Für ein modernes Thüringer Polizeiaufgabengesetz eintreten!
Zum Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 5/5808
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ein Zitat: „Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 mit der Thüringer Verfassung überwiegend nicht vereinbar sind.“ Diese Entscheidung hat in der Sache in Thüringen keinen überrascht, aber normal ist so eine Entscheidung nicht zu nennen, denn es ist kein Qualitätssiegel für repräsentative Demokratie und Gewaltenteilung, wenn ein Gericht ein durch ein Parlament herbeigeführten verfassungswidrigen Zustand beseitigt.“ Es ist, wie es Roland Hahnemann, innenpolitischer Sprecher der Fraktion der PDS und später Linke.PDS im Jahr 2008 für die Fraktion DIE LINKE dann ausführte, auch kein Ausdruck „eines schlechten gesetzgeberischen Handwerks, sondern der Ausfluss eines grundfalschen politischen Verständnisses in ihrer Innenpolitik. Es ist doch nicht die Aufgabe der Gerichte, die Gesetze auf den Boden der Verfassung zu befördern und die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat zu sichern, sondern das Parlament selbst sollte von Anfang an Grund- und Bürgerrechte zum Ausgangspunkt der Gesetzgebung machen.“ So 2008.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Es ist aber in der Tat kein Thüringer Einzelfall, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2012 fügt sich nahtlos in eine ganze Reihe von gleichartigen Entscheidungen ein. Seit Jahren ist zu beobachten, dass Regierung und Parlamente auf Landes- wie auf Bundesebene schwerwiegende Grundrechtsverletzungen mit Sicherheitsinteressen begründen. Zumeist Bürgerrechtsorientierte, manchmal auch Parlamentarierinnen und Parlamentarier selbst schalten dann Verfassungsgerichte ein, um den Staat wieder in seine verfassungsmäßigen Grenzen zu weisen.
Auch die Novellierung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes durch die damalige CDU-Alleinregierung schuf - wie DIE LINKE schon 2008 kritisierte - in weiten Teilen so offenkundig verfassungswidrige Eingriffsrechte der Polizei, dass die Verfassungsrichter diesbezüglich zu einer einstimmigen Entscheidung gelangt sind. Die wesentlichen Punkte aus dem Urteil, ich zitiere:
„1. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet. Den angegriffenen Vorschriften lassen sich die Voraussetzungen und die Reichweite der jeweiligen Grundrechtseingriffe nicht eindeutig entnehmen.
2. Ebenso unzureichend sind die Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung geregelt, die der Verhütung von Straftaten dienen.
3. Insbesondere bleibt unklar, inwieweit nach der Vorstellung des Gesetzgebers Berufsgeheimnisträger von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen.
4. Der durch die Menschenwürde gebotene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist lückenhaft ausgestaltet worden.
5. Zudem ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden, soweit er die nachträgliche Benachrichtigung über heimliche Überwachung geregelt hat.“
So der Thüringer Verfassungsgerichtshof.
Wenn Sie sich jetzt die Mühe machen wollen, lesen Sie die Protokolle der Beratungen zum Entwurf der Landesregierung für das Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheits- und verfassungsrechtlicher Vorschriften in Drucksache 4/2941 noch einmal durch. Herr Fiedler ereiferte sich damals in Richtung Fraktion DIE LINKE mit bemerkenswerten Worten, die ich Ihnen heute auch nicht vorenthalten will. Er sagte: „Eines muss ich Ihnen sagen. Was Sie hier vorgetragen haben, wie Sie diese Sicherheitsgesetze dargestellt haben, das waren die Stasi-Methoden, die wir lange genug hatten, das hat mit rechtsstaatlichen Dingen überhaupt nichts zu tun. Es ist eine Schande, wie so etwas hier dargestellt wird.“
Den eigenen Gesetzentwurf charakterisierte Herr Fiedler dann mit folgenden Worten, auch ein Zitat: „Sie werden noch in Kürze bemerken, wie die Fachwelt das Ganze loben wird. Das werden Sie erleben. Wir sprechen uns wieder im Hohen Haus.“
(Heiterkeit und Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Das kommt ja noch.)
