Thüringer Ausführungsgesetz zum Grundsteuergesetz und zum Gewerbesteuergesetz

RedenPetra EndersJustizKommunales

Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/3899

 

Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich unser Gesetz kurz begründen. Worum geht es dabei? Die Städte und Gemeinden besitzen ein vom Grundgesetz gesichertes Recht, eigene Steuern zu erheben. Dazu gehören die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Die Kommunen haben das Recht, die Hebesätze dieser Steuern zu beeinflussen. Nach dem Grundsteuergesetz und nach dem Gewerbesteuergesetz kann die Veränderung im laufenden Jahr bis zum 30. Juni erfolgen. Das hat der Gesetzgeber mit der Absicht bestimmt, dass sich die Steuerpflichtigen rechtzeitig auf Steuererhöhungen einstellen können. Die Landesregierung interpretiert den Stichtag 30. Juni dahin gehend, dass damit die Beschlussfassung im Gemeinderat gemeint ist. Weil daran aber auch noch die Prüfung durch die Kommunalaufsicht und infolge die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen muss, kann die Steuererhöhung erst weit nach dem 30. Juni wirksam werden. Im Extremfall kann das zum Jahresende passieren. Das aber ist vom Bundesgesetzgeber nicht gewollt. Deshalb haben wir heute hier den Gesetzentwurf eingebracht, der klarstellt, dass mit dem 30. Juni nicht die Beschlussfassung im Gemeinderat gemeint sei, sondern die Veröffentlichung im Amtsblatt als letzten formalen Akt der förmlichen Rechtsetzung. Damit sichern wir, dass keine Steuererhöhungen nach dem 30. Juni wirksam werden und die Steuerpflichtigen geschützt werden, so wie es der Gesetzgeber gewollt hat. Mein Kollege Kuschel wird nachher im Detail darauf eingehen.


(Beifall DIE LINKE)


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