Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland sowie der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden

RedenFrank KuschelKommunales

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/4927

 

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Fiedler, Sie müssen in einer anderen Innenausschuss-Sitzung gewesen sein als ich.


(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Ich habe gesagt „mit wenig“. Sie waren der Einzige.)


(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Das hätten Sie ja mal erwähnen können.)


Bleiben Sie erst mal ganz ruhig, noch nicht so aufgeregt. Also Herr Fiedler hat hier gesagt, die Diskussion hielt sich in Grenzen. Da muss noch mal darauf verwiesen werden, dass die Regierungskoalition von SPD und CDU überhaupt keine Lust hatte, über den Inhalt dieses Gesetzes zu diskutieren, und erst wir den Antrag auf Anhörung überhaupt stellen mussten. Sie wollten ursprünglich das Gesetz durchwinken und nicht einmal die kommunalen Spitzenverbände anhören, obwohl die kommunalen Spitzenverbände in der Phase des Referentenentwurfs gehört wurden und uns darauf hinweisen, dass die Hinweise aus der Befassung mit dem Referentenentwurf sich nicht im Gesetzentwurf wiedergefunden haben, also anders formuliert, die Hinweise der kommunalen Spitzenverbände haben für die Landesregierung keine Rolle gespielt. Deshalb haben wir die Anhörung beantragt. Dann haben Sie, meine Damen und Herren von CDU und SPD, die mündliche Anhörung verhindert und damit wieder ein Dialogverfahren. Es gab nur eine schriftliche Anhörung. Da ist immer schwierig, dann bei Nachfragen das abschließend zu klären. Die Landesregierung hat die Bedenken, die die kommunalen Spitzenverbände geäußert haben, als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Deshalb ist das Gesetz nicht nachjustiert oder verändert worden. Herr Fiedler hat gesagt, es ging angeblich nur um technische Probleme und nicht um Inhalte. Das ist ein starkes Stück. Es geht hier um Eingriffe in Verfassungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern.


(Beifall DIE LINKE)


Das als technische Begriffe abzutun oder als einen technischen Vorgang, das zeugt davon, wie Sie Bürgerrechte in diesem Land offenbar achten. Zum Beispiel einer dieser Eingriffe, die nun stattfinden, ist, dass bei der Vollstreckung von öffentlichen Forderungen das Vermögensverzeichnis nicht mehr am Ende einer erfolglosen Vollstreckung abgefordert wird, also die sogenannte eidesstattliche Versicherung vom Schuldner, wenn eine Vollstreckung erfolglos war, sondern dass jetzt bereits zu Beginn einer Vollstreckung ein Vermögensverzeichnis abgefordert werden kann. Also da hat die zuständige kommunale Kasse überhaupt noch nicht den Versuch unternommen, die Forderung beizutreiben, da muss der Schuldner schon seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Es reicht also jetzt einfach aus, dass jemand ein Bußgeld nicht bezahlt beispielsweise oder die GEZ-Gebühr nicht bezahlt und er wird schon unter dieser Voraussetzung gezwungen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse völlig offenzulegen. Wenn das als ein technischer Vorgang bezeichnet wird, dann haben wir als LINKE und auch ich persönlich doch unsere Probleme und sagen, es ist ein Eingriff in Verfassungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern.


(Beifall DIE LINKE)


