Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6356
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, durch Beschluss des Landtags in seiner 131. Sitzung am 8. November 2018 wurde der Gesetzentwurf über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz federführend sowie den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten und den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft wurde mehrheitlich abgelehnt.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 52. Sitzung am 5. Dezember 2018, in seiner 55. Sitzung am 20. Februar 2019, in seiner 57. Sitzung am 20. März 2019, in seiner 58. Sitzung am 10. April 2019, in seiner 59. Sitzung am 5. Juni 2019 und in seiner 61. Sitzung am 26. Juni 2019 beraten und ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Der Gesetzentwurf war Gegenstand einer Online-Diskussion gemäß § 96 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Der Thüringer Rechnungshof legte am 15. März 2019 einen Prüfbericht mit Empfehlungen vor. In diesem Zusammenhang riet er vor dem Hintergrund von Neuerungen im europäischen Wettbewerbsrecht zur Überprüfung der Einhaltung der Beihilferegelung bei der Finanzierung der TFW durch den Freistaat. Zudem hat der federführende Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz ein ergänzendes schriftliches Anhörungsverfahren zu den Änderungsanträgen in Vorlage 6/5382, das war der Änderungsantrag der CDU-Fraktion, und in Vorlage 6/5667, das war der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, durchgeführt.
Im federführenden Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz wurde am 26. Juni 2019 die Beratung mit folgenden Ergebnissen abgeschlossen: Gegen die inhaltliche Ausgestaltung des zukünftig zur Verfügung zu stellenden aktuellen Verzeichnisses über die im Eigentum der TFW befindlichen Stauanlagen gemäß der Anregung vom Vorsitzenden Abgeordneten Kummer erhob sich kein Widerspruch. Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU in Vorlage 6/5382 wurde mehrheitlich abgelehnt. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 6/5667 wurde mehrheitlich angenommen. Die Änderungsempfehlung der Landtagsverwaltung – als Tischvorlage verteilt – wurde einstimmig angenommen.
Damit ergab sich für den Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz die Empfehlung, den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen anzunehmen:
„1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt: ‚(4) Die Thüringer Fernwasserversorgung kann Tarifverträge abschließen.‘ 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ‚KOWUG Umweltlabor GmbH‘ durch die Worte ‚KOWUG Kommunale Wasser- und Umweltanalytik GmbH‘ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: ‚8. Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnitte für Dritte,‘ bbb) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 9 bis 13. bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: ‚Das aktuelle Verzeichnis über die Stauanlagen einschließlich der zugehörigen Überleitungen und Nebenanlagen, die sich im Eigentum der Thüringer Fernwasserversorgung befinden, wird durch diese erstellt und öffentlich zugänglich gemacht. Dieses Verzeichnis wird einmal jährlich den für Finanzen und Fernwasserversorgung zuständigen Ausschüssen des Landtags zugeleitet.‘ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: ‚Geschäfte mit derivativen Finanzprodukten sind ausgeschlossen.‘ bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern, die durch das für die Fernwasserversorgung zuständige Ministerium bestellt und abberufen werden. Diese sind 1. bis zu sieben vom Land zu entsendende Mitglieder, 2. bis zu drei vom Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen zu entsendende Mitglieder, 3. ein von der Personalvertretung der Thüringer Fernwasserversorgung zu entsendender Vertreter. Stellvertreter für Verwaltungsratsmitglieder können nicht bestellt werden.‘ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter des Landes. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Satzung.‘ c) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Worte ‚der Abschluss von Geschäften mit derivativen Finanzprodukten,‘ gestrichen. 5. In § 15 Abs. 3 wird Nummer 3 gestrichen und die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.“
Ich danke für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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