Das tun wir heute an dieser Stelle. Herr Fiedler, Sie haben sich geirrt. Ich hoffe, Sie sagen das auch nachher in Ihrer Rede.
(Beifall DIE LINKE)
Die FDP-Fraktion fordert zunächst die Landesregierung auf, einen Entwurf für ein Polizeiaufgabengesetz zu entwickeln, der der aktuellen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und der Bundesgesetzgebung entspricht. Allein die Tatsache, dass dieser Zusatz in Thüringen formuliert werden muss, spricht eigentlich Bände. Zusätzlich formuliert die FDP-Fraktion in fünf Punkten inhaltliche Anforderungen an ein novelliertes Polizeiaufgabengesetz, die ebenso selbstverständlich sein sollten:
1. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - Rechtswegegarantie zu garantieren.
2. Artikel 19 Abs. 1 des Grundgesetzes - Zitiergebot einzuhalten.
3. Artikel 1 Grundgesetz - Menschenwürdegarantie und daraus abgeleitete Abwehrrechte bezogen auf den Kernbereichschutz.
4. Den aus verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes abgeleiteten Schutz von Berufsgeheimnisträgern zu respektieren.
Wir stimmen diesen Forderungen ausdrücklich zu. Etwas anderes wäre übrigens für ein Verfassungsorgan auch unwürdig und eine Wiederholung des Schauspiels aus 2008.
(Beifall DIE LINKE, FDP)
Unstrittig wird sich ein großer und weitreichender Teil der Novellierung auf den Bereich der verdeckten Datenerhebung in den §§ 34 ff. Polizeiaufgabengesetz konzentrieren müssen. Hier braucht es nach Meinung der Fraktion DIE LINKE klare grundlegende Eingriffschwellen, die sich nicht allein aus einer abstrakten, sondern einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter ableiten müssen. Die Unantastbarkeit des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung muss vollständig, jederzeit und ohne Einfallstor geschützt bleiben und dem Zugriff des Staats entzogen sein. Die Eingriffe in Grundrechte durch die verdeckte Datenerhebung, insbesondere im Bereich der Lausch- und Spähangriffe sowie der personellen Täuschung durch verdeckte Ermittler oder Observation müssen einem richterlichen Vorbehalt unterliegen, der auch nicht durch eine behauptete Gefahr in Verzug unterlaufen werden darf.
Benachrichtigungspflichten müssen weitestgehend ausgestaltet sein, so dass sich Betroffene von Grundrechtseingriffen gegen diese sich wenigstens nachträglich wehren können. Es wird auch darüber zu sprechen sein, ob bei der Befugnis zum Führen einer V-Person durch die Polizei harte Prüfkriterien anzulegen sind, was uns in der Debatte, und dann auch sicherlich in der Diskussion in den Fachausschüssen auch zu dem Ergebnis bringen könnte, diese Befugnis im Polizeiaufgabengesetz zu streichen. Aber auch neben Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung und den zugehörigen Regelungen sowie zu dem Schutzbereich für Berufsgeheimnisträger, die sich allesamt aus Verfassungsgerichtsurteilen ergeben, sind weitere Änderungen im Polizeiaufgabengesetz notwendig und zudem geboten und müssen im Rahmen der Gesetzgebung diskutiert werden. Dies betrifft die sogenannte Racial Profiling ermöglichte Eingriffsnorm der §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) zur Identitätsfeststellung, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine polizeiliche Maßnahme, die auf allgemeinen Kriterien wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion und nationale Herkunft einer Person basieren, als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Grundgesetz kategorisiert hat. Auch die Ermöglichung von Kontrollstellen bei Versammlungen als Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bedarf der Streichung, um der anerkannten sogenannten Polizeifestigkeit des Polizeirechts Genüge zu tragen.
Dringend ist einer Überprüfung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist die Befugnis zur verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrolle von Menschen zu unterziehen, die regelmäßig einen Grundrechtseingriff darstellen. Die Regelungen zur Rasterfahndung in § 44 genügen nicht den Anforderungen, die sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2006 ergeben. Ebenso ist die Aufnahme des im damaligen Gesetzgebungsverfahren als Lex Baldus, einige werden sich daran erinnern, charakterisierten Befugnis zum Betreten des durch Artikel 13 Grundgesetz geschützten Wohnbereichs im Falle von Nachbarschaftsstreitigkeiten zu korrigieren. Das gehört auch zur Geschichte. Auch die Auskunftsrechte der von Datenspeicherung durch die Polizei betroffenen Menschen in § 47 müssen dringend gestärkt werden.
