Lockerung bzw. Abschaffung der räumlichen Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz

RedenSabine BerningerAsyl-Migration

Zum Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 5/2273 -


 

Irgendwer sagte jetzt „freie Rede“. Ich verspreche es, bis auf die Zitate, Herr Emde, die ich anführen werden.


(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Aber die bitte korrekt angeben.)


Wo soll ich denn die Quellenangaben hinschreiben? Unten an den Rand oder -?

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Holbe, es ist schon ungeheuerlich, was man sich hier anhören muss. Sie haben a) Ihre Rede vom 10. September letzten Jahres ein bisschen umformuliert, aber ansonsten im Prinzip dasselbe gesagt, aber ungeheuerlich finde ich schon diesen Vorwurf, dass es jetzt am Justizministerium läge, dass die Verordnung, von der wir ja damals im August schon im Innenausschuss gehört hatten, noch nicht verabschiedet ist. Wenn der Kenntnisstand, den ich habe, richtig ist, war in der Kabinettsberatung, in der letzten zu dieser Verordnung, die das Innenministerium vorgelegt hatte, mit den von Ihnen beschriebenen Prämissen, ein Entwurf, ein etwas veränderter Entwurf des Justizministers eingebracht worden. Daraufhin hat dann der Innenminister, wenn das stimmt, was ich gehört habe, seinen Entwurf zurückgezogen und im Moment haben wir überhaupt keinen Diskussionsstand

(Zwischenruf Geibert, Innenminister: Das stimmt doch gar nicht.)

oder Sie müssten mal informieren, Herr Minister, und dann eben offen und ehrlich.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, DIE LINKE ist und bleibt dabei, das wird Sie nicht überraschen, die Residenzpflicht gehört abgeschafft.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


Solange die Residenzpflicht nicht auf Bundesebene im Asylverfahrensgesetz § 58 abgeschafft ist, sind wir dafür, ebenso wie viele Flüchtlingsorganisationen, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen - Frau Rothe-Beinlich hat sie erwähnt -, dass wenigstens auf der Ebene der Bundesländer die Residenzpflicht auf das Gebiet des Bundeslandes ausgeweitet wird und Möglichkeiten geschaffen werden,


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


wie sie beispielsweise Berlin und Brandenburg miteinander vereinbart haben, dass Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und auch geduldete Flüchtlinge auch länderübergreifend sich frei bewegen können.

Ich muss mich einfach dem Dank an die FDP-Fraktion anschließen. Genau das Wort beharrlich, was Frau Rothe-Beinlich verwendet hat, wollte ich auch verwenden. Ich bin wirklich dankbar, dass Sie an dem Thema drangeblieben sind und dass Sie auch, das wird aus Ihrem Antragstext nicht deutlich, offensichtlich die Debatte auf Bundesebene verfolgt haben. Herr Pidde hat vorhin, glaube ich, im Tagesordnungspunkt 8, zu einem Antrag gesagt, der hätte von jeder anderen Fraktion auch kommen können, das gilt für dieses Thema ganz genauso meines Erachtens. Die FDP hat die bundespolitische Debatte verfolgt und sie war schneller, das muss man neidlos anerkennen. Vielen Dank. Selbstverständlich unterstützt die Fraktion DIE LINKE die Intention dieses Antrages.

Die Residenzpflicht schränkt die Rechte von Flüchtlingen ein. Sie ist eine Einschränkung des Artikels 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der da heißt - ich zitiere -: „Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.“ Die Residenzpflicht schränkt die Bewegungsfreiheit der Menschen ein. Ich möchte mit den Argumenten des Flüchtlingsrates Thüringen argumentieren, der die Residenzpflicht für verfassungsrechtlich höchst bedenklich hält, ich zitiere: „Der Flüchtlingsrat Thüringen sagt der Residenzpflicht des Asylverfahrensgesetzes liegt kein zu schützendes und der Freizügigkeit gleichwertiges Rechtsgut zugrunde. Weder ist die verfassungsmäßige Ordnung durch das kurzzeitige Verlassen des Landkreises gestört noch werden Rechte anderer dabei verletzt, woraus schlussfolgernd die Einschränkung des allgemeinen Grundrechts auf Freizügigkeit gerechtfertigt werden könnte.“


Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit führt für gestattete und geduldete Flüchtlinge zu sozialer Ausgrenzung und Isolation und es erschwert diesen Menschen die Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, deshalb ist sie abgelehnt. Wir haben bereits in 2009 hier in diesem Haus über den Antrag der FDP-Fraktion debattiert, der aus dem Mai 2010 datiert war. Wir hatten eine schriftliche Anordnung im August hier im Innenausschuss und in der Beratung des Antrages im September im Innenausschuss wurde mit Mehrheit der Stimmen der Regierungsfraktionen eine Beschlussempfehlung verfasst und beschlossen, die diesen Antrag ablehnt, obwohl in der schriftlichen Anhörung sich 12 von 16 anzuhörenden Expertinnen und Experten sich für die Abschaffung der Residenzpflicht auf Bundesebene ausgesprochen hat und mindestens aber die Ausweitung der Bewegungsfreiheit, also die Lockerung der Residenzpflicht auf das Gebiet des Freistaates Thüringen.


