Thüringer Bauordnung (ThürBO)

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Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/5768

 

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, man stellt sich manchmal die Frage in der Opposition: Warum machen wir uns eigentlich diese Arbeit? Wir machen Anhörungen zu Gesetzentwürfen, wir machen einen Fragenkatalog, dem wir uns dann auch stellen, wir machen Änderungsanträge - Ablehnung, Ablehnung, Ablehnung, das ist manchmal sehr frustrierend. Und wenn nach fast einem Jahr das Gesetz nun heute hier verabschiedet wird, nach langer Wartezeit, nach langen Monaten der Verweigerung im Ausschuss, hier weiter zu diskutieren, das ist noch mehr frustrierend. Wir hatten eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf, zum Glück auch eine mündliche, die ja oft auch abgelehnt wird. Und es gab sehr viele Hinweise, kritische Argumente. Einige davon haben wir in unseren Anträgen aufgegriffen und diese Anträge lagen auch im Ausschuss, monatelang, keiner hat sich damit beschäftigt.

 

Wir hatten unsere Anträge gestellt und da der Ausschuss ja nicht öffentlich ist, möchte ich diese einfach jetzt hier noch einmal kurz erläutern, wieso wir zu diesen Änderungsanträgen gekommen sind. Ich möchte auch noch einmal mein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass viele andere, weitere Hinweise von den Anzuhörenden einfach nur Luft für sie waren.

 

Zu § 2 Abs. 4 - Sonderbauten -: Die im Gesetzentwurf vorgenommene Definition von Sonderbauten ab einer bestimmten Personenzahl wird von uns im Ergebnis der Anhörung als nicht praxistauglich angesehen. Deshalb beantragten wir die Streichung dieses Abschnitts. Auch die Wohnheime sollten darunter nicht fallen. Entsprechend des Hinweises des Studentenwerks Thüringen, dass Studenten nicht mehr in Wohnheimen, sondern in Wohnungen wohnen. Bei den Tageseinrichtungen für Kinder sind wir der Meinung, dass die Herausnahme von Einrichtungen mit bis zu zehn Kindern aus den Regelungen zu Sonderbauten unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit nicht angemessen ist. Wir fordern eine Begrenzung auf fünf zu betreuende Kinder, um die Gefährdungssituation erheblich zu senken.

 

Beim § 3, bei den allgemeinen Anforderungen fehlte nach wie vor der Bezug zur Barrierefreiheit.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Darauf machte auch die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege aufmerksam, aber nein, auch diese wichtigen Hinweise wurden wohlwollend von Ihnen ignoriert. Dabei hätte dies ganz einfach mit dem Verweis auf den § 2 Abs. 9 Thüringer Bauordnung geregelt werden können, wo steht - ich zitiere -: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

 

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung - hier haben wir folgende Forderung aufgemacht: Im Einklang mit der LIGA wollten wir, dass die Baustellen so gesichert werden müssen, dass diese durch jeden Menschen rechtzeitig erkannt werden können.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Für eine ausreichende Absicherung der Baustellen muss also auf die Gesamtheit der Bevölkerung abgestellt werden und nicht nur auf die Teile, welche mit all ihren Sinnen die Gestaltung der Baustellenabsicherung wahrnehmen können. Unsere Formulierungsvorschläge sollten die Einhaltung der bestehenden Regelungen erhöhen und damit auch Haftungsfragen bei Verstößen im Hinblick auf die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen konkretisieren.

 

Zum § 13 - Meldung von Schädlingen: Hier wurde die Meldepflicht von Schädlingen im neuen Gesetzentwurf vorerst gestrichen, aber durch Intervention von der Thüringer Wohnungswirtschaft und der Rechtsanwaltskammer sowie unserem Antrag hatten SPD und CDU Einsicht und nahmen diesen Absatz wieder mit auf.

 

(Zwischenruf Abg. Doht, SPD: Das ist ja unfassbar!)

 

Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand der Gebäude verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Wir beanstanden auch die Streichung der Anbringung von Schneefanggittern auf Dächern mit Dachschrägen zu Verkehrsflächen in § 32, da dies zu einer unzulässigen Haftungsverteilung zwischen Hauseigentümern und Nutzern der Verkehrsflächen führt. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht für jeden Hauseigentümer, so dass diesem unzweifelhaft abverlangt werden kann, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter zu realisieren. Auch die Rechtsanwaltskammer hatte für die ersatzlose Streichung kein Verständnis. Gerade in Ortslagen mit enger Bebauung und mit mehrgeschossiger Bebauung an öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen ist es Fußgängern und auch Fahrzeugführern nicht möglich, regelmäßig ohne Missachtung der eigenen Pflichten im Straßenverkehr auf Gefahren durch herabstürzenden Schnee oder Eis zu achten. Wir bedauern, dass diese Sicherungspflicht nicht mehr drinsteht, wie es zum Beispiel die Bauordnung des Landes Brandenburg vorsieht.

