von Bestattungskultur nicht abgeschlossen ist, weil sie sich weiterentwickeln wird. Trauer- und Gedenkkultur sind vielfältig und werden sicherlich noch vielfältiger. Das zeigt auch der Blick in andere Staaten. Die sind viel breiter aufgestellt, was Bestattungsrituale und die Art des Trauerns und des Gedenkens betrifft. Insofern ist dieser Entschließungsantrag nur folgerichtig und wird dazu führen, dass wir uns im Thüringer Landtag absehbar, wenn dann die Landesregierung Ende 2017, spätestens im Frühjahr 2018 hier berichtet hat, sicherlich noch in dieser Legislaturperiode nochmals mit diesem Thema zu befassen haben. Danke.


(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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