Gesetz zur Schaffung und Änderung der für Thüringen geltenden Vollzugsgesetze
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/5843
Vielen Dank, Frau Präsidentin, danke schön, Herr Staatssekretär, ich wünsche mir das auch, dass die Debatten und Argumente auf fruchtbaren Boden fallen, insbesondere natürlich unsere grundsätzlichen Argumente, aber ich habe nicht viel Hoffnung.
(Beifall DIE LINKE)
Meine Damen und Herren, ich habe heute Morgen schon bemängelt, dass die Aufmerksamkeit zum Thema Staatsvertragsgesetz sich arg in Grenzen gehalten hätte. Auch jetzt wieder war es erschreckend, wie wenig Abgeordnete dem Herrn Herz tatsächlich aufmerksam zugehört haben und wie laut der Geräuschpegel hier war. Das bestätigt meinen Eindruck von heute Morgen, dass Sie tatsächlich gar kein Interesse daran haben, grundsätzlich, offen und sachlich über das Thema Sicherungsverwahrung zu sprechen. Das finde ich sehr bedauerlich, meine Damen und Herren.
(Beifall DIE LINKE)
Bevor ich grundsätzlich vor allem Kritik äußere, möchte ich auch etwas positiv erwähnen. Der Artikel 1 des vorgelegten Gesetzentwurfs - Herr Prof. Herz hat es gerade auch noch mal als wesentliche Änderung hervorgehoben -, der sich mit den Änderungen des Strafvollzugsgesetzes und des Jugendstrafvollzugsgesetzes befasst und diese Strafhaft tatsächlich therapiegerichteter gestalten will, um möglichst Sicherungsverwahrungen, die angeordnet sind, zu vermeiden. Das finde ich sehr positiv. Wesentlich dabei finde ich auch, dass die Anforderung, dass die Gefangenen zu motivieren sind, jetzt im Gesetz steht und dass diese Motivationsversuche zu dokumentieren sind. Das ist sehr wichtig und positiv zu erwähnen.
Zum Thema Sicherungsverwahrung aber generell: Das Wort ist zumindest vielen Menschen durch insbesondere die mediale Berichterstattung bekannt als Wort. Viele Menschen wissen, dass es dabei um die Frage geht, Menschen, von denen man sagt, dass von ihnen nach einer begangenen Straftat noch Gefahren für andere Menschen ausgehen würden, dass man die in der Sicherungsverwahrung „wegsperrt“. Solche Themenstellungen, gerade auch was emotionale, gefühlte Sicherheit oder Verunsicherung angeht, sind leider prädestiniert für aus dem Bauch heraus geführte Debatten, oftmals bis hin zum alles andere als hilfreichen Stammtischniveau, meine Damen und Herren. Ein Landtag aber, der sich mit einer solchen Thematik auseinandersetzt und als Gesetzgeber beschäftigen muss, ist gehalten, die Sache sehr differenziert, sachlich und überlegt zu betrachten und sachlich nach wirksamen Lösungen zu suchen, die auch grundrechtsfest sind, meine Damen und Herren.
Die grundlegende Problematik oder die Frage, die der Landtag zu diskutieren hat, ist die, wie wir Rückfalltaten von Straftätern und Straftäterinnen verhindern können und damit potenzielle weitere Opfer schützen, aber wie wir das tun können, ohne dass die Straftäterinnen mehr als notwendig und möglicherweise grundrechtswidrig in ihren Rechten eingeschränkt werden. Das ist der Rechts- und Interessenkonflikt, den ich heute Morgen schon benannt habe und den wir sachlich und differenziert versuchen sollten zu lösen. Dass dieser Konflikt nicht ausgelöscht oder gelöst ist, hat die Gesetzesberatung im Bundestag, vor allem auch die Anhörung im Rechtsausschuss gezeigt. Da gab es mit dem Rechtswissenschaftler Prof. Kinzig einen Sachverständigen, der mit Blick auf die damals noch geplanten neuen Regelungen davor gewarnt hatte, dass sie bei der Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erneut als Verstoß gegen die Menschenrechte definiert und moniert werden könnten.
