Gesetz zur Änderung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 5/5343
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, in der ersten Lesung zum vorgelegten Regierungsentwurf habe ich gesagt, dieses Gesetz ist Murks.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Auch mit den nun vorgelegten Änderungen, die im Innenausschuss beschlossen wurden, wird aus dem Gesetz nicht Marx, es bleibt weiterhin Murks.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Wir als Fraktion DIE LINKE streiten seit vielen Jahren für ein echtes Informationsfreiheitsgesetz in Thüringen. Wir haben dazu unsere parlamentarischen Vorschläge vorgelegt und wir hatten tatsächlich auch Hoffnung, als die SPD im Frühsommer dieses Jahres einen eigenen Gesetzentwurf für ein Thüringer Informationsfreiheitsgesetz der Öffentlichkeit vorgestellt hat. Daraus wurde dann ja leider nichts. Warum? Das müssen Sie sich selbst beantworten. Das liegt wahrscheinlich daran, wie Sie Ihre Koalition definieren. Wir haben ja vollstes Verständnis, dass man diese Ehe nicht als Liebesheirat bezeichnen kann. Uns wird hier oft suggeriert, es ist eine Zweckgemeinschaft, der eine gibt, der andere gibt und dann sind beide zufrieden. Aber das, was wir in den letzten Monaten hier erleben mussten, zuletzt zum Tagesordnungspunkt Flüchtlingsaufnahmegesetz und hier mit dem Informationsfreiheitsgesetz, da mutet Ihre Ehe, ehrlich gesagt, als Gefängnis an. Ich glaube, es ist auch klar definiert, wer den Schlüssel hat. Vielleicht denken Sie einmal darüber nach, inwieweit Ihre eigenen Ansprüche, die Sie zum Beispiel in Ihrem eigenen Gesetzentwurf formuliert haben, tatsächlich jetzt, in dem heute zu verabschiedenden Gesetzentwurf enthalten sind.
Deswegen hatten wir dann auch ein bisschen weniger Hoffnung, als vergangene Woche die SPD-Fraktion erklärte, man würde nun mit Änderungsanträgen tatsächlich Korrekturen am vorgelegten Entwurf der Regierung vornehmen wollen. Da waren wir dann doch sehr skeptisch. Das, was wir dann im Innenausschuss so Knall auf Fall vorgelegt bekommen haben in einer Sondersitzung kurz vor Beginn des Plenums, offenbarte dann ja tatsächlich mehr Schein als Sein. Denn mit den vorgelegten Änderungen betreiben Sie Flickschusterei an einem Flickenteppich, darauf ist ja schon mein Kollege Adams eingegangen. Sie berücksichtigen noch nicht einmal annähernd die Hinweise, Kritiken und Vorschläge aus der Anhörung. Dort, wo Sie Änderungen als Reaktion auf die Anhörung vornehmen, geschieht dies halbherzig, unentschlossen und aus unserer Sicht vollkommen unzureichend. An einer Stelle wollen Sie tatsächlich heute gelobt werden, weil Sie einen rechtswidrigen, weil gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz verstoßenen Regelungstatbestand, ich meine die Ablehnungsfiktion, gestrichen haben.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das ist eine Selbstverständlichkeit. Wenn man dafür allen Mut zusammennehmen muss, eine Selbstverständlichkeit umzusetzen, dann frage ich mich, wo denn der Mut geblieben ist - also ich bleibe bei meinem Bild -, fragen Sie, wer im Gefängnis ist und wer den Schlüssel hat.
Ich will Ihnen noch etwas entgegenhalten. Sie haben gesagt, unser Gesetzentwurf, den wir hier zur Abstimmung gestellt haben, für ein Thüringer Informationsfreiheitsgesetz sei an der einen oder anderen Stelle auch kritikwürdig gewesen. Aber es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Ihnen und uns: Wir haben uns die Änderungsvorschläge und die Zuschriften zu unserem Gesetzentwurf tatsächlich ergebnisoffen angesehen und haben dort, wo wir inhaltlich und fachlich den Sachverständigen folgen können, Änderungen an unseren Vorstellungen zu einem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vorgenommen. Das ist der Weg, wie man mit Sachverständigenanhörungen umgehen muss, und nicht so, wie Sie es zum Beispiel in der Innenausschussberatung getan haben.
