Menschenwürdige medizinische Behandlung von Flüchtlingen sichern 1/2
Zum Antrag der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/3894
Meine Damen und Herren, die Frage, die ich Frau Holbe gern hätte stellen wollen, wäre die gewesen, ob sie den Unterschied erläutern kann zwischen Statuslosen und Staatenlosen. Ich gebe einfach dem Redenschreiber von Frau Holbe den Tipp, das noch mal genauer zu recherchieren, damit ihm so ein Fehler nicht noch einmal unterläuft.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Frage der Leistungsgewährung für Flüchtlinge und dazu gehört auch die Kostenübernahme für eine notwendige medizinische Behandlung war bereits mehrfach Thema im Landtag. Damit untrennbar verbunden ist natürlich die Frage nach der Kostenübernahme durch das Land gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten. Am Ende steht aber nicht die Frage der rechtlichen Ausgestaltung oder der Kosten der Leistungsgewährung im Fokus, sondern, meine Damen und Herren, im Fokus müssen die Menschen stehen, die die konkreten gesundheitlichen Folgen der diskriminierenden Rechtslage und der darauf aufbauenden nochmals restriktiveren Anwendungspraxis hier in Thüringen, manifestiert in Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlassen etc., erfahren müssen.
Meine Damen und Herren der CDU und auch aus Teilen der SPD, ich möchte an dieser Stelle noch mal mein Unverständnis darüber äußern, wie ausgelassen Sie am Ende der letzten Plenarsitzung im Januar reagiert und sich jubelartig gefreut haben, dass - ich glaube, es war Herr Reinholz - er den vorletzten Tagesordnungspunkt noch so lange zerren konnte und so lange reden konnte, dass die medizinische Behandlung von Flüchtlingen nicht mehr behandelt wurde.
(Zwischenruf Reinholz, Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz: Das war Staatssekretär Staschewski.)
Herr Staschewski war es, entschuldigen Sie, Herr Reinholz. Aber der Vorwurf geht ja nicht an den, der so lange geredet hat, sondern an dieses Gehabe, ich will es schon fast Kindergarten nennen, wie Sie sich da gefreut haben, dass Sie über die Flüchtlinge an dem Freitag nicht mehr reden mussten, meine Damen und Herren.
(Beifall DIE LINKE)
Es ist menschenunwürdig und beschämend, dass Menschen, die aufgrund unterschiedlichster Gründe ihr Herkunftsland verlassen mussten, hier in Thüringen keine Hilfe in dem notwendigen und in dem auch ohne weiteres möglichen Maß erfahren können. Grundlage - wenn auch nicht unmittelbarer Gegenstand des Antrags - ist das Asylbewerberleistungsgesetz. Frau Holbe, es heißt nicht Asylleistungsbewerbergesetz, wie Sie jetzt drei- oder viermal gesagt haben, es ist das Asylbewerberleistungsgesetz, dessen ersatzlose Abschaffung viele nichtstaatliche Organisationen fordern.
(Beifall DIE LINKE)
Diese Forderung, meine Damen und Herren, wird durch die Fraktion DIE LINKE auch nicht durch diesen Antrag in keiner Weise zurückgenommen oder abgeschwächt. Dieses Gesetz, Herr Minister, ist verfassungswidrig. Es diskriminiert Menschen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaften.
(Beifall DIE LINKE; Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das ermöglicht konservativen Landesregierungen wie unserer Thüringer, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die die bundesgesetzlichen Restriktionen sogar noch verschärfen. Das eigentlich skandalöse ist, dass mindestens seit zwei Jahren feststeht, dass das Asylbewerberleistungsgesetz nicht mit den Grundsätzen des Grundgesetzes in Übereinstimmung steht. Das musste die Bundesregierung bereits im Herbst 2010 offiziell im Rahmen einer Bundestagsdrucksache zugeben. Aber dass es dessen ungeachtet unverändert Anwendung findet und dass in Thüringen Vorschriften aufrechterhalten werden, Herr Geibert, die die Verfassungswidrigkeit weiter manifestieren. Wenn Frau Holbe vorhin gesagt hat, man muss Problemen, die man erkennt, nachgehen, dann kann ich nur sagen, wir tun das hier. Wir wollen diese noch weiter verschärfende Verwaltungsvorschrift ändern und wenn Frau Holbe dem Problem nachgehen will, dann kann sie gern mit uns gemeinsam dem Antrag zustimmen.
(Beifall DIE LINKE)
Allein, dass die mit dem Antrag kritisierte Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine längst nicht mehr existierende gesetzliche Regelung im Bezug auf die behauptete Rangfolge zwischen Bargeld und Wertgutscheinen fortleben lässt, die der Bundesgesetzgeber bereits vor 15 Jahren aufgehoben hat, veranschaulicht nicht nur den Geist der Autorinnen und Autoren dieser Verwaltungsvorschrift und derer, die diese aufrecht erhalten wollen, es spricht andererseits umso mehr für die dringende Notwendigkeit zur Überarbeitung.
