Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung 1/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/6858
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, jeder, der mich kennt, weiß, dass ich gern rede, also insofern …
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wir waren alle irritiert.)
War ich auch.
(Heiterkeit SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das hat so eine Vorgeschichte: Ich durfte 2004 mal als Berichterstatter im Innenausschuss auftreten und danach gab es die Verständigung, dass ich das nie wieder machen darf, und seitdem war ich es auch nie wieder. Jetzt gibt es immer so eine Verständigung: Der, der nicht im Innenausschuss da ist, macht Berichterstatter, und wenn man dann die Einladung nicht liest - also ich habe einfach gepennt, Entschuldigung dafür. Aber Herr Gentzel hat mir eine Brücke gebaut, auf die hätte ich gehen können und wäre jetzt ein Held oder so, aber das mache ich nicht. Es war einfach kein stiller Protest oder Ähnliches, Ablehnung, sondern einfach ein Versehen
(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Held werden Sie nicht mehr.)
und ich sage noch einmal Entschuldigung. Natürlich darf der Vorsitzende des Innenausschusses einen Vorschlag zur Wiedergutmachung machen
(Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Darf ich mir was wünschen?)
und wenn es ihm Rahmen meiner Möglichkeiten ist, dann will ich das gern tun.
Jetzt zum vorliegenden Gesetzentwurf, meine sehr geehrten Damen und Herren. Wir beschäftigen uns jetzt wieder mit einem Thema, wo sich eigentlich fast alle einig sind. Wir wollen keine Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Abgaben oder Forderungen gegen unsere Gemeinden, Städte und möglicherweise auch Landkreise. Wir streiten uns jetzt nur, wie kann man das regeln, und wir als Linke sind der Überzeugung, wir brauchen dazu eine gesetzliche Regelung. Diese Regelung gibt es in nahezu allen Bundesländern. In allen Bundesländern ist in der Kommunalverfassung normiert, dass gegenüber Kommunen auch öffentlich-rechtliche Forderungen vollstreckt werden können, und es gibt Schutznormen, dass nämlich immer die Kommunalaufsichten entscheiden, welches Vermögen oder welche Vermögenswerte dafür letztlich infrage kommen. Und trotzdem waren alle erschrocken, als im vergangenen Jahr bekannt wurde, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt gegen einzelne Gemeinden diese Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Abgaben und Forderungen zugelassen hat, weil in der Fachliteratur zumindest darauf verwiesen wurde, und wir gehen mal davon aus, die haben das aufmerksam geprüft, haben also gesagt, so was gab es in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht, also auch nicht in anderen Bundesländern. Alle waren sich einig, das ist auch der falsche Weg.
Wir haben dann einen Vorschlag gemacht, die Schutznorm in der Thüringer Kommunalordnung hier aufzuheben. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung haben uns die kommunalen Spitzenverbände, insbesondere der Gemeinde- und Städtebund, darauf hingewiesen, das allein reicht nicht aus, sondern wir müssen auch die Spezialnormen im Thüringer Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend ändern, wenn wir es denn wollen. Diesen Hinweis haben wir aufgegriffen und deshalb zu unserem Gesetzentwurf hier einen Änderungsantrag gestellt. Daran können Sie auch erkennen, dass wir Anhörungen und Dinge, die dort vorgetragen werden, durchaus ernst nehmen und wenn sie uns überzeugen, dann auch aufgreifen.
