Gesetz zur Schaffung und Änderung der für Thüringen geltenden Vollzugsgesetze 1/2
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/5843
Meine sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkolleginnen. Die Kollegen sind ja schon von Frau Meißner begrüßt worden. Schon in der ersten Lesung zum vorliegenden Gesetzentwurf habe ich für die Fraktion DIE LINKE an dieser Stelle die Abschaffung der Sicherungsverwahrung gefordert.
(Beifall DIE LINKE)
Bereits in der Bundestagsanhörung im Juni vergangenen Jahres haben Anzuhörende wie der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein und der seit Jahrzehnten in der Straffälligen- und Bewährungshilfe tätige Sachverständige Peter Asprion in ausführlichen und fundierten Stellungnahmen für die Abschaffung der Sicherungsverwahrung plädiert. Beide genannten Anzuhörenden waren auch für die Landtagsanhörung hier im Haus benannt worden. Peter Asprion war es wegen der sehr kurzen Anhörungsfrist nicht möglich, eine fundierte Stellungnahme zum Landesgesetz abzugeben. Das, diese Anhörungsfrist - die ist auch von Frau Meißner gerade erwähnt worden - wirft nochmals ein Licht auf ein Grundsatzproblem der Gesetzesberatung hier im Landtag.
Der Bundesgesetzgeber hat von der ca. zweijährigen Frist, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Umsetzung gesetzt hatte, etwa drei Viertel der Zeit selbst ausgeschöpft. Die Frage wäre gewesen, ob der Bundestag hier nicht etwas zügiger und dennoch fundiert hätte beraten können. Aber spätestens seit dem Problem bei der Umsetzung des vom Bundesverfassungsgericht verlangten neuen Wahlrechts ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt, dass der Bundestag ab und zu mit Umsetzungsfristen auf Kriegsfuß steht. Das hatte das Bundesverfassungsgericht selbst sogar bei einer anderen Entscheidung, nämlich der zum Asylbewerberleistungsgesetz, im Juni vorigen Jahres veranlasst, Übergangsregelungen vorzuschreiben. Und das zu Recht: Die Entscheidung jährt sich in wenigen Wochen, ohne dass das Gesetz inzwischen geändert ist.
Von dem für Thüringen für das Landesgesetz zur Sicherungsverwahrung verbleibenden guten halben Jahr hat die Landesregierung selbst noch etwa drei Monate auf die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs verwendet, wobei der nur sehr bedingt ein eigener ist. Der ist stark an den hessischen Gesetzentwurf angelehnt. Der Thüringer Landtag ist daher bei den Landesgesetzen zur Sicherungsverwahrung ein Stück weit in die Rolle eines Vollzugshelfers gedrängt worden. Wir mussten nun als Ende der Umsetzungskette in Zeitnot agieren, um uns nicht den Vorwurf einzuhandeln, wir seien mit Schuld daran, dass die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist 1. Juni 2013 nicht eingehalten wird.
Aus diesem Grund wurde die im Ausschuss beschlossene Anhörung aufgrund des Zeitdrucks mit verkürzter Frist durchgeführt. Dieser verkürzten Frist haben auch wir zugestimmt, wohl wissend, dass es kein sonderlich gutes Licht auf die Gesetzesberatung werfen wird. Von den 13 zu Stellungnahmen eingeladenen Expertengremien gaben nur sechs eine Stellungnahme ab. Dazu bemerkt der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein in seiner Vorbemerkung: „Vor dem Hintergrund, dass der Thüringer Gesetzgeber im Mai 2013 im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ein Anhörungsverfahren zu einem Gesetz durchführt, welches am 1. Juni 2013 in Kraft treten soll, bestehen Zweifel an der Möglichkeit einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Angehörten. Da Änderungen wohl auch von der Regierungsmehrheit rein praktisch schon nicht mehr durchgesetzt werden könnten, wenn man am Termin zum Inkrafttreten festhalten will, stellt sich die Frage, ob diese Anhörung mehr als ein Feigenblatt ist.“ Das schreibt der Republikanische Anwältinnenverein in seiner Vorbemerkung. Dass diese Zweifel angebracht sind, meine Damen und Herren, war schon in der ersten Lesung zum Gesetzentwurf zu bemerken. Ich erinnere nur an die - um es vorsichtig auszudrücken - äußerst geteilte Aufmerksamkeit und auch an die wenig inhaltlichen Redebeiträge von CDU, SPD und der FDP am 21. März.
