Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes
Zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD – Drucksache 5/4064
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Fiedler
(Zuruf Abg. Fiedler, CDU: Ich höre.)
- ja, das ist nett -, Sie haben das ja beschrieben hinsichtlich unserer Vorstellung, dass das alles nicht praktikabel sei, aber, ich denke, Sie haben das Gesetz nicht vollkommen verworfen, so habe ich das Ihrem Redebeitrag hier entnommen. Da will ich mal ganz bei Ihnen sein, wenn wir es erreicht haben als Opposition, dass wir einen Anstoß oder eine Anregung gegeben haben für die Diskussion, eventuell bei der künftigen Gesetzgebung das alles zu berücksichtigen, dann haben wir unsere Rolle als Opposition zumindest heute erfüllt - insofern gern.
(Beifall DIE LINKE)
Auch bei Herrn Hey habe ich nicht eine grundsätzliche Ablehnung zur Kenntnis genommen. Er hat sich ein bisschen vergaloppiert, deswegen hat Herr Fiedler bestimmt auch gesagt, er ist nicht ganz bei Ihnen, was den Inhalt betraf. Der Spagat zum Kommunalwahlgesetz oder zur Kommunalwahlordnung ist ein bisschen dünn. Wenn Sie gesagt hätten, das Zeitfenster für das Landeswahlgesetz ist nun mal offen und deshalb müssen wir das in der heutigen Gesetzgebung beschließen, da kann man mitgehen, das wäre ein Argument gewesen, aber die Kommunalwahl ist dafür ein bisschen untauglich.
Auch die Diskussion, ich habe mir das noch einmal geben lassen, Herr Adams, als die Frage kam zu historischen Rathäusern. Ich habe mich heute bei meinem Wahlleiter in Sömmerda hinsichtlich Barrierefreiheit erkundigt. Wir haben die zu fast 95 Prozent gegeben. Es gibt wohl eine Einrichtung, wo das nicht ganz funktioniert. Aber auch wir haben in Sömmerda ein historisches Rathaus aus dem Jahr 1539, und auch dort ist die Barrierefreiheit gegeben. Insofern ist das kein Argument. Wir müssen keine alten Rathäuser abreißen, sondern mit ein bisschen gutem Willen und vielleicht dem einen oder anderen Euro, den man in die Hand nehmen müsste, kann man Barrierefreiheit herstellen. Da sind unsere Bürgermeister auch sehr weise, denke ich mal.
Meine Damen und Herren, wir befinden uns heute in der zweiten Lesung der Fünften Änderung des Landeswahlgesetzes. Meine Fraktion hat diesen Änderungsantrag vorgelegt. Den Inhalt haben wir nicht nur im Innenausschuss, sondern auch im Justizausschuss als mitberatendem Ausschuss schon diskutiert. Der Änderungsantrag knüpft an kritische Positionen an, die ich bereits hier an dieser Stelle schon in der ersten Lesung benannt habe. Das sind Änderungen, die es ermöglichen sollen, dass die Wahlkreiseinteilung angesichts anstehender Gebietsumstrukturierung durch Gemeindefusionen flexibler zu handhaben ist, damit natürlich auch Verwaltungszuordnungen und -gliederungen sowie Verschiebungen der Wahlkreisgröße auf Wahlen hin einfach besser zu berücksichtigen sind. Ich denke, diese Argumente bilden den Schwerpunkt unseres Änderungsantrags.