Dringend zu überarbeiten sind aber auch die Vorschriften zur Übernahme der Kosten für notwendige medizinische Behandlungen. Die Gespräche mit Flüchtlingsorganisationen über deren Erfahrungen, die Gespräche mit Sozialbehörden, Gespräche mit selbst betroffenen Flüchtlingen machen es offenkundig: Die Verwaltungsvorschrift bindet die Sozial- und Gesundheitsämter. Die Sozial- und Gesundheitsämter sind nicht bereit, in der Bewilligungspraxis von dieser Verwaltungsvorschrift abzuweichen, obwohl der gesetzliche Rahmen, nämlich der des Asylbewerberleistungsgesetzes dies ermöglichen würde. Die Gründe dafür liegen nicht zwingend in einer bewussten Entscheidung dieser Behörden für eine restriktive Anwendungspraxis, sondern in der Befürchtung, bei der Abweichung von den Vorgaben der Landesregierung und den Anweisungen des Landesverwaltungsamts Mittelkürzungen zu erfahren. Allein diese Tatsache, meine Damen und Herren, dass die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte Mittelkürzungen befürchten müssen, wenn sie Gesetze im Interesse von Flüchtlingen und innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens anwenden, das spricht Bände.
Entsprechend der Flüchtlingskostenerstattungsverordnung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte je Flüchtling pro Jahr 3.264 € für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für auszuzahlende Grundleistungen sind darin enthalten bereits 2.640 € aufzubringen. Diese 2.640 € abgezogen, verbleiben monatlich noch 52 € für medizinische Behandlungen und sonstige Leistungen, das sind die nach § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes je Flüchtling. Erst wenn die Behandlungskosten für einen Flüchtling jährlich über 2.556 € steigen - das wären 213 € im Monat -, erstattet die Landesregierung Geld an die Landkreise und kreisfreien Städte zurück, aber nicht das komplette Geld, sondern nur den überschreitenden Betrag, also nur eine Differenz. Wer vor diesem Hintergrund behauptet, bei der Bewilligung des Umfangs spielten die Kosten keine Rolle, der verschließt die Augen vor der Realität, meine Damen und Herren, und vor dem Konflikt, in dem die Landkreise und kreisfreien Städte sich befinden.
Wohin diese restriktive Anwendungspraxis führt, hat der SPD-Abgeordnete Hartung sehr plastisch und sehr öffentlich deutlich gemacht.
(Beifall DIE LINKE)
Asylsuchenden wurde regelmäßig statt einer Kariusbehandlung, Kariesbehandlung ein erkrankter Zahn -
(Heiterkeit im Hause)
das war keine Absicht, meine Damen und Herren -, Asylsuchenden wurde regelmäßig statt einer Kariesbehandlung ein erkrankter Zahn gezogen, weil dies kostengünstiger sei. Das tut mir leid, Herr Carius.
Wenn ein erkrankter Zahn aber behandelt werden kann, dann ist die Zahnextraktion, also das Zähneziehen, ein überflüssiger, ein medizinisch falscher Eingriff. Das hat den Abgeordneten Hartung dann ja auch zu einer Strafanzeige wegen Körperverletzung bewogen. Dieser Schritt ist einerseits für mich absolut nachvollziehbar, Ausdruck von Empörung, aber andererseits rückt eine strafrechtliche Aufarbeitung eben ein individuelles Fehlverhalten, das eines Arztes, in den Mittelpunkt. Hauptgegenstand der Kritik für uns ist aber in jedem Fall die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift. Darauf sollte zumindest ein Abgeordneter der Koalitionsfraktionen auch anders Einfluss ausüben können, was ich eigentlich auch vom Abgeordneten Hartung erwartet hatte
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und was ich mir immer noch von der SPD-Fraktion erhoffe -
(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Jetzt wissen wir, warum es den Antrag gibt.)
jetzt hat es endlich auch Herr Barth begriffen, warum es den Antrag gibt, das finde ich gut -, denn die Verwaltungsvorschrift legt das Asylbewerberleistungsgesetz, das habe ich schon erwähnt, nochmals verfassungswidrig aus.
In den uns aus der Praxis bekannten Fällen sind die Einschränkungen des Behandlungsanspruchs unseres Erachtens fast immer gesetz- und meist auch verfassungswidrig. Unzutreffend ist dabei insbesondere die weit verbreitete, aber irrige Annahme, dass Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen, nicht aber bei chronischen Erkrankungen beispielsweise behandelt werden dürften. Dem ist nicht so. Diese Auslegung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist schon deshalb falsch, weil in vielen Fällen eine medizinisch sinnvolle Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Krankheit gar nicht möglich ist oder weil bei Nichtbehandlung einer chronischen Erkrankung ein akuter Krankheitszustand droht. Kein Arzt, meine Damen und Herren, darf einem über Krankheit oder Schmerzen klagenden Patienten oder einer Patientin Diagnose und Behandlung verweigern. Einschließlich der Versorgung mit notwendigen Heil- und Hilfsmitteln, auch bei Schmerz verursachenden chronischen Erkrankungen.