Trotzdem bleibt die Fraktion DIE LINKE dabei, auch auf Ebene der Landtage muss die Grundsatzkritik am Instrument der Sicherungsverwahrung ihren Platz haben. Aus grund- und menschenrechtlicher Sicht steht dem Staat nicht die Befugnis zu, einen Menschen lebenslang der Freiheit zu berauben, und schon gar nicht aufgrund einer unsicheren Prognose, meine Damen und Herren. Der Zweck modernen Strafrechts ist nicht staatlich organisierte Rache und Vergeltung oder Wegsperren, sondern Resozialisierung und eigenverantwortliches, selbstbestimmtes, straffreies Leben. Nur in Ausnahmefällen, wobei dieser Begriff der Ausnahme rechtlich auch umstritten ist, darf hiervon abgewichen werden. Das sehen auch die Anzuhörenden oder einige Anzuhörende so. Deshalb an dieser Stelle beispielhaft ein Zitat aus der Stellungnahme des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins zur Anhörung hier im Justiz- und Verfassungsausschuss, und diesem Berufs- und Fachverband kann man sicherlich nicht unterstellen, so ja die Befürchtung, die Herr Scherer in der ersten Lesung angedeutet hat, dass das Thema der schwierigen bzw. nicht vorhandenen Therapierbarkeit übersehen würde. Der Rechtsanwältinnen- und Rechtsanwälteverein schreibt - ich zitiere: „Eine Gruppe von Gefangenen auszuwählen, diese anhand von unsicheren sowie belegt übertrieben negativen Prognosen für gefährlicher einzustufen als den Rest und deswegen unbefristet wegzusperren, hat eine populäre Alibifunktion gegenüber der Bevölkerung, ist jedoch kriminalpolitisch im Hinblick auf die Rückfallvermeidung eher kontraproduktiv. Bei gleichzeitiger Abschaffung der Sicherungsverwahrung und Ausbau der Behandlungs-, Resozialisierungs- und Nachsorgeangebote für alle Gefangenen wäre eine wesentlich effektivere Rückfallvermeidung zu erreichen als durch das oft populistisch genutzte Instrument der Sicherungsverwahrung.“ Nachlesen können Sie dieses Zitat auf Seite 3 der Stellungnahme des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins.
Für Personen, die eine langwierigere Therapie bzw. Behandlung brauchen, gibt es auch den Aufenthalt in geschlossenen psychiatrischen bzw. therapeutischen Einrichtungen, aber nicht nur in geschlossenen Einrichtungen ist Behandlung und Therapie möglich, die im Übrigen bereits in der Strafhaft beginnen muss.
Allerdings fällt auch auf, meine Damen und Herren, dass die Zahlen der Sicherungsverwahrung zu einem Zeitpunkt merklich zugenommen haben, in dem immer mehr ursprünglich staatliche Behandlungseinrichtungen, z.B. psychiatrische Landesfachkrankenhäuser, an private Träger abgegeben wurden. Und dass Private auf möglichst risiko- und aufwandsarme Profiterzielung ausgerichtete Klinikkonzerne, auch in Thüringen, nicht sehr begeistert sind, wenn sie solche aufwändigen Alternativaufgaben hinzubekommen, das ist doch stark zu vermuten, meine Damen und Herren. Dann sollte man sich aber diesen Bereich im Zusammenhang mit der Debatte zur Sicherungsverwahrung ebenfalls kritisch anschauen.
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein bleibt aber nicht bei der Grundsatzkritik stehen, meine Damen und Herren, er weist auf mehren Seiten seiner Stellungnahme detailliert nach, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils und dem vorausgegangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt.
Der vorliegende Entwurf bedürfte daher nicht nur einer punktuellen, sondern einer grundsätzlichen Überarbeitung. So führt der RAV beispielsweise aus - Zitat: „Die Sicherungsverwahrung als rein präventive Freiheitsentziehung muss in räumlich getrennten, nach innen weitestgehend offenen Einrichtungen vollzogen werden. Die Unterbringung in einer gesonderten Abteilung einer JVA genügt dafür nicht, da der Charakter des Strafvollzugs erhalten bliebe.“
Ähnlich argumentierte am 21. März auch der Abgeordnete Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dessen Ausführungen in puncto Alltagstauglichkeit und z.B. auch in dem bereits in der Wortwahl einzuhaltenden Abstandsgebot ich nur unterstützen kann, ohne sie wiederholen zu müssen. Wenn aber das Abstandsgebot eingehalten werden soll, wie es auch Prof. Dr. Herz in der Einführung zum Gesetzentwurf betont hat, wenn der Charakter des Strafvollzugs vermieden werden soll, dann stellen sich nicht nur mit Blick auf die zukünftige Funktion der SothA, der Sozialtherapeutischen Abteilung in der JVA Tonna, im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sehr kritische Fragen. Und so ist es nicht verwunderlich, dass auch Prof. Dessecker von der Kriminologischen Zentralstelle in seiner Stellungnahme im Abschnitt „Logistische Aspekte“ in diesem Zusammenhang Mängel bei der Einhaltung des vom Europäischen Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht festgelegten Abstandsgebots feststellt.
Die kritischen Fragen sind dann mit Blick auf die Unterbringung in Weiterstadt, übergangsweise, und in Schwalmstadt genauso berechtigt, denn es handelt sich beide Male um hessische Justizvollzugseinrichtungen. Die Unterbringung dort soll auf dem Gelände der JVAen erfolgen, wenn auch in etwas netter eingerichteten Unterkünften. Das reicht aber eben nicht aus.
