Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/2989 -
Danke, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, das novellierte Personalvertretungsrecht liegt uns heute vor - endlich könnte man sagen. Ich nenne es mal einen Sommer mit Dauerregen. Warum? Wir haben mehr als ein Jahr gewartet und gehofft, die Versprechungen waren nachzulesen auch im Koalitionsvertrag, der wird ja hier häufig zitiert, ich will es auch einmal tun: „Motivierte Mitarbeiter sind das Fundament des öffentlichen Dienstes. Das Personalvertretungsgesetz im öffentlichen Dienst wird in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften und Personalvertretungen novelliert. Die Rechte der Personalvertretungen werden gestärkt. Ziel ist ein zukunftsorientiertes und flexibles Personalvertretungsrecht für Thüringen.“ Dann, was haben wir heute? Diesen Entwurf, der die Erwartungen insbesondere der Personalvertretungen und Gewerkschaften enttäuscht. Grund hierfür dürfte sein, dass der CDU die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten wohl eher Last als Freude sind und der SPD, obwohl sie sich in dieser Sache der Unterstützung der Interessensvertretung und Gewerkschaft gewiss sein konnte, fehlte anscheinend der Mumm, sich durchzusetzen.
(Beifall DIE LINKE)
Zur Ausgangslage - was finden wir vor? - habe ich bereits bei der Einbringung zu unserem Gesetzentwurf, der die fast schon historische Drucksachennummer von 5/26 trägt, gesprochen. Das seit 2001 bestehende Personalvertretungsgesetz ist alles andere als modern; es ist mitbestimmungsfeindlich
(Beifall DIE LINKE)
und betrachtet Beschäftigte sowie ihre Personalvertretungen im öffentlichen Dienst als bloße Erfüllungsgehilfen. Auf die überfällige Novelle warten wir jetzt seit eineinhalb Jahren. Ich erinnere, der damalige Innenminister Prof. Huber informierte im Jahr 2009, das war im Dezember, die Landesregierung werde ihren Gesetzentwurf im 1. Halbjahr 2010 vorlegen. Dann behandelten wir letztes Jahr einen Gesetzentwurf mit dem die im Gesetz enthaltene Befristung um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dies alles, obwohl dem Landtag seit 30. September 2009 ein Gesetzentwurf meiner Fraktion vorgelegen hat. Die Koalitionsfraktionen aus SPD und CDU sahen sich außerstande, sich intensiv mit diesem Entwurf zu beschäftigen. Wir bedauern das sehr. Ich möchte aber an dieser Stelle, weil seitdem einige Zeit vergangen ist, noch einmal auf unsere Eckpunkte eingehen. Wir fordern die gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung, die Stärkung der Personalvertretungen durch verbindliche und konkrete Regelungen im Mitbestimmungsverfahren, die Neugestaltung der Beteiligungstatbestände und die Streichung des Verfahrens der Mitwirkung und einige andere wichtige Punkte mehr. Der Gesetzesvorschlag meiner Fraktion wurde durch Gewerkschaften, Berufsverbände und Personalvertretungen in der schriftlichen Anhörung im Innenausschuss durchweg als positiv bezeichnet, aber da es für die Koalitionsmehrheit in Widerspruch zur Theorie der repräsentativen Demokratie das Primat des Koalitionsausschusses gegenüber der Legislative anscheinend gilt, passiert in Thüringen in Sachen Personalvertretungsrecht erst einmal nichts. Wir hätten unseren Entwurf - möglicherweise auch mit Änderungen, das wäre möglich gewesen, im Rahmen der Ausschussberatung - durchaus zur Beschlussfassung bringen können, stattdessen ein Hü und Hott bei der Landesregierung. Hü und Hott, ich will es erläutern: Bereits im Juli 2010 wurde den Gewerkschaften ein Entwurf zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes zur Kenntnis gegeben. Die Kritik an diesem Gesetzentwurf war so vernichtend, dass das Innenministerium mehr als ein halbes Jahr brauchte, um einen überarbeiteten Entwurf auf den Weg zu bringen. Auch dieser wurde an die Berufsverbände versandt, aber auch dieser nur marginal überarbeitete Gesetzestext wurde erneut erheblich kritisiert, so dass dem Landtag nun ein Gesetzentwurf vorliegt, der sich wiederum vom Entwurf aus dem März deutlich unterscheidet.
Nun zu der entscheidenden Frage, der Frage, ob nun der vorliegende Gesetzentwurf dem selbst gesteckten Ziel - ich habe vorhin den Koalitionsvertrag zitiert - eines zukunftsorientierten und flexiblen Personalvertretungsrechts gerecht wird. Die knappe Antwort lautet: Nein. Herr Innenminister Geibert, Sie führten eben aus, dass wesentliche Forderungen der Gewerkschaften und Personalräte umgesetzt wurden; davon wollen diese nichts wissen. Ich möchte im Folgenden einige Stellungnahme zitieren:
Der gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte äußert sich zum vorliegenden Gesetzentwurf wie folgt: „Wir sind der Meinung, dass der uns vorliegende Entwurf alles andere als modern und innovativ zu werten ist.“ Der DGB Thüringen äußert, dass die aufgenommenen Änderungen aber nicht dazu führen, „dass Thüringen ein modernes und flexibles Personalvertretungsrecht erhalten wird.“ Der Gesetzentwurf erfüllt „leider noch nicht alle Anforderungen, die im Koalitionsvertrag der Landesregierung vereinbart worden sind.“ Es muss aber festgestellt werden - und das will ich auch gerne tun -, dass der Gesetzentwurf durchaus auch Verbesserungen im Mitbestimmungsrecht beinhaltet und die im Jahr 2001 eingeführten Regelungen der Einschränkung der Mitbestimmung teilweise zurücknimmt. Positiv kann hier benannt werden, dass die Landesregierung Personalvertretungen in kleinen Dienststellen stärkt und auch die Regelungen zur Freistellung Verbesserungen beinhalten.