Ich möchte Ihnen einige Zitate aus der Anhörung tatsächlich entgegenhalten und ich muss Herrn Gumprecht entschieden widersprechen, die Anzuhörenden haben nicht einzelne Teile kritisiert, sondern in den Zuschriften ist sehr deutlich geworden, dass das Wesen, der Grundzug dieses Informationsfreiheitsgesetzes kritisiert wurde.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
So schreibt Transparency International: „Wesentliche“ - wesentliche, Herr Gumprecht - „der in diesem neuen Entwurf vorgesehenen Regelungen sind nach unserer Einschätzung allerdings nicht geeignet, diesen Zweck zu erfüllen und das Recht auf Informationszugang für die Bürgerinnen und Bürger zu stärken.“ Mehr Demokratie - Zitat: „Der Gesetzentwurf atmet nicht den Geist, den er nach § 1 verspricht. Für die Bürgerinnen und Bürger muss sich der Eindruck aufdrängen, dass bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs Bürokraten die Feder geführt haben. Herausgekommen ist eher ein Informationsverhinderungs- als ein Informationsfreiheitsgesetz.“
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bündnis Informationsfreiheit Bayern - Zitat: „Es besteht der Eindruck, dass die Verwaltung sich doch nicht gern in die Karten sehen lassen will. Wir fragen uns, ob in den Bereichen öffentliche Aufgaben, Verwaltung und Beaufsichtigung, Forschungsunternehmen, Stiftungen und Rundfunkanstalten wirklich keine Akteneinsicht gewährt werden kann.“ Und zuletzt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz - Zitat: „Das Gesetz enthält diverse Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Diese gehen aus meiner Sicht mehrheitlich zu weit.“ Das sind keine kleinen, vereinzelten Kritikpunkte, das ist eine - ich würde mal sagen - generelle Klatsche für dieses Informationsfreiheitsgesetz.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Haben Sie denn diese Zuschriften tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen?
Nun zu den einzelnen Regelungen: Gegen die Zweckbeschreibung in § 1 ist zunächst grundsätzlich nichts einzuwenden. Genau diesen Zweck unterlaufen Sie aber bereits nachfolgend in § 2, wenn die Ausnahmen und Einschränkungen einen größeren Umfang einnehmen als der eigentlich positive Geltungsbereich. Das weitergehende Ziel des Informationszugangs unterlaufen Sie dann noch mal, wenn Sie das Informationsgesetz zur nur nachrangigen Rechtsgrundlage für den Informationszugang normieren, dem alle anderen Auskunftsrechte in Spezialgesetzen wie zum Beispiel dem Pressegesetz oder dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehen. Diese Nachrangigkeit schließt zum Beispiel Journalisten und Journalistinnen vom Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz faktisch aus.
(Beifall DIE LINKE)
Nicht einmal eine Günstigerklausel haben Sie für notwendig erachtet. Bürgerfreundlichkeit sieht für uns tatsächlich anders aus, als dass der Antragsteller oder die Antragstellerin sich durch einen Wust an verschiedenen Rechtsgrundlagen kämpfen muss, um in Erfahrung zu bringen, auf welcher Grundlage er oder sie denn nun tatsächlich den Informationsanspruch hat. Es wäre tatsächlicher Informationsfreiheit entsprechend, wenn das Informationsfreiheitsgesetz eine grundlegende Regelung für den Zugang zu Informationen schafft, die allenfalls durch Spezialgesetze erweitert und ergänzt wird und nicht umgekehrt. Dass der Ausschluss des Informationszugangs bei der vorrangigen Absicht der Gewinnerzielung verschlossen bleibt und sogar mit Bußgeld bedroht wird, verstößt nach Darlegung des Thüringer Landesdatenschutzbeauftragten gegen das Informationsweiterverwendungsgesetz, dem die EU-Richtlinie 2003/98 EG zugrunde liegt. Hiernach ist die Informationsverwendung gerade auch mit Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich als zulässig qualifiziert. Eine Begründungspflicht wird auch in § 5 Abs. 3 angeführt, wenn Daten Dritter betroffenen sind. Auch hier wird der Grundsatz des voraussetzungslosen Zugangs zu Informationen ausgeschlossen. Dabei würde ein klug formulierter Katalog sachlicher Abwägungsgründe vollkommen ausreichen.
