Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Sabine Berninger
JustizRedenSabine Berninger

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/6744

 

Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren der demokratischen Fraktionen, der in Drucksache 6/6744 heute zur zweiten Beratung vorliegende Gesetzentwurf der CDU-Fraktion „Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes“ wurde mit Datum vom 1. Februar 2019 in den Thüringer Landtag eingebracht. Am 28. Februar 2019 fand die erste Beratung hier im Plenum statt. Einziger inhaltlicher Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Ergänzung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes um einen neuen § 13 a, in dem ein ausdrücklicher und detaillierter Auskunftsanspruch über mögliche Gefährdungen für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher festgeschrieben wird. Es geht ganz konkret darum, im Vorfeld vermutlich schwieriger Vollstreckungsmaßnahmen Informationen zu möglichen Gefährdungslagen zu bekommen, so zum Beispiel zur Frage des Waffenbesitzes der Schuldnerinnen und Schuldner oder psychischer Problemlagen bezogen auf deren Person. Die einbringende CDU-Fraktion verwies in der ersten Lesung darauf, dass sie sich bewusst an einer schon in Sachsen bestehenden Regelung orientiert hat. In der ersten Lesung waren sich alle Akteure einig, dass für die Sicherheit der Gerichtsvollzieher auch in Thüringen solche Auskunftsmöglichkeiten sehr wichtig sind. Allerdings gingen in der Debatte die Meinungen darüber auseinander, ob in Thüringen eine solche neue Regelung notwendig sei. Vor allem die Landesregierung plädierte dafür, die bestehenden Möglichkeiten des Ordnungsbehördengesetzes bzw. des Polizeiaufgabengesetzes oder auch der Zivilprozessordnung auszuschöpfen. Der Gesetzentwurf wurde an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

 

Dort wurde am 22. März eine mündliche Anhörung beschlossen. Über die Anhörungsliste befand der Ausschuss in der Sitzung am 28. März. Die mündliche Anhörung fand in der 79. Sitzung des Ausschusses am 7. Juni 2019 statt. An der Anhörung beteiligten sich sowohl mündlich als auch schriftlich der Bundesverband des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes und die Landesverbände des Verbandes aus Thüringen, Sachsen, Bayern und Rheinland-Pfalz, außerdem der Thüringer Richterbund, die Thüringer Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, die DPolG und die Gewerkschaft der Polizei Thüringen. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligte sich ebenfalls. Die beiden Thüringer kommunalen Spitzenverbände, der Gemeinde- und Städtebund und der Thüringische Landkreistag, hatten in der Anhörung schriftlich erklärt, sich zum Gesetzentwurf nicht ausführlicher äußern zu wollen, da der Gesetzentwurf keine kommunalrelevanten Aspekte enthalte. Der Thüringische Landkreistag regte aber an, die Einfügung einer entsprechenden Rechtsnorm im Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu prüfen. Alle Gerichtsvollzieherverbände begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf. Ein solcher Rechtsanspruch auf eine Gefahrenabfrage sei grundsätzlich notwendig. Zur Untermauerung ihrer Position trugen sie, anonymisiert selbstverständlich, viele Beispiele aus der praktischen Vollstreckungsarbeit vor, die belegten, wie ein solcher Auskunftsanspruch geholfen hat oder aber wie schlimme Folgen hätten verhindert werden können, wenn ein Auskunftsanspruch zur Verfügung gestanden hätte. Von den Anzuhörenden wurde auch betont, dass die Regelung so gefasst sein müsse, dass die Beurteilung der Gefahreneinschätzung eben auch von den Gerichtsvollzieherinnen selbst vorgenommen werden kann. Mehrere Anzuhörende, so zum Beispiel der Landesverband Sachsen der Gerichtsvollzieherinnen betonten, dass der Auskunftsanspruch nur ein Baustein der Gefahrenvorsorge sei, andere – wie zum Beispiel ein Deeskalationstraining – müssten noch dazukommen. Alle Beteiligten an der Anhörung waren sich einig, dass der Auskunftsanspruch so ausgestaltet sein muss, dass Schuldnerinnen und Schuldner nicht per se unter einen Generalverdacht der Gefährlichkeit gestellt würden, dass die Regelung also keinen uferlosen Auskunftsanspruch begründe und dass für den Umgang mit persönlichen Daten, gerade auch sehr sensiblen, zum Beispiel zum Gesundheitszustand Betroffener, das notwendige Datenschutzniveau gewahrt sein müsse. Der Thüringer Datenschutzbeauftragte wies mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit darauf hin, dass ein solcher Auskunftsanspruch im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes nur zulässig sei, wenn er zur Schließung von Schutzlücken tatsächlich notwendig ist. Die anwesenden Praktikerinnen aus dem Bereich der Vollstreckung bestätigten, dass die derzeit bestehenden Thüringer Regelungen solche Schutzlücken aufweisen, zumal die Entwicklung zu beobachten sei, dass es bei immer mehr Vollstreckungen zu unliebsamen Überraschungen, zum Beispiel in Form von Gewaltanwendung, komme. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass die entsprechende Regelung in Sachsen Problemen mit diesen sogenannten Reichsbürgern geschuldet sei.

 

In der 80. Ausschusssitzung am 28. Juni fand die Auswertung der Anhörung statt. Sowohl die CDU als auch die rot-rot-grünen Koalitionsfraktionen kündigten als Konsequenz aus der Anhörung Änderungen zum Gesetzentwurf an. Die AfD beteiligte sich übrigens inhaltlich nicht an der Diskussion im Ausschuss. In der 81. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 6. September 2019 wurde ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der Linken, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 6/5948 in die Beratung eingebracht. Auf Einwand der Landtagsverwaltung haben wir am 06.09. in der Sitzung des Ausschusses die Frage der Notwendigkeit einer nochmaligen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände wegen des Auskunftsanspruches zu gefährlichen Tieren sowie die Formulierung in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g, da geht es um den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, kurz besprochen. Nach Auskunft von Justizminister Dieter Lauinger zu dem zweiten Punkt ist gerade dieser Begriff von der Rechtsprechung schon sehr häufig definiert und auch inhaltlich konkretisiert worden. Deswegen wurden die Einwände der Landtagsverwaltung besprochen, aber es gab daraufhin keine Änderung. Der Änderungsantrag wurde in der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf in Drucksache 6/7670 beschlossen, die Ihnen heute zur Abstimmung vorliegt. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dateien