Jetzt aber zu den Unzulänglichkeiten des Entwurfs: Herr Hey, gleich haben Sie dann weniger Gelegenheit zu klatschen. Ich habe natürlich eine Resthoffnung. Meine Resthoffnung ist, dass wir im Ausschuss diese Unzulänglichkeiten im Gesetzentwurf heilen werden, dazu braucht es dann aber die Unterstützung vor allem auch Ihrer Fraktion. Ja, Hoffnung kann man noch haben.
Zu den Unzulänglichkeiten: Das sind ein paar zentrale Fragen. Wie sieht das grundsätzliche Verständnis der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung aus? Da sich in der gesetzlichen Aufzählung keinerlei belastbare Tatbestände bzw. bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit finden, fordern die Gewerkschaften hierzu die gleichberechtigte Zusammenarbeit, um die sogenannte Eilzuständigkeit auch für die Personalvertretung festzuschreiben.
(Zwischenruf Abg. Recknagel, FDP: Allzuständigkeit.)
Ja, die Grenze soll alleinig dort sein, wo sie das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat.
Zum Zweiten - und letztlich wird dies Kern der weiteren politischen Auseinandersetzung sein müssen - kritisieren wir das faktische Fortbestehen der Mitwirkung als Stufe der Beteiligung unterhalb der eingeschränkten Mitbestimmung. Zwar streicht der Gesetzentwurf §§ 69 a und 75 a, lässt aber durch die Neufassung des § 69 Abs. 4 das Verfahren der Mitwirkung und die entsprechenden Beteiligungstatbestände quasi wieder auferstehen. Der gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte bezeichnet dies völlig zu Recht als Mogelpackung. Es ist schon ein starkes Stück, wenn die Landesregierung in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme des Beamtenbunds Thüringen ausführt, eine vollständige Streichung des Verfahrens der Mitwirkung, ist vor dem Hintergrund der praktischen Erfahrung nicht geboten.
Die entscheidende Frage wird sein, ob sich der Landtag dazu durchringen kann, dass in allen Fällen der Mitbestimmung bei Uneinigkeit zwischen Personalvertretungen und Dienststellenleiter die Einigungsstelle angerufen werden kann, so wie es im Gesetzesvorschlag meiner Fraktion vorgesehen ist. Als Kritikpunkte sind auch das eingeschränkte Initiativrecht zu nennen und der Ablehnungskatalog in § 76, der zwar eine, ich nenne es mal, sprachliche Aufhübschung erfährt, den Personalräten ihre Entscheidungsfindung massiv einschränkt, weil er mögliche Ablehnung an das Vorliegen konkreter Tatbestände knüpft. Es wären noch weitere Punkte aufzuzählen. Wer für die Dauer der beteiligungsfreien Abordnungszeiträume die Abänderung zum gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte oder die Frage nach dem Unfang der Beteiligung der Personalvertretung bei Organisationsprozessen, eigentlich eine ganz wichtige und spannende Frage in diesen Tagen, die im Rahmen einer Verwaltungsreform natürlich vor den Beschäftigten stehen. Im Kern geht es letztlich darum, welches Verständnis wir dem Personalvertretungsrecht zugrunde legen. Haben wir das Bild des Staatsdieners vor den Augen oder das Bild eines eigenverantwortlichen, mitdenkenden und gestaltenden Beschäftigten mit eigenen Vorstellungen und daraus erwachsenen Motivationen. Die Fraktion DIE LINKE hat sich für letzteres Bild entschieden.
Meine Damen und Herren, eine nicht in erster Linie mit dem Personalvertretungsrecht zusammenhängende Bemerkung noch zum Schluss. Die Aufnahme der Kategorie Rasse und Abstammung im Rahmen der Diskriminierungsverbote in § 67 finden wir unglücklich. Auch wenn zumindest einer der Begriffe sich auch im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wiederfinden lässt, habe ich den dringenden Appell an Sie, die verwendeten Begrifflichkeiten zu überdenken. Prof. Wolf Wagner von der Fachhochschule Erfurt schreibt, Zitat: „Rassen sind also keine evolutionsbiologischen Lebensordnungen verwandter Menschen, sondern verrückte Annahmen über die Unterschiede zwischen Menschen, die längst wissenschaftlich widerlegt sind.“ Ich finde, solche verrückten Annahmen sollten sich nicht in einem Gesetzentwurf finden.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Meine Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass dieser Gesetzentwurf im Innenausschuss beraten wird, ich gehe davon aus, meine Hoffnung ist noch nicht zu Ende, dass wir eine mündliche Anhörung beschließen, und ich gehe davon aus, dass die Verabredung aus dem Innenausschuss noch gilt, dass beide Entwürfe, der heute zu diskutierende Entwurf der Landesregierung, aber auch der seit eineinhalb Jahren im Ausschuss liegende Entwurf meiner Fraktion Gegenstand der mündlichen Anhörung sein wird und dass wir am Ende der parlamentarischen Beratung zu einem Personalvertretungsrecht kommen, das dann mit Fug und Recht auch von sich sagen kann, es ist modern und innovativ. Danke.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Dateien
- re506112
PDF-Datei (71 KB)
