Reformnotwendigkeit der Erbschaftsteuer und Stand der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern
Aktuelle Stunde auf Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 6/2691
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, seit 1906 gibt es eine deutschlandweite Erbschaftsteuer. Seitdem wird sie gelegentlich reformiert: 1919, 1922, 1955, 1974 und 2008. Interessant ist an dieser Stelle die Reform von 1919. Wer mehr als 1 Million Mark geerbt hatte und selbst schon mindestens 100.000 Mark besaß, musste 90 Prozent Erbschaftsteuer zahlen. Das war so eine Art Bedürfnisprüfung, wie sie das Bundesverfassungsgericht aktuell vom Gesetzgeber verlangt, und es war ein hoher Steuersatz für Superreiche.
Jetzt sind wir 100 Jahre und einige Steuerreformen weiter und Deutschland hat bei der Erbschaftsteuer Zustände wie im Feudalismus. Milliarden von Euro werden minderjährigen Kindern vererbt oder geschenkt, die selbst nichts von diesem Vermögen erarbeitet haben. Sie sind eben als Multimillionäre geboren. Die Zementierung solcher Vermögensverhältnisse wird auch noch staatlich unterstützt. Für die größten Vermögen gibt es Steuerbefreiungen in Größenordnungen bis hin zur völligen Steuerfreiheit und die Kleinen müssen zahlen.
In der DIW-Wochenzeitschrift 36/2016 in einem Artikel zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011 bis 2014 war beschrieben: 144 Milliarden steuerfreie Unternehmensübertragungen, davon steuerfreie Unternehmensübertragungen im Wert von 37 Milliarden Euro an Minderjährige, davon 30 Milliarden Euro an 90 Kinder unter 14 Jahren. Das sind im Durchschnitt 327 Millionen Euro pro Kind unter 14 Jahren, meine Damen und Herren.
Diese Ungerechtigkeit zu beenden hat uns das Bundesverfassungsgericht aufgetragen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat es einige Teile des Erbschaft- und Steuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz muss geändert werden, weil es gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, in dem bekanntlich steht: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der aktuelle Kompromiss enthält nun immer noch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, insbesondere für große Betriebsvermögen. Ich behaupte, dass auch dieser neue Entwurf gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Im Übrigen haben drei von acht Verfassungsrichtern in einem Sondervotum auch einen Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes gesehen. Ich zitiere erneut das Grundgesetz: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Meine Damen und Herren, ein Gesetz, welches dem Gleichheitsgrundsatz und auch dem Sozialstaatsgebot widerspricht, muss geändert werden. Der vorliegende sogenannte Kompromiss tut dies nicht. Reformbedarf besteht weiterhin.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Meine Damen und Herren, als Finanzer und Haushälter möchte ich noch kurz auf die fiskalische Dimension der Erbschaftssteuer eingehen. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten zehn Jahren in Deutschland jedes Jahr rund 300 Milliarden Euro vererbt oder durch Schenkungen übertragen werden. Bisher werden davon 5 Milliarden Euro Erbschaftsteuer zur Finanzierung des Sozialstaats eingenommen. Für den Thüringer Landeshaushalt sind dies etwa 130 Millionen Euro im Jahr, davon 15 Millionen Euro direkt und der Rest über den Länderfinanzausgleich. Gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Erbschaftsteuer, also die besagten 5 Milliarden jährlich, beträgt der Wert der Verschonung von Betriebsvermögen etwa das Dreifache. Der Staat verzichtet also auf 15 Milliarden Euro jährlich, um das Verschenken und Vererben von Betriebsvermögen zu verschonen.
Meine Damen und Herren, dabei ist eine angemessene Begünstigung von kleinen und mittleren Unternehmen wichtig für den Erhalt der Arbeitsplätze. Aber die Privilegierung darüber hinaus, und dann noch ohne tatsächliche Bedürfnisprüfung, ist unverhältnismäßig. Sie schadet dem Wohl der Allgemeinheit und dient nur dem Wohl einiger Wenigen.
Meine Damen und Herren, das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist nach wie vor reformbedürftig. Dabei ist eine mögliche Aufkommenserhöhung nur ein Aspekt am Rande. Das Mindeste, was eine Erbschaftsteuerreform leisten muss, ist, dass der derjenige, der schon vor der Erbschaft vermögend ist, nicht auch noch eine Steuerbefreiung bekommt.
Meine Damen und Herren, abschließend kann ich daher sagen, dass die Position der Thüringer Landesregierung und der Finanzministerin im Vermittlungsverfahren von Bundestag und Bundesrat, diesem faulen Kompromiss nicht zuzustimmen, ihn abzulehnen, aus unserer Sicht die richtige Entscheidung gewesen ist. Vielen Dank.
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