Zu § 6, zum Verfahren hatte ich mich bereits geäußert. Sie streichen nunmehr tatsächlich die rechtswidrige Ablehnungsfiktion, dafür hätte es keines Mutes bedurft, das liegt in der Sache selbst, und verkürzen die Frist zur Entscheidung auf einen Monat. Soweit, so gut, aber dann gehen Sie so vor, dass Sie dann mit der einseitigen und nicht kontrollierbaren Verlängerungsmöglichkeit auch einen vollkommen unbestimmten angemessenen Zeitraum, also wieder ein sehr schwammiger Begriff, der willkürlich Nichtbearbeitung bzw. Verzögerung Tür und Tor öffnet.
Dass die Ablehnungsgründe in § 4 viel zu weit gehen, wurde aus der Anhörung von Sachverständigen mehr als deutlich, aber in einem Nebensatz wird die Grundhaltung der Verfasser des Informationsfreiheitsgesetzes besonders deutlich. So kann der Antrag auf Informationszugang ablehnt werden, wenn Zitat: „die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sein denn das Informationsinteresse des Antragsstellers überwiegt im Einzelfall das entgegenstehende öffentliche Interesse.“ Auch hier lauert wieder eine versteckte Darlegung zur Begründungspflicht für den Antragsteller, aber auf die will ich nicht weiter eingehen.
Etwas anderes wird deutlich. Die Sicherung eines freien Informationszugangs soll nicht zu dem Aufgabenbereich der öffentlichen Stellen gehören. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn Informationszugang und Aufgabenerfüllung voneinander abgegrenzt werden oder um es salopp zu sagen, nach Ansicht der Gesetzesurheber muss der Informationsanspruch zurückstehen, wenn die Verwaltung halt gerade ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Hier wird besonders deutlich, wie dringend notwendig dieser Gesetzentwurf einen Paradigmenwechsel braucht, wie notwendig es ist, Informationsfreiheit zum Aufgabenbereich der Verwaltung selbst zu machen. Neben den weitreichenden und einschränkenden Ausnahmentatbeständen zum Schutz öffentlicher Belange sind auch die Regelungen zum Schutz privater Interessen für uns viel zu weitgehend, wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen de facto nur mit Einwilligung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses möglich ist. Hier verweise ich insbesondere auf die von uns vorgeschlagene Regelung, die sich auf das Informationsfreiheitsgesetz der Hansestadt Bremen bezieht und einen Abwägungstatbestand kennt sowie Klarheit schaffende Regelungen zu Unternehmen schafft, die Aufgaben der öffentliche Daseinsvorsorge vornehmen.
Frau Marx, zu Ihrer Kritik, wir würden den Datenschutz nicht achten, da haben Sie tatsächlich unseren Änderungsantrag nicht vollständig gelesen. Wir ändern in § 9 nur Satz 1. Deswegen läuft Ihre Kritik, wir würden die Rechte privater Dritter und den Datenschutz nicht achten, vollkommen ins Leere.
(Beifall DIE LINKE)
Satz 2 - nachdem es besonders geschützte Daten im Sinne des § 4 Abs. 5 des Thüringer Datenschutzgesetzes gibt - bleibt von unserer Regelung, von unserem Änderungsvorschlag, vollkommen unbenommen und ist uns natürlich auch ein Grund- und Kernanliegen.
Zur Gebühren- und Kostenregelung will ich nur zum einen anmerken, dass Sie hier keinesfalls die gängige Praxis übernehmen, sondern ein bürgerunfreundlichen Gebühren- und Kostentatbestand schaffen, der geeignet ist, Menschen vom Informationszugang abzuschrecken. Sie haben zu Recht auf unseren Änderungsvorschlag hingewiesen, dass wir Gebührenfreiheit schaffen wollen und wir sind natürlich auch dankbar, dass die von uns geäußerte Kritik an Ihrem Vorschlag, dass dem Bürger lediglich die Kostenermittlung übermittelt wird, aber nicht die voraussichtlichen Kosten, jetzt durch einen Änderungsantrag, der uns heute hier vorliegt, korrigiert wurde. Es handelt sich hierbei aber tatsächlich nicht um eine redaktionelle Änderung, sondern, wie Herr Adams schon ausführte, um eine Korrektur, die erst auf Hinweis im Innenausschuss durch Sie erfolgte. Vielleicht auch ein Hinweis dafür, dass man sich bei diesem Gesetz tatsächlich dann doch mehr Zeit hätte nehmen müssen, damit nicht solche Stockfehler in dieses Gesetz gelangt wären.
