Gesetz zur Stärkung der Informationsfreiheit

RedenMartina RennerInneresGesellschaft-Demokratie

Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/2395 -


Danke, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, bevor ich zu den einzelnen Regelungen unseres Gesetzentwurfs komme, möchte ich ein paar grundlegende Bemerkungen vorab machen. Demokratisierung ist nicht nur ein Kernanliegen linker Politik, es ist auch ein Kernthema meiner Fraktion. Wenn wir eine offene Gesellschaft befördern wollen, so dürfen Informationen nicht monopolisiert werden. Transparenz, Bürgernähe und Kommunikation sind für uns Bestandteile einer modernen Verwaltung. Neben den strukturellen Vorschlägen für eine Behördenreform, die wir vorgelegt haben, gehört der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger für uns zu einer Grundanforderung im Bereich der Demokratisierung.


Um was geht es uns? Es geht uns um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Möglichkeit, jederzeit Kenntnis der zu der eigenen Person gespeicherten Daten zu erlangen. Es geht uns um Kontrolle des Verwaltungshandelns auch, um schließlich zu einer Erhöhung der Akzeptanz für Behördenentscheidungen zu kommen und es geht uns um mehr aktive Bürgerbeteiligung. Genau diese drei Punkte, Grundrechte verwirklichen, Verwaltung kontrollieren und mitbestimmen, werden durch die bestehenden bundes- wie landesrechtlichen Regelungen nicht ermöglicht. Es geht uns um einen Paradigmenwechsel, den wir auch an anderer Stelle hier immer wieder formuliert haben. Der Bürger, die Bürgerin ist kein Störfaktor, deren Anliegen Behörden und Politik abwimmeln müssen, sondern die offene und transparente Auskunft und Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen muss Normalität sein und Kern unserer Demokratievorstellung.

Ein paar Worte zum Bundesgesetz sind hier notwendig, weil das Thüringer Landesrecht ja wesentliche Teile des Bundesrechts übernommen hat. Das Bundesinformationsfreiheitsgesetz hat drei grundsätzliche Mängel. Es gibt zu viele Ausnahmen, bei denen keine Akteneinsicht gewährt wird. Im Gesetz werden diese Ausnahmen als öffentliche Belange oder fiskalische Vorgänge bezeichnet. Die Auskunftsfristen sind zu lang und die Gebühren sind zu hoch. Es gibt Auskunft nach Geldbeutel. Die Evaluation des Bundesgesetzes in 2010 durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz fiel sehr negativ aus. Er kritisierte zögerliche und unzureichende, oftmals auch ausbleibende Beantwortung der Auskunftsanliegen der Bürger und Bürgerinnen und forderte eine Novellierung. Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz, das im Januar 2008 in Kraft getreten ist, fußt auf dem mangelhaften Bundesgesetz, gilt aber in seinen Einschränkungen weit über die Einschränkung des Bundesgesetzes hinaus. Mein Kollege Abgeordneter Frank Kuschel hat diese weitestgehenden Einschränkungen im Landesgesetz vorhin noch einmal genau dargestellt. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass von den Möglichkeiten des Informationsanspruchs nur wenig Gebrauch gemacht wird. Und es liegt auch in der Grundausrichtung des Gesetzes begründet und nicht in seiner Anwendung, dass bei mehr als der Hälfte der Auskunftsersuchen in 2008 und 2009 keine Antwort erfolgte. Die Zahlen aus den kleinen Anfragen sind vorhin ja schon genannt worden. Die Antworten, die wir gestern zur Mündlichen Anfrage zu den Zahlen aus 2010 erhalten haben, zeigen, dass der Trend sich fortsetzt. Es sind wenige Anfragen und es ist ein sehr hoher Bereich in 2008/2009, die überhaupt nicht beantwortet wurden.


Jetzt ist eben die Frage aufgemacht worden: Liegt es daran, dass vielleicht die Bürger und Bürgerinnen gar kein Interesse an diesem Informationsanspruch haben? Ich würde sagen, wenn ich als Bürgerin und Bürger weiß, dass mein Recht hier nur sehr unwirksam realisiert wird, werde ich von so einer Anspruchsannahme überhaupt erst mal absehen. Es gibt auch noch ein zweites Problem beim Thüringer Informationsfreiheitsgesetz, dass an keiner Stelle, durch keine Behörde wirklich offensiv auf die Möglichkeiten des Informationsfreiheitsgesetzes hingewiesen wird und vielleicht viele Bürger und Bürgerinnen auch gar keine Kenntnis von ihren Rechten in diesem Zusammenhang haben.