Meine Damen und Herren, ohne konkreten Gesetzesvorschlägen und darauf gründenden parlamentarischen Debatten vorweggreifen zu wollen, möchte ich auf zwei weitere zusätzliche im Polizeiaufgabengesetz zu verankernde Regelungen hinweisen: Eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen muss endlich eine Repersonalisierung ermöglichen, wenn Betroffene von polizeilichen Maßnahmen Beschwerden vortragen, die Einleitung von dienstrechtlichen Verfahren oder sogar das konkrete Stellen von Strafanträgen und Strafanzeigen begehren. Wir können uns da durchaus unterschiedliche Regelungen vorstellen, nicht nur die namentliche Kennzeichnung, sondern auch die Möglichkeit der Kennzeichnung mittels leicht reproduzierbarer Dienstnummern in sogenannten geschlossenen Einheiten.
Der zweite Bereich, über den wir reden wollen, ist die Frage nach der parlamentarischen Kontrolle der Polizei und der Anwendung der ihr durch den Gesetzgeber übertragenen Befugnisse. Derzeit beschränkt sich die Möglichkeit zur Kontrolle durch das Parlament auf das Stellen von Selbstverfassungsanträgen im Innenausschuss oder der Einreichung von parlamentarischen Anfragen. Ein weiteres im Polizeiaufgabengesetz verankertes Instrumentarium ist die Unterrichtungspflicht entsprechend § 34 a Abs. 8 und § 35 Abs. 9 über durchgeführte Eingriffe in Artikel 10, also Telefon-/Kommunikationsüberwachung, und Artikel 13, Wohnraumüberwachung. Wie unlängst diese einseitige Informationspflicht ausgestaltet ist, zeigte ja die im vergangenen Jahr notwendige Korrektur der Unterrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Da es für Grundrechtseingriffe durch den Verfassungsschutz - solange dieser überhaupt in Thüringen noch besteht - in Form der G-10-Kommission
(Beifall DIE LINKE)
und der PKK selbstverständlich ist, sollte für Grundrechtseingriffe der Polizei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts selbstverständlich sein. Ob hierzu eine eigene Kommission gesetzlich verankert werden muss oder ein Unterausschuss des Innenausschusses gebildet werden sollte,
(Beifall DIE LINKE)
darüber wollen wir dann auch im Fachausschuss diskutieren. In einer Zeit, in der die Polizei quasi geheimdienstliche Befugnisse erhält, ist die Inanspruchnahme dieser Befugnisse stärker öffentlich zu kontrollieren, als dies bislang der Fall gewesen ist und auch rechtlich bisher vorgesehen ist.
(Beifall DIE LINKE)
Meine Damen und Herren, bei Debatten um die öffentliche Sicherheit wird gerne Benjamin Franklin zitiert über seine Definition des Verhältnisses von Freiheit und Sicherheit und da bemüht man gerne das Bild der Waage. In der Debatte im Juli 2008 sagte Roland Hahnemann, ich möchte ihn erneut zitieren: „Stellt man sich die von Ihnen immer wieder beschworene Balance von Freiheit und Sicherheit als eine Waage vor, so wird in Thüringen die Freiheit sich nie bewegen. Auf der einen Seite der Sicherheit lastet wie ein Granitblock der staatliche Generalverdacht und das Misstrauen gegenüber dem einzelnen Bürger.“
(Beifall DIE LINKE)
Anstatt damals zu schreiben, wie unrecht Roland Hahnemann damit hatte, sollten Sie nun den Beweis antreten.
(Beifall DIE LINKE)
Es sollte Ihnen eigentlich eine Herzensangelegenheit sein, DIE LINKE zu widerlegen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat Ihnen dazu eine zweite Chance gegeben.
(Beifall DIE LINKE)
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