(Beifall DIE LINKE)
Und nun zum Kern - und da kommen wir in den Bereich, wo Frau Marx immer besonders darauf hinweist, dass hier ein großer Verbesserungssprung zum bestehenden Informationsfreiheitsgesetz in Thüringen erreicht würde - der sogenannten proaktiven Informationsfreiheit in § 11. Angesichts des Vorschlags der SPD-Fraktion aus dem Sommer dieses Jahres wäre es angeraten, hier ein bisschen weniger Euphorie walten zu lassen, Frau Marx, aber nun gut. Aus der Veröffentlichungspflicht in der Überschrift des § 11 wird gleich im ersten Satz „sollen“ eingesetzt - Sie als Juristin wissen, was „sollen“ bedeutet - zur Führung von Verzeichnissen, aus denen die vorhandene Informationssammlung lediglich hervorging. Lediglich Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne sind öffentlich zu machen, wenn es möglich ist, elektronisch. Ansonsten reicht es wohl, wenn sie im Bürgerbüro liegen. Nach Absatz 2 „sollen“ - da haben wir wieder das schöne sollen - Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse öffentlich zugänglich gemacht werden.
In jedem Fall werden sie aber in ein Informationsregister aufgenommen, in dem man nachschauen kann, was man dann in einem aufwendigen Antragsverfahren gegebenenfalls zur Einsicht und Übermittlung beantragen kann und wahrscheinlich zunächst auf einen angemessenen Zeitraum vertröstet wird, um dann mitgeteilt zu bekommen, dass eine Übermittlung der gewünschten Information unterbleibt, weil die Verwaltung gerade wieder ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Dieses Informationsregister verkauft Frau Marx uns als Paradigmenwechsel, aber es bleibt dabei, dass Sie dem Bürger eine hohe Schuld übertragen und die Bringschuld der öffentlichen Verwaltung ausschließen.
Auf eine letzte Regelung in Ihrem Gesetz möchte ich eingehen, aus dem das eigene Misstrauen gegen die gesetzliche Norm zur Informationsfreiheit einen quasi anspringt. Die Ablehnung von Anträgen auf Informationsfreiheit darf und soll der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit nämlich nicht kontrollieren können, aber genau in den Fällen braucht der von der Ablehnung betroffene Antragsteller das Instrumentarium des unabhängigen Beauftragten. Haben Sie die Befürchtung, dass die in Folge des Gesetzeswerks ausgesprochenen Ablehnungen einer Überprüfung nicht standhalten, um diese vorsichtshalber gänzlich auszuschließen? Daran ändert auch nicht die von uns mitgetragene Änderung, die einzige, dass der Informationsfreiheitsbeauftragte quasi Verfassungsrang erhält. Nur allein mit diesem Status wird keine Kontrolle möglich sein.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist und bleibt und war Murks.
(Beifall DIE LINKE)
Mit unserem Änderungsantrag ist es aber möglich, aus einem Informationsfreiheitsverhinderungsgesetz ein Informationsfreiheitsgesetz zu machen. Die Kerngedanken sind in unserem Änderungsantrag, so viel Auskunft wie möglich, so wenig Ausnahmen wie nötig,
(Beifall DIE LINKE)
die Gewährung von Informationsfreiheit als Prinzip der Verwaltung, eine tatsächliche proaktive Veröffentlichungspflicht und bürgerfreundliche Regelungen, zum Beispiel durch Gebührenfreiheit.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie ausdrücklich um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Beim Änderungsantrag der FDP werden wir uns enthalten. Viele von Ihnen vorgeschlagene Regelungen teilen wir, können wir zustimmen, es gibt andere, die wir ablehnen. In der Summe müssen wir uns tatsächlich hier mit einer Enthaltung zu Ihrem Änderungsantrag äußern. Sollte das Gesetz allerdings auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses stehen bleiben, werden wir dem Gesetzentwurf der Landesregierung nicht zustimmen können. Ich glaube, jeder und jede in diesem Hause, dem Informationsfreiheit wirklich am Herzen liegt, sollte ebenso verfahren. Danke.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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