Für uns und für zahlreiche Anzuhörende ist das Instrument der Sicherungsverwahrung selbst das Problem. Auch andere Anzuhörende, wie zum Beispiel Herr Peter Asprion, ein Diplom-Pädagoge, der sich seit etwa 20 Jahren mit Bewährungshilfe und tatsächlich auch persönlich mit ehemals Sicherungsverwahrten beschäftigt, hat sich - also er und andere haben sich - für die Abschaffung der Sicherungsverwahrung ausgesprochen und als Alternative umfassende therapeutische Konzepte gefordert, damit eine wirksame Behandlung der Täter und Täterinnen erreicht werden kann und damit auch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich wird. Damit gehen wir ganz konform. Eigentlich geht der Grundgedanke unseres Strafrechts damit auch konform. Grundsatz ist, dass wirksame Resozialisierung der beste Schutz vor weiteren Straftaten ist.
Von den Befürworterinnen und Befürwortertern der Sicherungsverwahrung wird behauptet, sie sei ein Mittel, das diesen Rechts- und Interessenkonflikt zwischen rückfallgefährdeten Straftäterinnen und potentiellen weiteren Opfern zum Ausgleich bringen könnte. Aber die Vorgeschichte der heutigen Sicherungsverwahrung und auch die rechtspolitische Vorgeschichte, die zu den Gesetzesänderungen und auch zu den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen geführt haben, sprechen eine ganz andere Sprache. Sie sprechen dafür, dass das Instrument der Sicherungsverwahrung abgeschafft werden muss und, wie es beispielsweise Herr Asprion fordert, durch neue Therapiekonzepte zu ersetzen ist. Dafür haben sich auch meine Kolleginnen in der linken Bundestagsfraktion in der Debatte im Bundestag ausgesprochen und auch die bundesrechtlichen Regelungen abgelehnt. Selbst nicht gerade als links verschriene Praktikerinnen und Praktiker, z.B. ehemalige OLG-Präsidenten, sagen, dass eine therapeutische Unterbringung für die Betroffen besser und im Sinne der wirksamen Resozialisierung besser und zielführender ist als eine „aufgehübschte“ Sicherungsverwahrung, will ich das mal nennen. Dabei muss natürlich gesagt werden, dass es bei diesen therapeutischen Maßnahmen nicht ausschließlich um die klassische Unterbringung in psychiatrischen Kliniken geht.
Es gibt vielfältigere Möglichkeiten, die auch in der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages angesprochen waren. Es geht eben nicht nur um die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen, sondern es gibt auch gut konzipierte ambulante Angebote, die wirksam helfen können. Leider findet die differenzierte Diskussion um diese therapeutischen Konzepte zu wenig statt und das mag auch daran liegen, dass das Thema in der Öffentlichkeit, in der öffentlichen Debatte sehr emotional besetzt ist. Ich will einmal etwas vorlesen, was Herr Asprion in der Stellungnahme im Bundestag aufgeschrieben hat. Er hat da gesprochen von inzwischen beinahe panikartigen und hysterischen Zügen, deren Ergebnis ist - Zitat -, „dass nach Auffassung der kriminologischen Literatur diese Angst und Unsicherheit in keiner Weise mehr mit der tatsächlichen Bedrohung durch Straftäter und deren Delikte korreliert.“ Er hat da - ich weiß nicht - 10 oder 11 Beispiele aufgeschrieben, wohin das in der Praxis führt. Ich will nur einmal drei oder vier davon vorlesen. Er schreibt: „Aus der Sicherungsverwahrung entlassene Männer bekommen keinen Wohnraum. Das geht so weit, dass beispielsweise städtische Wohnbaugesellschaften, die sozialen Wohnungsbau betreiben, ausdrücklich die Vermietung an diese Personen verweigern. Inzwischen gibt es ein erstes Gerichtsurteil, das eine vorangegangene Sicherungsverwahrung als außerordentlichen Kündigungsgrund für ein Mietverhältnis ansieht.“ Er schreibt weiter als Beispiel: „Banken verweigern die Eröffnung eines Girokontos und lassen sich nicht dadurch beeindrucken, dass diese Männer weder Schulden haben noch in irgendwelchen Schuldnerkarteien geführt werden.“ Er schreibt: „Ähnlich zur Wohnungssituation sieht es mit Arbeit und Beschäftigung aus.“ Er zitiert die Mitarbeiterin einer karitativen Einrichtung: „Der Gipfel der Absurdität, der mir begegnete, ist die Äußerung einer Mitarbeiterin in einer karitativen Einrichtung, dass eine Beschäftigung kein Problem wäre, wenn er nur jemanden umgebracht hätte.“ Er schreibt: „Ärzte müssen mit Mühe überzeugt werden, dass diese Männer Patienten sind, die auch medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können müssen.“ Er hat noch mehr solcher Beispiele aufgeschrieben oder auch mündliche vorgetragen, die zeigen, was passieren kann, wenn Dinge aus dem Bauch heraus angstbesetzt sind mit einem ganz nachvollziehbaren Sicherheitsempfinden, was aber eben nicht sachlich begründet ist.