Selbst Anzuhörende, die keine so weitgehende Grundsatzkritik an der Sicherungsverwahrung geübt haben wie der RAV geben, nach Meinung meiner Fraktion, wichtige Hinweise und Vorschläge, die bei der Landesumsetzung berücksichtigt werden sollten. Dr. Giebel zum Beispiel, der Leiter des Kriminologischen Dienstes für den Justizvollzug im Freistaat Thüringen, verweist noch einmal auf das Problem der Prognoseunsicherheit bei der Sicherungsverwahrung und verlangt eine möglichst fundierte Analyse- und Untersuchungsbasis und er betont, dass die Betroffenen einen umfassenden Behandlungs- und Therapieanspruch haben. Dem wird das Gesetz meines Erachtens nicht gerecht. Herr Dr. Giebel verlangt, dass die sozialtherapeutische Abteilung in Tonna auch mit Blick auf die weitgehende Vermeidung von Sicherungsverwahrung, das Stichwort Sicherungsverwahrung als Ultima Ratio hat Herr Scherer beim letzten Mal angesprochen, dass die SothA in Tonna dementsprechend mit qualifiziertem Fachpersonal im notwendigen Umfang ausgestattet werden muss. Und wir wissen ja bereits jetzt, dass der Personalbestand in der SothA nicht gerade rosig ist, um es mal vorsichtig auszudrücken. Er verlangt es auch, um zu verhindern, dass Gefangene mit anderen Therapie- und Behandlungsbedarfen wegen Arbeitsüberlastung des vorhandenen Personals ins Hintertreffen geraten. Der Republikanische Anwältinnenverein spricht in diesem Zusammenhang vom Status „Resozialisierung light“ bzw. Verwahrvollzug für Strafgefangene und von „Resozialisierung deluxe“ für Sicherungsverwahrte.
Dr. Giebel verlangt auch die umfassende und wirksame Umsetzung der nachsorgenden Betreuung, um die Gefahr von Rückfällen zu minimieren. Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE auch wichtig ist die Forderung Dr. Giebels, die Landesregelungen zur Sicherungsverwahrung bzw. deren Umsetzung umfassend und in kurzen Abständen immer wieder zu evaluieren. Auf den konkreten Einzelfall bezogen fordert er den Sechs-Monats-Turnus. Diese umfassende Evaluierung ist nicht nur mit Blick auf die grundsätzliche Kritik an der SV notwendig, sondern eben auch mit Blick auf die kritischen Hinweise und Einschätzungen gegenüber dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf und seiner praktischen Umsetzung, die sogar von Anzuhörenden gekommen sind, die keine grundsätzliche Kritik an der Sicherungsverwahrung äußern.
Ich möchte aber am Ende noch etwas Grundsätzliches anmerken, das bisher, wenn ich es nicht überhört habe, noch nicht angesprochen wurde. Streng genommen argumentieren nämlich die Befürworterinnen der Sicherungsverwahrung mit Rechtfertigungen aus dem Bereich der präventiven polizeilichen Gefahrenabwehr. Und so auch im Thüringer Gesetzentwurf. Der der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein bemerkt: „In § 6 Abs. 1 Satz 2 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ist eine Generalklausel versteckt, mit der ähnlich zum Polizeirecht Grundrechtseingriffe aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ermöglicht werden.“
Meine Damen und Herren, was aber für das Instrument der Strafhaft gilt, muss mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst recht für die Sicherungsverwahrung gelten, die wegen eines mehr oder weniger abstrakten Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit vollzogen wird, und, obwohl keine Strafhaft, durch den Vollzug in JVAen faktisch den Charakter einer Strafhaft annimmt.
Die Fraktion DIE LINKE kann dem Entwurf aus den angesprochenen grundsätzlichen Erwägungen, aber auch wegen der benannten Schwächen des Landesgesetzes nicht zustimmen.
Schließen möchte ich mit einem Zitat aus einer ARD-Dokumentation, die mit dem Titel „Ewig im Knast?“ am 18. März gesendet wurde und die ich Ihnen allen, besonders den Befürworterinnen der Sicherungsverwahrung, ans Herz legen möchte. Dort wurde gesagt: „Sicherungsverwahrung bedeutet, dass Menschen, die ihre Strafe abgesessen haben, weiterhin hinter Gittern bleiben. Das heißt, wir nehmen die Einschränkung ihrer bürgerlichen Grundrechte in Kauf, um uns ein wenig sicherer zu fühlen. Das ist auch für unsere Demokratie eine Herausforderung.“
Meine Damen und Herren, die Herausforderung, die hier angesprochen ist, hat die Mehrheit der hier im Landtag Vertretenen nicht wirklich angenommen, das bedauere ich.
(Beifall DIE LINKE)
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