Thüringer Ausführungsgesetz zum Grundsteuergesetz und zum Gewerbesteuergesetz 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/3899
Danke, Frau Präsidentin. Ich hätte nicht gedacht, dass diese Debatte jetzt auch noch eine demographische Dimension bekommt. Damit will ich mich auch nicht auseinandersetzen, Herr Finanzminister. Aber ich finde es bedauerlich, dass Sie immer dann, wenn Ihnen die politischen Argumente ausgehen, Sie eine verfassungsrechtliche Scheindebatte eröffnen
(Beifall DIE LINKE)
und sagen, es ist verfassungswidrig. Das kann ja sein. Aber wenn es tatsächlich verfassungsrechtliche Probleme gibt, das spricht dann eher für eine Beratung im Ausschuss, weil die Ausschussberatung ist dafür da, dass man sich mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandersetzt. Aber Sie verweigern offenbar die Ausschussberatung, zumindest haben die Fraktionen von CDU und SPD das hier in ihren Debattenbeiträgen angekündigt.
Deswegen will ich noch einmal den Versuch unternehmen, für eine Ausschussüberweisung hier zu werben unter der Maßgabe, das hatte ich schon in meinem vorangegangenen Beitrag gesagt, dass wir durchaus das Spannungsfeld zwischen bundes- und landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz sehen. Deswegen haben wir auch den Antrag gestellt, das im Justizausschuss zu beraten, weil dort erfolgt die förmliche Prüfung. Deshalb sind wir als Fraktion davon überzeugt, dass das Land eine Regelungskompetenz hat und tatsächlich das Bundesrecht eine Regelungslücke eröffnet. Das hat was mit den föderalen Strukturen in diesem Land zu tun, dass nämlich die Kommunen verfassungsrechtlich Bestandteil der Länder sind und deshalb die Länder regeln, wie Beschlüsse auf kommunaler Ebene zu fassen sind. Das ist bei uns in § 39 der Thüringer Kommunalordnung geregelt. Dort ist geregelt, wie werden Beschlüsse gefasst. Wir haben eine Besonderheit, dass wir nämlich landesrechtlich geregelt haben, das ist eben nicht bundesrechtlich geregelt, das Hebesätze in einer Satzung zu bestimmen sind. Dort reicht ein Beschluss nicht aus, dort ist eine Satzung zu bestimmen.
Jetzt will ich hier nicht groß die Unterschiede zwischen Satzung und Beschlussfassung darlegen, nur so weit, der Beschluss entfaltet keine Außenwirkung, sondern bindet nur die Organe untereinander, nur eine Satzung schafft Ortsrecht. Deshalb müssen die Hebesätze in einer Satzung beschrieben werden. Jetzt haben wir als Landesgesetzgeber - wieder nicht der Bundesgesetzgeber, der hat da keine Kompetenz - das Satzungsverfahren bestimmt. In dem Satzungsverfahren ist bestimmt, dass sich nach der Beschlussfassung ein Verfahren anschließt, dass die Gemeinde nicht mehr beeinflussen kann, das ist die rechtsaufsichtliche Würdigung. Die Gemeinde kann nicht beeinflussen, wie lange die Rechtsaufsicht zur Würdigung oder Genehmigung braucht. Weil die Hebesätze meistens Bestandteil eines Haushaltesplans sind, sie könnten auch separat beschlossen werden, das ist aber die Ausnahme, meist werden sie im Kontext eines Jahreshaushalts beschlossen, ist eben nie sicher, wie die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet. Ich hatte am Beispiel der Stadt Gera 2010 dargelegt, zu welchen Verwerfungen das aus Sicht der Steuerpflichtigen, der Bürgerinnen und Bürger, führen kann. Da das Satzungsverfahren und das Beschlussverfahren Landesrecht ist, sehen wir hier eben eine Ermächtigung für den Landesgesetzgeber, klarzustellen, was mit 30.06. gemeint ist.
Sie haben doch selbst, aus meiner Sicht, Herr Finanzminister, eine überzeugende Argumentation hier geliefert. Sie haben gesagt, es geht um eine Schutzfunktion für den Steuerpflichtigen. Nein, Sie ist eben nicht da mit der Beschlussfassung, weil die Öffentlichkeit erst mit der öffentlichen Bekanntmachung davon ausgehen kann, dass diese Hebesätze dann auch wirklich in Kraft treten. Bis dahin ist es eine deklaratorische Entscheidung, also eine Willensbekundung. Aber sie schafft kein Ortsrecht, keine Verbindlichkeit für den Steuerpflichtigen. Ich darf Sie daran erinnern, dass die Finanzbehörden inzwischen unterscheiden zwischen einer verbindlichen Auskunft im Steuerrecht, die ist gebührenpflichtig inzwischen, und einer allgemeinen Auskunft. Also wenn ich zum Finanzamt gehe und dort eine Frage stelle, dann fragen die mich: wollen Sie eine Antwort haben, die verbindlich ist, oder wollen Sie mal meine Meinung hören. Wenn ich sage, ich will eine verbindliche Auskunft, dann rechnen die erst mal und dann wird eine Gebühr fällig. Also so weit ist es in diesem Land gekommen. Genauso muss der Bürger gegenüber der Gemeinde zunächst davon ausgehen, der Gemeinderat kann erst mal alles beschließen. Inwieweit das tatsächlich Ortsrecht wird, entscheidet eben auch der Staat mit über die Rechtsaufsichtsbehörde. Insofern ist hier eine Regelungslücke. Wir haben eine Kompetenz. Ich werbe noch einmal dafür, diese Diskussion vertiefend mit Experten im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss zu debattieren. Da kann dann auch Frau Lehmann mit Praxisbeispielen konfrontiert werden. Ich bin überzeugt, am Ende werden Sie unserem Vorschlag folgen, weil sie im Interesse der Gemeinden ist, sie ist im Interesse der Rechtsaufsichtbehörden und vor allen Dingen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Ich höre am Tag mehrfach, dass alle hier im Haus immer die Interessen der Bürgerinnen und Bürger im Blick haben.
(Beifall DIE LINKE)
Von daher besteht doch überhaupt kein Grund, eine Weiterberatung im Ausschuss zu blockieren. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
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