Anders auch als die Thüringer Verwaltungsvorschrift angibt, sind Unaufschiebbarkeit, Unabweisbarkeit oder Unerlässlichkeit oder sonst wie gesteigerte Formen der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung nicht erforderlich, solange die Krankheit entweder Schmerzen verursacht oder aber ein akuter Krankheitszustand bzw. ein akuter Behandlungsbedarf vorliegt. Für jeden Patienten und jede Patientin hat die Behandlung nach dem heutigen und anerkannten Stand der medizinischen Kunst und Technik zu erfolgen. Einschränkungen beispielsweise bei der angesprochenen Behandlung erkrankter Zähne sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz immer dann unzulässig, wenn bei der notwendigen Behandlung kein Zahnersatz geleistet werden muss. Es reicht aus, dass die Zahnerkrankung akut behandlungsbedürftig oder schmerzhaft ist. Kariesbehandlungen, Wurzelbehandlungen etc. sind daher auch bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ohne Einschränkung zu leisten.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Die Verweigerung einer Kariesbehandlung und stattdessen das Ziehen eines Zahnes sind selbst mit dem restriktiven Asylbewerberleistungsgesetz, wenn man es denn, und das muss man ja, verfassungskonform auslegt, nicht zu begründen, sondern ganz eindeutig rechtswidrig.
Die Frage der Körperverletzung, die der Abgeordnete Hartung aufgeworfen hat, ist daher eine Folge der nochmals die Restriktionen des Asylbewerberleistungsgesetzes verschärfenden Verwaltungsvorschrift in Thüringen.
(Zwischenruf Abg. Dr. Hartung, SPD: Genau das ist es nicht.)
Vielleicht einige Sätze zum Alternativantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Meine Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde bei den GRÜNEN, wir betrachten Ihren Antrag nicht als Alternative, weil er die gleichwertige medizinische Behandlung von Flüchtlingen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz außer Acht lässt. Ich würde Ihren Antrag deswegen eher als eine Art Änderungs- oder Ergänzungsantrag begreifen. Weil Ihr Antrag aber Punkte aufgreift, die in der Debatte um die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen eben auch von Bedeutung sind, nämlich die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge in spezialisierten psychosozialen Zentren. Die medizinische Versorgung sogenannter statusloser Menschen und eben auch wegen der Berichtspflichten, die Sie für die Landesregierung einfordern, halten wir den Antrag für eine wirklich sinnvolle Ergänzung. Wir würden es für sinnvoll und notwendig erachten, wenn der Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ebenso wie unserer gemeinsam im Sozialausschuss würden.
Meine Damen und Herren, wenngleich Kostenargumente nur ein geringes Gewicht haben dürfen, wenn es um die Achtung der Menschenwürde und um andere verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte geht, möchte ich trotzdem auch hierzu noch eine Bemerkung machen. Die Stellungnahmen der mit der Thematik beschäftigten Organisationen weisen immer wieder auf einen besonderen Umstand hin, nämlich den, dass die Verweigerung von Behandlungen und die damit einhergehende Verschleppung von Krankheiten zu erheblichen Kostenbelastungen führen kann und oft auch führt, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von medizinischen Notdiensten oder bei der Behandlung infolge von Nichtbehandlung auftretender akuter Krankheits- und Schmerzzustände. Auf den Punkt gebracht könnte man sagen, die menschenunwürdige Behandlungspraxis lässt sich der Freistaat Thüringen auch noch einiges kosten.
Meine Damen und Herren, mit unserem Antrag wollen wir die Landesregierung auffordern, durch Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungsrahmen für die Gewährung der medizinischen Leistungen für Flüchtlinge herzustellen und in der Folge eine menschenwürdige medizinische Behandlung von Flüchtlingen, von Menschen ausnahmslos, zu sichern. Beispiele für eine entsprechende Regelung in anderen Bundesländern gibt es und an denen können Sie sich, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, in der Debatte im Ausschuss hoffentlich und sollte sich auch die Landesregierung orientieren. So erhalten beispielsweise in Bremen alle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Flüchtlinge eine Chipkarte der AOK, die die Leistungen aufgrund eines Vertrages mit der Bremer Sozialbehörde erbringt. Diese Chipkarte enthält keinerlei Einschränkungen, sie stigmatisiert in der Folge auch nicht Flüchtlinge bei der Arztwahl oder durch die Ärztinnen selbst, etwa durch ein bestehendes Risiko - wie das in Thüringen ist - der Kostenübernahme bei ausgeschlossenen Leistungen. Dieser Vertrag, meine Damen und Herren, wurde im Übrigen bereits 2005 geschlossen unter einem aus den Parteien CDU und SPD bestehenden Senat. Das war 2005 in Bremen eine nachgewiesenermaßen kostensparende, aber eben auch zutiefst humane Entscheidung. Eine solche würden wir uns auch für Thüringen wünschen. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE)
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