Gesetz zur Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes und des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes 3/3
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/3494
Herr Fiedler, Sie haben jetzt noch einmal deutlich gemacht, dass wir nicht umsonst im Innenausschuss darum gestritten haben, wie denn das Wort gemeindlich definiert wird. Was sind denn die gemeindlichen Veranstaltungen, die Sie meinen, wenn Sie hier die ganze Zeit von Vereinen, vom Verbandsleben, von dem gesellschaftlichen Leben in den Kommunen sprechen und dabei augenscheinlich Faschingsumzüge meinen oder die Trachtentruppe, die Herr Adams vorhin angesprochen hat? Das sind aus meiner Sicht alles keine gemeindlichen Veranstaltungen.
(Beifall Abg. Kuschel, DIE LINKE)
Was auch nicht geklärt und heute leider auch noch nicht angesprochen worden ist: Ich will da wirklich nichts konstruieren, aber was passiert denn, wenn die freiwillige Feuerwehr eine solche Veranstaltung absichert, im Alarmfall? Läuft dann die Feuerwehr von der Veranstaltung weg und die Veranstaltungsteilnehmer stehen dann ohne Verkehrsregelung da? Ist dann die Einsatzbereitschaft…
(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Die Feuerwehr wird für die Zeit des Festes abgemeldet in der Leitstelle. Das war schon immer so.)
Aber Herr Höhn, ist es denn gerechtfertigt, für eine polizeiliche verkehrsregelnde Aufgabe, die Einsatzbereitschaft abzumelden?
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich sehe das anders.
(Unruhe CDU, SPD)
Meines Erachtens wird hier versucht, einen Zustand zu beheben, den es eigentlich nicht geben sollte.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Sie haben es nicht verstanden.)
Offensichtlich ist in Ihrer Gemeinde, Herr Fiedler, seit Jahren die Feuerwehr …. Sie können gern auch hier vorn sprechen, Herr Höhn, wenn Sie sich so aufregen.
Offensichtlich ist in Ihrer Gemeinde, Herr Fiedler, und möglicherweise auch in anderen - in meiner Gemeinde nicht - die Feuerwehr seit Jahren mit Aufgaben betraut worden, die ihre Befugnisse und Kompetenzen übersteigen und dann hatten Sie immer ein ungutes Gefühl dabei, was den Versicherungsschutz angeht und das wollen Sie jetzt gern heilen.
Meine Damen und Herren, bloß weil das in Bayern so gemacht wird, müssen wir doch da nicht nachziehen. Ich kenne kein anderes Bundesland, vielleicht kann mich da jemand korrigieren, in dem die Feuerwehr solche polizeilichen Aufgaben übernehmen wollte.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Bayern; haben Sie es immer noch nicht kapiert?)
Von Bayern habe ich gerade gesprochen. Wenn Sie nicht so einen hohen Blutdruck hätten, könnten Sie vielleicht auch hören, was ich hier vorn sage.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich tue auch nicht so, Herr Mohring, als hätte ich medizinisch Ahnung. Warum ich mich eigentlich gemeldet habe: Herr Fiedler hat hier vorhin gesagt, Lars Oschmann, der Vorsitzende des Thüringer Feuerwehrverbandes, wäre inzwischen mit der Regelung einverstanden. Ich kann mir das nicht vorstellen und will deswegen noch einmal zitieren, was er im Auftrag oder namens des Thüringer Feuerwehrverbandes im Anhörungsverfahren geschrieben hat, nämlich: „Die Einfügung eines neuen Paragrafen 53 b im Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz wie im gemeinsamen Änderungsantrag der CDU- und SPD-Landtagsfraktion vorgeschlagen ist rechtlich problematisch. Wir sehen als Interessenvertreter der Thüringer Feuerwehrleute sehr wohl einen Änderungsbedarf, da in einigen Gemeinden die verkehrsrechtliche Absicherung von Veranstaltungen, Karnevals-, Martins-, Lampion- und Brauchtumsumzügen, etc. durch Feuerwehren außerhalb ihrer Zuständigkeit erfolgt. Die Haftungs- und Versicherungsfragen sind teilweise ungeklärt. Die vorgeschlagene Lösung ist unseres Erachtens in der jetzigen Form unzureichend. Eine Zuständigkeit der Gemeinde für die Verkehrsregelung ist nicht gegeben. Die Begründung widerspricht dem vorgeschlagenen Gesetzestext. Sollten Polizeikräfte zur Verfügung stehen, ist kein Raum für das Handeln der Feuerwehr. Ein gemeinsames Handeln ist auch unter Berücksichtigung von § 53 a Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz undenkbar. Durch die Regelung darf es nicht zur Abwälzung polizeilicher Aufgaben auf die Feuerwehr kommen.“ Zitat Ende.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Dateien
- re508103
PDF-Datei (64 KB)