Die Argumente der Regierungsfraktionen im Innenausschuss damals waren, ähnlich wie Frau Holbe eben schon gesagt hat, die Erweiterung, die Lockerung sei ohnehin geplant und außerdem, wenn Flüchtlinge rechtzeitig einen Antrag stellen, dann würde man ohne große Umstände und problemlos als Flüchtling einen Urlaubsschein erhalten.

In der Landtagsdebatte im September 2010 hat sich dann, wie ich finde, Ungeheuerliches zugetragen. Da hat die Abgeordnete Kanis für die SPD-Fraktion die Nachteile für Flüchtlinge, die sich aus der Residenzpflicht ergeben, aufgeschrieben. Das möchte ich auch zitieren. Es ist zitiert aus der Sitzung des Thüringer Landtags am 10. September 2010. Frau Abgeordnete Kanis sagte: „Ja, es gibt die soziale Ausgrenzung und Isolation durch die strikte Grenzsetzung. Ja, es gibt Kriminalisierung und Stigmatisierung durch sehr häufige polizeiliche Kontrollen von allen Menschen, die anders aussehen und die Einhaltung der Regelung zur Überwachung. Ja, es gibt auch den hohen Bürokratieaufwand. Durch das Antragsverfahren und zum Teil willkürliche Entscheidung der Ausländerbehörde haben wir Probleme in den einzelnen Landratsämtern, die nach Gesprächen sehr unterschiedlich bewertet werden.“ Und Frau Kanis weiter: „Es ist auch eine Tatsache, dass es eine Erschwernis der Suche nach Ausbildung und Arbeit ist, da viele Verfahren eben mehr als nur ein Jahr dauern.“ Auf ihren Hinweis mit den Problemen in den Ausländerbehörden und zum Teil willkürliche Praxis wurde sie dann vom Innenminister Huber darauf folgend in seinem Redebeitrag kritisiert, ähnlich wie das Herr Innenminister Geibert eben in diesem Sofortbericht gesagt hat, es gäbe keine Probleme in den Ausländerbehörden. Da muss ich sagen, schon allein die Handakte für die Ausländerbehörden ist ein restriktives Mittel, mit dem die Landratsämter, also die Ausländerbehörden in den Landkreisen zu restriktivem Handeln angehalten werden.

Ich möchte einmal ein paar Beispiele vorstellen, über die der Flüchtlingsrat Thüringen im letzten Sommer informiert hat. Zum Beispiel im Landkreis Sonneberg gibt es im Quartal für maximal zehn Tage Verlassenserlaubnisse, die gewährt werden können. Bei Menschen, die erwerbstätig sind, wird im Landkreis Sonneberg für eine Verlassungserlaubnis eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben. Im Ilm-Kreis wird ebenfalls eine Gebühr erhoben, nämlich wenn man eine Verlassenserlaubnis beantragt für einen privaten Besuch. Da ist es unerheblich, ob derjenige, der den Antrag stellt, erwerbstätig ist oder nicht. Die Gebühr beträgt im Ilm-Kreis 10 €. Das heißt, wenn ein Flüchtling, der auf seine 40 € Taschengeld angewiesen ist, haben wir damit auch automatisch eine Begrenzung auf maximal vier Urlaubsscheine im Monat. Im Landkreis Hildburghausen gibt es pro Quartal Verlassenserlaubnisse für maximal 14 Tage. Im Weimarer Land wird eine Gebühr erhoben, wenn die Behörde den Antrag sachlich prüfen muss. Im Landkreis Greiz wird die Verlassenserlaubnis zum Teil auf bestimmte Tageszeiten oder sogar stundenweise gewährt. Das sind die restriktiven Dinge, mit denen Frau Kanis recht hatte im September und die einfach zu kritisieren sind.


Was aber das Ungeheuerliche an dem Vorgang im September war, ist, dass die Abgeordnete der SPD-Fraktion die Einschränkungen durch die Residenzpflicht anerkennt, kritisiert und dann aber in der Abstimmung zu dem Ergebnis kommt, alles nicht so schlimm, wir lehnen die Lockerung, die Ausweitung der Residenzpflicht trotzdem ab. Das obwohl in ihrem Wahlprogramm zur Landtagswahl noch drinstand, die Residenzpflicht schaffen wir ab sinngemäß. Ganz folgerichtig hat dann auch die SPD-Fraktion im Thüringer Landtag vom Flüchtlingsrat Thüringen im letzten Oktober den Preis für die größtmögliche Gemeinheit des Flüchtlingsrats „verliehen bekommen“.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