Ich möchte kurz mal auf die vier Punkte noch eingehen, die die kommunalen Spitzenverbände dort thematisiert haben und wo es für uns unverständlich ist, weshalb die Regierungskoalition es verhindert hat, dass diese Punkte ins Gesetz mit aufgenommen wurden, denn es sind eigentlich sachlich begründete Punkte, die die Kommunen vorgeschlagen haben und zwar basieren diese Vorschläge auf ihren praktischen Erfahrungen und die sollten für uns ein hohes Gut darstellen. Zunächst hat der Gemeinde- und Städtebund vorgeschlagen, die Zuständigkeit für die Abnahme dieser Vermögensauskunft bei den Kommunalkassen anzusiedeln, um die sogenannte Vollstreckungseffizienz zu erhöhen. Wie läuft das jetzt praktisch ab? Eine Behörde hat eine Forderung gegen eine Bürgerin oder einen Bürger. Sie übergibt das der zuständigen Kommunalkasse, das sind die Gemeinden. Viele Gemeinden haben keine eigenen Vollstreckungsbeamten und bedienen sich deshalb der Vollstreckungsstelle der Landkreise. Die wenden sich zunächst an den Gerichtsvollzieher und sagen: Gerichtsvollzieher, gehe du zu dem Schuldner und verlange eine Vermögensübersicht. Da muss der die Vermögensübersicht erstellen und die geht dann vom Gerichtsvollzieher wieder zur Kommunalkasse. Dann entscheidet die Kommunalkasse aufgrund der Vermögensübersicht, ob sie eine Vollstreckung einleitet oder nicht. Hier schlagen die kommunalen Spitzenverbände ganz vernünftigerweise vor, ordnet uns auch die Zuständigkeit für die Vermögensübersicht zu, dann können wir selbst entscheiden. Manche Gläubiger sind uns bekannt und wir können die Einbeziehung des Gerichtsvollziehers verhindern. Man hat das Gefühl, man will für die Gerichtsvollzieher, die inzwischen privatisiert sind, ein weiteres Betätigungsfeld eröffnen. Das ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern da geht es auch um sogenannte Vollstreckungseffizienz.


Der zweite Punkt ist: Da viele Gemeinden also keine eigenen Vollstreckungsbehörden haben, müssen sie sich des Kreises bedienen, aber sie können natürlich alternativ auch einen Zweckverband gründen und können sagen, wir machen das selbst, denn der Kreis ist uns zu teuer oder wie auch immer. Nun haben die Gemeinden gesagt, wenn die Bildung eines Zwecksverbands möglich ist, warum nicht die beiden anderen Elemente der kommunalen Gemeinschaftsarbeit, nämlich Zweckvereinbarung oder kommunale Arbeitsgemeinschaft. Das ist also nicht begründbar, dass die Gründung eines Zweckverbands möglich ist, aber die beiden anderen Formen nicht. Jetzt war in der Hinsicht der Innenminister bzw. seine Mitarbeiter ehrlich und haben gesagt, die Landkreise befürchten, dass dann die Gemeinden zu viel selbst machen und dann haben die Vollstreckungsstellen der Kreise nicht mehr genug zu tun. Das kann aber aus unserer Sicht kein Argument sein, sondern wir sind für die Zuständigkeit der Gemeinden und nur im Ausnahmefall soll die Zuständigkeit der Landkreise gegeben sein.


Im Übrigen steht das in einem hohen Widerspruch zur Ankündigung der CDU-Fraktion in Form des Fraktionsvorsitzenden Herrn Mohring, der gesagt hat, kommunale Gemeinschaftsarbeit soll gestärkt werden und im Gesetzentwurf zum Landeshaushalt und zum Finanzausgleichsgesetz gibt es jetzt sogar eine Haushaltsposition mit 500.000 € dotiert, wo Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gefördert werden sollen. Hier wäre die Möglichkeit gegeben, indem wir alle drei Elemente ermöglichen und was machen Sie? Sie machen im Gesetz ein Ausschussverfahren. Also auch nicht nachvollziehbar.