 

In § 33 forderten mehrere Anzuhörende eine Klarstellung bezüglich der Stellen, die Bedenken über den Umfang der Rettungswege äußern könnten. Wir stellten somit den Antrag auf eine Neufassung des § 33 Abs. 3 Satz 2: „Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bei der örtlichen Bauaufsicht bestehen.“ Unverständlicherweise wurde diese notwendige Klarstellung abgelehnt. Das Institut Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt verwies beim § 34 - Treppen - darauf, dass gemäß DIN 18040-1 Treppen mit beidseitigem Handlauf auszustatten sind. Die im Gesetzentwurf enthaltene Einschränkung „soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert“ sollte deshalb gestrichen werden, um generell die sichere Nutzbarkeit für alle gewährleisten zu können. Auch diesem Antrag folgte man nicht.

 

In § 38 - Umwehrungen - folgten wir dem Hinweis der Anhörung, wo die unterschiedlichsten Brüstungshöhen mit 80 cm bis 12 m und 90 cm ab 12 m Absturzhöhe nicht nachzuvollziehen waren. Wir schlugen eine Einheitlichkeit von 90 cm vor - vergebens.

 

Zum § 48 - Rauchwarnmelder - wurde heute uns hier der Kompromissvorschlag verkündet. Er ist auch so verabschiedet worden im Ausschuss. Wir haben uns dieser Aushandlung enthalten.

 

Zum § 49 - Stellplätze -: Hier, meine Kolleginnen und Kollegen der Koalition, sind Sie nicht auf der Höhe der Zeit.

 

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Meine Kollegin Dr. Lukin hat dazu gesprochen. Ihre Hoffnung kann ich nicht teilen, dass es hier noch Einsicht gibt. Ich habe keine mehr, aber ich freue mich, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hier noch mal einen Antrag im Plenum gestellt hat, dem wir auch zustimmen werden.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Zu § 50 - Barrierefreies Wohnen: Ja, hier muss ich noch einmal ein bisschen ausholen. Wir, die Linken, sagen, Maßstab muss die UN-Behindertenrechtskonvention sein, Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht und das steht nicht unter Kostenvorbehalt.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Da müssen wir uns noch einmal ein bisschen unterhalten mit meinem Kollegen von der FDP. Die vorgesehenen Änderungen der Bauordnung tragen diesen Ansatz nicht und es steht nicht im Einklang mit dieser UN-Behindertenrechtskonvention und dem Thüringer Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, denn dort steht geschrieben, Punkt 4.3 - Bauen, Wohnen, Mobilität: „Hinsichtlich des Handlungsfeldes Bauen, Wohnen, Mobilität orientiert sich der vorliegende Maßnahmeplan an den Artikeln 9, 19, 20 und 28 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. [...] Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr ist bundesgesetzlich im Behindertengleichstellungsgesetz sowie auf Landesebene im § 53 der Thüringer Bauordnung und im § 10 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben.

 

An dieser Stelle möchte ich auch den Änderungsantrag der FDP erwähnen, dem wir unsere Zustimmung geben würden. Wir, DIE LINKE, wollten in § 50 Abs. 1 den Satz 2 wie folgt neu gefasst wissen: „Diese Wohnungen und die dazu gehörigen Nebenräume müssen vollständig barrierefrei sein, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich sein.“ Bei den Regierungsparteien hatten wir hier keine Chance. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Es kam sogar der Hinweis: Was, barrierefrei bis in den Keller und den Balkon? Das ging ihnen dann wohl doch zu weit.

 

Zum Schluss noch ein Versäumnis: DIE LINKE wollte, dass zur bisherigen Fassung des § 50, also Barrierefreiheit, eine entsprechende Vorschrift zu Ordnungswidrigkeiten eingeführt wird, denn Verstöße gegen das Gebot der Barrierefreiheit werden bisher nicht geahndet. Auch dabei hatten wir keine Chance, uns durchzusetzen, das wurde von CDU und SPD abgelehnt.

 

Mein Resümee zu diesem Gesetz ist, außer Spesen nichts gewesen. Wenn Sie die Hinweise bedenken und konstruktive Kritiken der Anzuhörenden und der Opposition nicht ernst nehmen, dann können wir auch diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Wir werden uns enthalten.

 

(Beifall DIE LINKE)

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