Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (Thüringer Gesetz zur Stärkung des Wintersportortes Oberhof) 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/4042
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es machen sich noch ein paar klarstellende und richtigstellende Ausführungen erforderlich. Einige Redner haben auch Fragen gestellt, da gehört es zum guten Ton, wenn wir auch diese Fragen beantworten, insbesondere was Herrn Hey angeht.
Herr Adams und Herr Hey, Sie hatten thematisiert, dass es sich um ein Einzelfallgesetz handelt. Ich stimme Ihnen beiden zu, grundsätzlich soll im Rahmen eines Gesetzes keine Einzelfallregelung erfolgen. Aber wir haben in Thüringen bereits gesetzliche Regelungen, die auf den Einzelfall abzielen, und zwar immer dort, wo die besondere Situation das rechtfertigt. Ich möchte beispielhaft auch für Herrn Hey benennen, die Regelung im Finanzausgleichsgesetz zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für die Stadt Erfurt. Dort haben wir eine Regelung, die besagt, die Stadt Erfurt hat bei der Berechnung der Bedarfsmesszahlen immer mindestens 200.000 Einwohner, völlig unabhängig von der tatsächlichen Einwohnerzahl, wenn sie unterhalb von 200.000 liegt. Hat sie mehr als 200.000, dann wird natürlich die reale Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Man hat also mit dieser Regelung für die Stadt Erfurt eingestanden, dass sie als Landeshauptstadt natürlich einen besonderen Status hat. Man könnte auch sehr frei formulieren, das ist die Hauptstadtregelung, die Landeshauptstadtregelung innerhalb des Finanzausgleichs. Und da es nur eine Landeshauptstadt gibt, ist das eine Einzelfallregelung.
(Beifall SPD)
Das ist auch vernünftig. Das haben wir immer mitgetragen, weil wir akzeptieren, dass eine Landeshauptstadt besondere Aufwendungen hat. Hier haben wir auch einen besonderen Fall, nämlich die Stadt Oberhof. Die Landesregierung hat diese Situation, in der wir uns jetzt befinden, verursacht. Wir müssen jetzt in Bezug auf Fristen, die das Kommunalwahlgesetz uns stellt mit Blick auf den Wahltermin, eine Lösung präsentieren. Das machen wir mit unserem Gesetzentwurf.
Da komme ich zum zweiten Vorwurf, der da besagt, wir würden das unbefristet wollen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Rieder hat darauf verwiesen, wir haben in der Thüringer Kommunalordnung die Regelung des § 46 Abs. 3. Dort ist formuliert, darf ich noch mal in Erinnerung bringen, dass, wenn eine Gemeinde über eine gewisse Zeit, zwei Jahre, die Einwohnerzahl von 3.000 Einwohnern unterschreitet und keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, dann ist sie neu zu ordnen, und zwar unabhängig vom Status des Bürgermeisters. Das ist dabei völlig unerheblich. Insofern ist dort schon die Befristung drin und unser Gesetzentwurf bedarf nicht noch mal einer Befristung. Durch die Wirkung von § 46 Abs. 3 ist klar, spätestens im Jahr 2013 muss die Stadt Oberhof neu geordnet werden. In welcher Art und Weise, da gibt es verschiedene Varianten; der Herr Innenminister hat sich geäußert, die Vorzugsvariante wäre Zella-Mehlis. Wir als LINKE haben uns auch geäußert, da hat ja Herr Bergner wieder den Versuch unternommen, unser Konzept für eine Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform etwas frei zu interpretieren. Herr Bergner, es ist Ihnen erneut nicht gelungen, es ist kein Widerspruch, was wir formuliert haben.
(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das mag Ihre Sicht der Dinge sein, aber es trifft nicht zu.)
Kein Widerspruch, wir haben weder in unserem Konzept Großgemeinden vorgesehen, sondern wir haben eine flexible Grenze. Wir haben gesagt, 5.000 ist für uns eine Untergrenze, aber nicht starr, sondern die Gemeinden, die von der Leistungsfähigkeit her auch mit einer geringeren Einwohnerzahl auskommen, können das für sich in Anspruch nehmen. Sie dürfen daraus nur nicht Sonderansprüche gegenüber dem Land geltend machen. Sie müssen das dann schon selbst regeln können; also sehr flexibel.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, erstaunlich ist, dass weder Herr Rieder für die Landesregierung noch Herr Hey für die SPD auf den Fall Schweina eingegangen sind. Sie müssen doch mal erläutern, was im Fall Schweina anders ist als im Fall Oberhof.
(Beifall DIE LINKE)
Hier thematisieren Sie, Herr Rieder, zu Recht, die Oberhoferinnen und Oberhofer wählen jetzt einen hauptamtlichen Bürgermeister, der möglicherweise nach anderthalb oder zwei Jahren in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird bis zur Beendigung seiner Wahlperiode, wenn er nicht in seiner Besoldungsgruppe dann in neuen Strukturen beschäftigt werden kann. Bei der Gemeinde Schweina sind das ganze fünf Monate und da sehen Sie komischerweise überhaupt kein Problem. Dort gäbe es ja die Lösung, indem Sie einfach durch Rechtsverordnung die Erfüllung von Steinbach der Stadt Bad Liebenstein zuordnen für diesen Übergangszeitraum. Das wäre also viel einfacher zu lösen. Insofern bieten Sie natürlich hier Raum für Spekulationen. Eine Spekulation ist eben das Parteibuch des Bürgermeisters.
(Beifall DIE LINKE)
Der Bürgermeister von Oberhof ist Freier Wähler und der von Schweina ist SPD. Da kann man jetzt trefflich spekulieren. Das wollen wir nicht, aber nur Sie können den Raum für Spekulationen selbst nehmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Diskussion hat gezeigt, dass eher alles für unseren Gesetzentwurf spricht. Die Bedenken, die geäußert wurden, was Befristung und Einzelfallregelung betrifft, habe ich hier dargelegt, sie sind nicht überzeugend. Einzelfallregelungen gibt es in anderen Gesetzen, die Befristung ergibt sich aus § 46 Abs. 3. Weitere Argumente, die gegen unseren Gesetzentwurf sprechen, wurden durch Sie hier nicht vorgetragen. Das heißt, wenn Sie tatsächlich dieses Haus ernst nehmen als Austausch von sachlichen Argumenten, dann müssen Sie jetzt noch mal hier an das Mikrofon und noch einmal andere Argumente vortragen, die gegen unseren Gesetzentwurf sprechen. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
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