Worauf ich hinaus will, ist, dass dieses Aus-dem-Bauch-heraus-Agieren nicht die Art und Weise sein darf, wie wir in der parlamentarischen Diskussion mit dem Thema „Sicherungsverwahrung“ umgehen sollten. Schaut man sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genauer an, wird deutlich, diese beiden Gerichte verlangen gar nicht zwingend die Weiterführung des Instruments der Sicherungsverwahrung. Ich will einmal die entscheidende Formulierung zitieren. Das Gericht sagt: „… wenn der Gesetzgeber das Instrument der Sicherungsverwahrung beibehalten möchte …“. Wenn man dann noch die kritischen Äußerungen der beiden Gerichtsurteile liest, da merkt man, diese Hohen Gerichte unterstützen eher die Position der Abschaffung der Sicherungsverwahrung. Da möchte ich anmerken, ich meine aufmerksam zugehört zu haben und auch aufmerksam die Gesetzentwürfe gelesen zu haben, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist überhaupt nicht erwähnt worden. Es war ja nicht das Bundesverfassungsgericht, was von sich aus geurteilt hat, das hatte ja früher eigentlich anderslautende Entscheidungen getroffen, sondern das war ja der internationale Rüffel sozusagen, den die Bundesrepublik bekommen hat. Wenn man das nicht erwähnt in der Begründung und der Einbringung des Gesetzes, dann kann schon der Eindruck entstehen, dass man das irgendwie unter den Teppich kehren will. Ich will das nicht unterstellen, ich will nur darauf hinweisen.
Kern der verfassungsrechtlichen Kritik sind das Doppelbestrafungsverbot und das von EGMR und Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot für jede Form der Sicherungsverwahrung und für die nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrungen auf das Rückwirkungsverbot. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte, dass das Doppelbestrafungsverbot eine zentrale Regelung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Er stuft anders als die deutschen Gerichte die Sicherungsverwahrung als Strafe bzw. mit Freiheitsentzug als Strafhaft vergleichbare Maßnahme ein und begründet das damit, dass sie eine erzwungene Freiheitsentziehung ist wie eine Strafhaft und dass sie der Strafhaft auch in der inhaltlichen Ausgestaltung gleicht, zumal sie auch im Großen und Ganzen generell in den üblichen Strafvollzugsanstalten durchgeführt wird. Laut Gericht ändert an dieser Bewertung auch die Tatsache nichts, dass es bei der Unterbringungsausstattung und auch in Fragen der Bekleidung gewisse Unterschiede zu den Strafgefangenen gibt. Kritisch wird durch den EGMR auch bewertet, dass die Sicherungsverwahrung keine Höchstdauerbegrenzung hat. Der EGMR erteilt damit nicht der weiteren Therapie und Betreuung rückfallgefährdeter Straftäter eine Absage, aber er macht klar, diese Maßnahmen sind in Inhalt und Ausgestaltung ganz klar von der Strafhaft zu trennen und auch klar getrennt von Justizvollzugseinrichtungen, zumindest lesen wir das so.
Dieser kritischen Rechtsprechung hat sich das Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 angeschlossen. Ich will nicht noch mal alles wiederholen, was dort geurteilt wurde, aber das Bundesverfassungsgericht - und das ist, denke ich, bemerkenswert - hat deutlich gemacht, dass es den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als eine höhere Instanz anerkennt und daraufhin auch seine Ansichten in Bezug auf die Sicherungsverwahrung in wesentlichen Bestandteilen korrigiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil den Begriff und Inhalt des Abstandsgebotes ganz klar herausgearbeitet. Der Leitsatz 3 b der Entscheidung vom 4. Mai 2011 lautet: „Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist in deutlichem Abstand zum Strafvollzug so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“ Das Abstandsgebot hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2004 entwickelt, dort aber damals die geltende Rechtslage noch für verfassungsgemäß erklärt, das dann aber korrigiert nach dem EGMR-Beschluss.