Wir schlagen deshalb vor, dass grundsätzlich im Thüringer Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz die Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Forderungen zu vollstrecken, aufgehoben wird. Wir sprechen ein Verbot der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus und damit erübrigt sich natürlich dann auch die Schutznorm in der Thüringer Kommunalordnung, denn wenn es verboten ist, brauche ich keine Schutznorm in der Thüringer Kommunalordnung. Jetzt ist immer die Frage, ist denn das ein geeigneter Weg, denn es wird immer konstruiert, es gibt unterschiedliche Gründe, warum Gemeinden ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen, in der Regel sind es Kreisumlagen oder Fördermittel, die zurückgefordert werden, nicht begleichen und da wären die Zahlungsprobleme und Schwierigkeiten nur eine Gruppe von Gründen, aber es könnte sozusagen aus grundsätzlichen Erwägungen eine Verweigerung geben und wie geht man denn mit solchen Fällen um. Wir sind davon überzeugt, dass der Grundsatz des ordnungsgemäßen Behördenhandelns auch für alle Gemeinden und Städte gilt, für alle Verwaltungen, für die Bürgermeister, die unterliegen dem Beamtenrecht und auch dort ist das normiert und wenn die Forderung berechtigt ist, muss die Gemeinde diese erfüllen. Für diese Fälle, wo sich tatsächlich Bürgermeister oder Verwaltungsbeamte und Bedienstete verweigern, gibt es ausreichend Möglichkeiten bis hin zur Rechtsaufsichtsbehörde, dort diesen Grundsatz des ordnungsgemäßen Behördenhandelns umzusetzen. Das geht im Ernstfall bis zur Erzwingungshaft. Man kann also den Bürgermeister oder jemand anderes bis zu sechs Monate in Erzwingungshaft nehmen, um ihn zum Handeln zu bewegen. Da wird mir der Justizminister recht geben. Ich weiß gar nicht, ob unsere Justizvollzugsanstalten dafür Haftplätze vorsehen für solche Fälle, dass Beamte in Erzwingungshaft genommen werden. Nach unserem Kenntnisstand ist das noch nicht zur Anwendung gekommen, aber theoretisch wäre das möglich und da gibt es einen ausreichenden Katalog, um handeln zu können. Deswegen ist es aus unserer Sicht nicht erforderlich, noch mal eine separate Norm, die die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ermöglicht, vorzuhalten, weil wir gehen davon aus, nur in den Fällen, wo die Gemeinde tatsächlich nicht mehr leistungsfähig ist, nicht mehr zahlen kann, entstehen solche öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nicht fristgemäß bezahlt werden. Insofern müssen wir als Gesetzgeber andere Wege gehen.
Das sind keine Einzelfälle. Nach Angaben des Gemeinde- und Städtebundes waren 2013 97 Gemeinden, das ist jede zehnte Gemeinde, nicht in der Lage, fristgemäß die Kreisumlage zu entrichten. Das ist dann kein Einzelfall mehr, wenn es jede zehnte Gemeinde ist. Wir wissen, dass das Landesverwaltungsamt in wenigeren Fällen das Verfahren zur Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht hat. Wir werden uns durch Anfragen und Selbstbefassungsanträge in den zuständigen Ausschüssen weiter damit beschäftigen, wie wirksam waren denn diese Verfahren zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen und hätte es nicht andere Möglichkeiten gegeben, diese Dinge dementsprechend zu lösen.
Ich wiederhole noch mal: Wir sehen ausreichend Möglichkeiten für die Rechtsaufsichtsbehörden, die Städte und Gemeinden zum ordnungsgemäßen Handeln zu zwingen. Zum ordnungsgemäßen Behördenhandeln gehört auch, dass berechtigte öffentlich-rechtliche Forderungen fristgemäß beglichen werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein anderer Vorwurf an uns war, wir würden mit diesem Gesetz einen Sonderweg gehen und damit den Grundsatz, dass das Landesrecht harmonisiert sein sollte, auch in einem föderalen Gemeinwesen, durchbrechen. Wir wissen das. Wir würden hier als erstes Land eine Sonderregelung treffen, aber ich hatte schon zu Beginn meiner Rede hier gesagt, dass auch die Einleitung von Vollstreckungsverfahren gegen Gemeinden einen Thüringer Sonderweg dargestellt hat, der auch auf viel Unverständnis in anderen Bundesländern gestoßen ist. Insofern sind wir hier Vorreiter. Vielleicht ist unsere Initiative auch Anlass, in den anderen Bundesländern darüber nachzudenken, diese Rechtsnorm, die ohnehin bisher nicht zur Anwendung kam, aus dem Gesetz zu streichen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich werbe deshalb für unseren Gesetzentwurf, auch für unseren Änderungsantrag, wir könnten damit eine Baustelle beräumen, die für sehr viel Irritationen gesorgt hat und könnten dort auch wieder beruhigend wirken und alle anderen Dinge, wenn Gemeinden tatsächlich nicht pünktlich ihre Forderungen zahlen können, müssen wir auf anderem Wege klären aber nicht mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
Dateien
- re5014903
PDF-Datei (67 KB)