In der Anhörung zum Thüringer Informationsfreiheitsgesetz in 2007 wurde diese restriktive Anwendungspraxis vorausgesehen.


(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das kann ich bestätigen.)


Damals überwog die Kritik gerade an den vielen Ausnahmen und es gab Stimmen von Datenschutzbeauftragten, die damals sehr eindeutig formulierten: Besser kein Informationsfreiheitsgesetz als dieses Informationsfreiheitsgesetz, was wir dann in Thüringen erhalten haben. Diese Kritik ist der Landesregierung bekannt und sie wird auch akzeptiert, sonst hätte Herr Ex-Innenminister Huber nicht im April 2010 verkündet, dass das Gesetz klarer zu fassen sei und bürgerfreundlicher gemacht werden soll. Deswegen kann ich jetzt auch die Ausführungen von Herrn Abgeordneten Kellner nicht verstehen. Der hat anscheinend die Botschaft des ehemaligen Innenministers Huber nicht gehört, wenn er heute sagt, es gebe keinen Novellierungsbedarf.


Seit dieser Ankündigung - April 2010 - ist nichts passiert und jetzt werden wir aktiv, auch weil auf Grundlage der bundesweiten Diskussion, z.B. im Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf von Greenpeace, Netzwerk Recherche und Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, die Ende 2010 ein Bürgerinformationsgesetz vorgelegt haben, die Frage nach Informationsfreiheitsgesetzen wieder an politischer Brisanz zugenommen hat.

Unsere Grundsätze, die wir in dem Gesetz beschreiben, sind: Das Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung sollte in möglichst engen Grenzen gehalten werden; antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, auch zeitweilige Personenzusammenschlüsse, z.B. Bürgerinitiativen, das ist uns sehr wichtig. Anspruchsstellen sind die öffentlichen Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Beliehene für hoheitliche Aufgaben. Die Behörden werden verpflichtet, bei der Antragsbearbeitung Fristen verbindlich einzuhalten, und das Auskunftsverfahren sollte so wenig formalisiert wie möglich sein. Es sollte auch möglich sein, seine Anfrage mündlich oder elektronisch zu übermitteln. Das Gesetz enthält ausführliche Regelungen über die Art und Weise der Erschließung und Ordnung des Materials.


Die vollständige Gebühren- und weitestgehende Kostenfreiheit ist durch meinen Kollegen schon dargestellt worden. Wir bleiben auch dabei, dass das Widerspruchs- und Klageverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch von Gebühren befreit sein sollte, weil es nicht sein kann, dass nur derjenige diesen Weg für sich in Betracht zieht, der über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten verfügt.


(Beifall DIE LINKE)


Herr Bergner, Sie haben recht, die Frage der Abwägung des Schutzes privater Interessen, auch des Schutzes privater Daten und des Datenschutzes allgemein mit dem Informationsanspruch ist eine schwierige Materie. Wir haben dazu verschiedene Formulierungen gewählt. Grundsätzlich sagen wir: Persönliche Daten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen herausgegeben werden und das Auskunftsinteresse muss in diesen Fällen ganz eindeutig formuliert sein. Diesen Abwägungsprozess haben wir in § 5 Abs. 3 dargestellt und ich denke, wir werden im Innenausschuss Gelegenheit finden, das noch einmal einzeln zu diskutieren. Aber es ist nicht so, dass auf die Fragestellung, wie eben dieser Abwägungsprozess organisiert sein soll, der Gesetzentwurf von uns keine Antwort gibt. Da haben wir mehrere Passagen direkt zu dieser Frage verwendet. Ich bin ganz gespannt auf die Debatte zum Informationsfreiheitsgesetz - sofern wir heute den Gesetzentwurf an den Ausschuss überweisen -, weil wir nun im Fünf-Parteien-Parlament auch noch Anregungen aus neuen Fraktionen in der Frage erhalten, denen ich grundsätzlich - sage ich einmal an dieser Stelle - im positiven Sinne unterstelle, dass sie ein hohes Interesse an diesem Thema haben werden.


Meine Damen und Herren, wie gesagt, ich beantrage Ausschussüberweisung an den Innenausschuss und danke für Ihre Aufmerksamkeit.


(Beifall DIE LINKE)


Dateien