In der Debatte im Landtag am 10. September war dann das Hauptargument - sowohl Frau Holbe hatte das im September angebracht als auch Innenminister Prof. Dr. Huber -, dass eine Erweiterung der Residenzpflicht auf das gesamte Gebiet des Freistaats Thüringen nicht zulässig sei nach Auslegung des Wortlauts von § 58 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz, dass dort nämlich nur steht, dass mehrere Landkreise umfasst sein dürfen, und es stünde dort nicht alle. Herr Huber hat das auch in Bezug auf die Anhörung und die Stellungnahmen aus Bayern und Hessen klar festgestellt - Zitat: „dass eine generelle Aufhebung der Residenzpflicht in einem Land gegen Bundesrecht verstößt und somit nicht zulässig ist“. Dass Herr Prof. Dr. Huber, damals Innenminister, entweder im Ausländerrecht nicht sonderlich kompetent gewesen ist oder aber bewusst falsche Aussagen getroffen hat, belegt seine Aussage in derselben Debatte vielleicht drei Minuten früher. Da hat er nämlich gesagt - Zitat: „Die Residenzpflicht gilt während des Schwebezustands und für diejenigen, die ausreisepflichtig sind.“ Dem ist nicht so. Für die Ausländerinnen und Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, gilt § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Den muss ich erneut zitieren, dort steht geregelt - Zitat: „Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.“ Nicht auf das Gebiet der Ausländerbehörde, sondern auf das Gebiet des Landes. Satz 2 dieses Absatzes 1 ist: „Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.“ Wenn nun aber der Innenminister argumentiert, dass diese Auflage, geduldete Flüchtlinge dürften sich auch nur im Gebiet des Landkreises bewegen, mit dem Argument „gerechtfertigt“ wird, dass die geduldeten mit den gestatteten, also den asylsuchenden Flüchtlingen gleich behandelt werden müssen, dann ist das aus unserer Sicht nicht eine Ausnahmeregelung, wie eigentlich nach Gesetzestext vorgeschrieben, sondern hier wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht in aus meiner Sicht rechtlich unzulässiger Weise und es wird die Ausnahme zur Regel gemacht für ganz Thüringen und für alle geduldeten Flüchtlinge, bis auf einzelne Flüchtlinge. Wir haben Einzelfälle schon erlebt, wo auch der Flüchtlingsrat Thüringen Flüchtlingen geholfen hat, von dieser Regel befreit zu werden. Aber das sind dann Kämpfe, die die Flüchtlinge selbst einzeln mit den Behörden ausfechten müssen. Das kann nicht sein, es muss in dem Fall das Bundesgesetz tatsächlich gelten. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.


Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Hauptargument, die bundesgesetzliche Regelung verbietet die Ausweitung auf das ganze Land Thüringen, ist durch die von mir schon eingangs erwähnte Debatte auf Bundesebene, nämlich im Bundesrat und in der Bundesregierung, entkräftet. Es gibt einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der in § 58 Abs. 6 eine Ergänzung vorsieht, nämlich die Möglichkeit, ländergrenzenüberschreitende Ausweitung der Residenzpflicht einzufügen. Es gibt einen Beschluss des Bundesrats in der Drucksache 704 aus 2010, da möchte ich zitieren. Hier soll in § 58 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz in Artikel 3 Nr. 2 ergänzt werden „dem Gebiet des Landes“ und ich will die Begründung des Bundesrats zitieren, der da sagt: „Es soll darüber hinaus klargestellt werden, dass die Landesregierungen berechtigt sind, die vorübergehende Aufenthaltsgestattung auch auf das gesamte Gebiet ihres Landes zu erweitern. Ob bereits die bisherige Regelung diese Ermächtigung einschließt, wird aufgrund des einengenden Wortlauts nicht hinreichend deutlich.“ Zum Schluss der Begründung noch mal ein kurzes Zitat: „Der Regelungsspielraum der Verordnungsgeber soll daher rechtssicher erweitert werden.“ Der Bundesrat gesteht demnach zu, dass die bisherige Formulierung nicht eindeutig gewesen ist, dass sie Raum gab für Auslegungen. Wir haben Sie immer schon so ausgelegt, dass das gesamte Gebiet des Landes möglich sei. Die Gegner der Lockerung der Residenzpflicht sagen, das sei nicht so. Jetzt soll die Formulierung rechtssicher erfolgen. Ihr Hauptargument ist damit vom Tisch. Selbst wenn das noch nicht im Gesetzeswortlaut geändert ist, steht meines Erachtens einer Regelung in diesem Sinne für Thüringen nichts im Weg. Der Antrag, meine Damen und Herren, hätte also von jeder der Fraktionen hier im Landtag kommen können, auch von einer der beiden Regierungsfraktionen. Die SPD-Fraktion hätte mit einem solchen Antrag wieder ein wenig mehr Glaubwürdigkeit zurückgewinnen können. Aber, meine Damen und Herren, die Chance besteht immer noch, und zwar indem Sie dem Antrag der FDP zustimmen. Ich bin sehr gespannt auf Ihr Abstimmungsverhalten bzw. wie Sie jetzt gleich argumentieren werden. Vielen Dank.


(Beifall DIE LINKE)


Dateien