Wenn sich, meine Damen und Herren, immer deutlicher abzeichnet, dass der zukünftige Umgang mit für weiterhin gefährlich gehaltenen und rückfallgefährdeten Straftätern ganz klar nicht nur vom Abstandsgebot gekennzeichnet sein muss, sondern auch vom Therapiegrundsatz - Therapiegebot will ich das sogar nennen -, dann ist die Konsequenz, die Sicherungsverwahrung ist abzuschaffen, denn mit Blick auf eine wirksame Therapie und Unterstützung gibt es bereits Maßnahmeformen und Maßregeln, die entwicklungs- und erweiterungsfähig sind. Die Maßregel der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung ist dabei nur ein Ansatzpunkt von vielen Möglichkeiten.
Die sehr starke Orientierung auf therapeutische Konzepte für die betroffene Personengruppe in sehr weitem Abstand zu jeder Form der faktischen Strafhaft ist auch aus dem Grund geboten, dass es hier um Personen geht, die zusätzlich zu ihrer verbüßten Strafe und im Anschluss daran wieder in eine Form der Freiheitsentziehung gehen sollen. Und das deshalb, weil andere Leute mit mehr oder weniger tragfähigen Analyse- und Prognoseverfahren zu der Annahme kommen, dass der oder die Betroffene in Zukunft weitere Straftaten der gleich schwerwiegenden Art begehen könnten - Konjunktiv, meine Damen und Herren.
Wie wenig belastbar das ist, das möchte ich noch mal mit etwas belegen, was Herr Asprion in der Anhörung gesagt hat. Er hat ausgeführt: „Bei bundesweit ca. 70 bis 80 inzwischen entlassenen Verwahrten nach dem Urteil aus Straßburg und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2011 kam es nach meiner Kenntnis bislang zu einem einschlägigen Rückfall, über den die Presse berichtet hat. Der Fall hat sich im Raum Dortmund zugetragen, ging durch die Presse mit der gleichzeitigen Information, dass diese Person als nicht mehr gefährlich eingeschätzt oder begutachtet worden sei.“ Der letzte Satz, das stimmte gar nicht. Die Person war gar nicht begutachtet worden, sie war ja entlassen worden, weil das Verfassungsgericht und der EGMR die Grundrechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt hat.
Ich kann mich nicht erinnern, dass in der Debatte im Bundestagsrechtsausschuss jemand diesen Zahlen widersprochen hätte. Herr Asprion ist nicht widerlegt worden bei den Zahlen, dass von den eben ca. 70 bis 80 nur ein einschlägiger Rückfall bekannt geworden ist.
Meines Erachtens belegt das unter anderem, wie wenig belastbar diese Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit dieser Personen ist. Ich will nicht möglicherweise real existierende Gefahren für künftige Verbrechensopfer verharmlosen. Ich möchte so nicht missverstanden werden. Ich will auch nicht alle Verbrecher entlassen, wie mir das vorhin in einer Zwischenfrage unterstellt worden ist. Aber es gilt gerade nicht die zwingende Schlussfolgerung „einmal ein Verbrecher, immer ein Verbrecher“, meine Damen und Herren.
Ich möchte noch einen entscheidenden Makel der Entstehung der Sicherungsverwahrung wenigstens erwähnen: Die Geschichte der Sicherungsverwahrung in Deutschland beginnt mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933. Auch dort wurde sie schon als Maßregel der Besserung und Sicherung konzipiert und bezeichnet und ging dann, das Gesetz wurde formal abgeschafft, aber trotzdem faktisch unverändert in die neue Rechtsprechung der Bundesrepublik über.
Frau Abgeordnete!
Abgeordnete Berninger, DIE LINKE:
Meines Erachtens oder unseres Erachtens entspricht dieses aber - ich komme zum Ende - einer Grundannahme von Strafrecht als Täterstrafrecht, die überholt sein sollte. Deswegen, meine Damen und Herren, sagen wir: Weg mit der Sicherungsverwahrung zu Gunsten alternativer therapeutischer Unterstützungskonzepte. Ich hoffe, wir kommen zu einer fruchtbaren Debatte.
Frau Berninger, das ist jetzt eine halbe Minute über der Zeit.
Abgeordnete Berninger, DIE LINKE:
Ja. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
Dateien
- re5011308
PDF-Datei (71 KB)
