Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/5290
Sehr geehrte Frau Präsidentin, mein lieber PGF, es tut mir wirklich leid, dass jetzt durch meine Schuld Missverständnisse oder eine Missstimmung zwischen der geschätzten Präsidentin und dem PGF meiner Fraktion aufgekommen sind.
Niemals, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Berninger, DIE LINKE:
So schlüssig die Einführung des Ministers Dr. Poppenhäger auch gewesen ist, bleibt dennoch eine Frage, von der ich mir erhofft hatte, dass sie beantwortet würde durch Herrn Dr. Poppenhäger, weil, wir haben prinzipiell nichts gegen Effektivität und Modernisierung oder Verfahrenserleichterungen für Gläubigerinnen und Gläubiger als Fraktion DIE LINKE, aber es gibt eben im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur die Seite der Gläubigerinnen und Gläubiger. Es gibt auch die Interessen und Bedürfnisse und die Rechte der Schuldnerinnen und Schuldner. Das berechtigte Informationsinteresse einer Gläubigerin oder eines Gläubigers muss sich eben zum Beispiel auch an datenschutzrechtlichen Maßstäben messen lassen.
Da hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten, ich meine, im Februar mit einer Entschließung auf die Frage des Datenschutzes aufmerksam gemacht und eine Kritik an den rechtlichen Regelungen geäußert, wo wir nicht ganz klar sind, ob die nun wirklich berücksichtigt worden ist. Also die Datenschutzbeauftragten hatten unter anderem gefordert, dass die Zugriffsmodalitäten auf den Datenbestand des Verzeichnisses so gestaltet sein müssen, dass bei Familiennamen bzw. den Personendaten eine Verwechslungsgefahr, zum Beispiel bei häufig vorkommenden Familiennamen, ausgeschlossen ist. Es dürfen eben aus datenschutzrechtlichen Gründen im Suchergebnis auch wirklich nur die gesuchten Personen erscheinen und nicht welche, die genauso heißen. Deswegen besteht unsere Frage noch und die hätte ich gern im Ausschuss gestellt, aber es ist sich ja geeinigt worden auf erste und zweite Lesung: Ist das Abfrageverfahren nun datenschutzrechtlich einwandfrei gestaltet? Das wäre schön, wenn Sie das noch beantworten könnten, Herr Dr. Poppenhäger. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
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