Zur örtlichen Zuständigkeit: Da sind wir in einem verfassungsrechtlichen Problem, denn Sie regeln die örtliche Zuständigkeit nur im Rahmen einer Verordnung. Ob das ausreicht, ist sehr fraglich. Die Gemeinden schlagen vor, das im Gesetz zu regeln. Hier geht es wirklich um einen technischen Vorgang, da gebe ich Herrn Fiedler recht. Aber selbst, wenn es nur um eine solchen technischen Vorgang geht, werden Hinweise der kommunalen Spitzenverbände einfach zur Seite gewiesen. Es wäre kein Mehraufwand für uns gewesen einfach zu sagen, wir schreiben das ins Gesetz und überlassen das nicht dem Verordnungsgeber, nämlich der Landesregierung, das in einer Verordnung zu regeln,


(Beifall DIE LINKE)


sondern wir riskieren wieder eine rechtliche Auseinandersetzung. Es muss nur einer dagegen klagen, ein Schuldner, weil er sagt, eine Verordnung reicht gar nicht aus, denn in der Verfassung steht, wir können Aufgaben an die Kommunen nur per Gesetz übertragen, nicht als Verordnung. Wir müssten eigentlich diese Verfassungsgrundsätze nur ernst nehmen.


Einen letzten Hinweis, meine sehr geehrten Damen und Herren, da geht es natürlich wie immer ums Geld, denn auch die Vollstreckung kostet Geld. Zu Recht machen die Gemeinden darauf aufmerksam, dass die jetzt vorgesehene Regelung im Gesetz sozusagen ein Türöffner ist, unbegrenzt Kosten dem Schuldner aufzuerlegen und dabei nicht die Grundsätze von Effizienz, von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrunde zu legen. Während bisher nämlich geregelt war, dass maximal 5 Prozent der vollstreckbaren Summe als Kosten geltend gemacht werden kann, ist jetzt im Gesetz geregelt, dass die Kosten sich nach dem Aufwand richten. Ich hatte so ein wenig beschrieben, wie der Aufwand sich erhöht, weil z.B. Gerichtsvollzieher und Kasse miteinander erst einmal kooperieren müssen.

Also besteht die Gefahr, dass insbesondere im Bereich der GEZ-Gebühren, wo es um vergleichsweise geringe Beträge geht, der Schuldner mit mehr Vollstreckungskosten belastet wird, als die Hauptschuld darstellt. Das kann aus unserer Sicht nicht Anliegen des Staates sein, derartige Regelungen auch noch gesetzlich zu normieren, sondern dort muss der Gesetzgeber auch den Bürger im Blick haben. Der Grundsatz muss auch hier gelten, nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, sondern da muss auch gelten, dass der Eingriff des Staates sich an der Höhe der Schuld bemessen muss und nicht, dass man im Grunde genommen - ich mache es mal an einem aktuellen Beispiel fest, das habe ich von Sondershausen erhalten, die dürfen jetzt selbst blitzen, Verwarngeld von 15 € und Bearbeitungsgebühr von 38 €. Das ist dann in keinem vernünftigen Verhältnis mehr, dass selbst bei einem Verwarngeld die Kosten und Gebühren vielfach höher sind als die eigentliche Höhe des Verwarngeldes. Insgesamt wäre es auch hier ratsam gewesen, die bisherige Regelung beizubehalten, nämlich die Kosten für die Vollstreckung bei 5 Prozent des Schuldnertitels zu belassen, 10 € als Mindestgebühr ist vernünftig.


Aber das, was Sie geregelt haben, ist ein Einfalltor für die Kreiskassen, möglicherweise die eine oder andere finanzielle Problemlage der Landkreise durch überzogene Vollstreckungsgebühren zumindest etwas abzufedern. Auch das ist aus Sicht der Schuldner und damit aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern abzulehnen.

Insgesamt können wir damit dem Gesetz nicht zustimmen. Unsere Fraktion wird sich enthalten, weil wir natürlich sagen, die Umsetzung bundesrechtlicher Regelungen ist vernünftig, aber an den vier Beispielen habe ich festgemacht, dass selbst bei so einem Nebenschauplatz wir einen Umgang mit den Kommunen pflegen - nicht wir, sondern Sie als CDU und SPD -, das erfüllt schon den Tatbestand der Ungehörigkeit. Danke.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


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