Meine Fraktion hält es nicht für zielführend und die Diskussion hat es gezeigt und die Zuschriften haben uns das bewiesen, wenn über die Köpfe der Bürger hinweg zukünftig Wahlkreisgrenzen mitten durch Kommunen gehen sollen, wie dies zum Beispiel in Weimar vorgesehen ist, dort gab es ja massive Hinweise nicht nur in unsere Richtung, sondern auch hier an das Parlament bzw. an die Landesregierung, dass der Neuzuschnitt ein unmöglicher Schritt sei. Damit wird nicht nur aus der Sicht des Ortsteilrats Schöndorf, sondern der Wille der Bürgerinnen und Bürger ignoriert, dass dort Strukturen gewachsen sind, was uns sozusagen immer in der Diskussion, wenn wir mal die Frage über Gebietsstrukturen erörtern, dass gewachsene Strukturen nicht zur Kenntnis genommen werden, Bürgerinteressen nicht zur Kenntnis genommen werden und hier Entscheidungen am grünen Tisch vorgenommen werden. Das, denke ich, sollte so nicht Bestand haben. Doch hier wächst nicht zusammen, das sage ich auch ganz deutlich, um bei so einem gut zitierten Spruch zu bleiben, hier wächst nicht zusammen, was nicht zusammen gehört. Die Anregungen, meine Damen und Herren, die aus dem Ortsteilrat Schöndorf, von dem Ortsteilbürgermeister, von interessierten Bürgerinnen und Bürgern gekommen sind, sollten wir ernst nehmen, sollte die Landesregierung ernst nehmen und bei künftigen Gesetzesvorhaben durchaus berücksichtigen.
Innerhalb der Gemeindegrenzen, meine Damen und Herren, soll es ja in größeren Kommunen, wie zum Beispiel Erfurt, sehr wohl möglich sein, dass mehrere Wahlkreise gebildet werden. Nun mögen manche einwenden, dass doch die Abgeordneten Vertreterinnen und Vertreter der ganzen Bevölkerung seien. Aber wenn die Zuordnung bzw. der Bezug von Abgeordneten zu ihren Wahlkreisen so einfach mal ohne Bedeutung wäre, muss man natürlich die Frage stellen, warum gibt es dann noch Wahlkreiskandidaten oder Direktmandate im Landtag.
(Beifall Abg. Kuschel, DIE LINKE)
Also, meine Damen und Herren, es ist doch die lokale und regionale Zuordnung, die nicht ohne Bedeutung ist. Und wenn dem so ist, dann sollte die Einteilung eines Wahlkreises zumindest grundlegende Verwaltungseinheiten, die Gemeinden respektieren und diese nicht durchschneiden. Dass wegen des Grundsatzes der Vergleichbarkeit des Stimmgewichts der Wählerstimmen nicht immer jeder Landkreis unangetastet bleibt, denke ich, ist der Notwendigkeit geschuldet, diese beiden Interessen zum Ausgleich zu bringen. Das Argument der annähernden Spiegelbildlichkeit bzw. Widerspiegelung von regionalen Zugehörigkeiten bzw. regionalen Verwaltungszuordnungen ist im Übrigen keine exotische Erfindung von uns, meine Damen und Herren, sondern das gibt es seit Dezember 2011. Da gibt es den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg. Dort existiert eine Wahlanfechtungsklage, die ist anhängig. Bei der geht es genau um das anstehende Problem, wie ist durch Trennung von Kommunen durch Wahlkreisgrenzen mit Blick auf Wahlrechtsgrundsätze und Verfassung dieses zu bewerten. Zumal die Möglichkeit der Wahlkreisgestaltung in der Vergangenheit auch in anderen Bundesländern, die ebenfalls nicht von der Versuchung frei waren, den einflussreichen bzw. beratenden regierenden Parteien günstige Ausgangsbedingungen zu verschaffen, das ist auch kein Geheimnis. Man kann also gespannt sein, wie die oben genannte Wahlanfechtungsklage ausgeht. Meine Damen und Herren, bei den Gemeindegrenzen verschärft der Vorschlag und die Vorgaben unseres Gesetzes die Systematik. Bei der Abweichung von Hundertzahlen, Herr Hey hat es ja benannt, der Wahlkreisgrößen vom Landesdurchschnitt treten unsere Vorschläge für eine gewisse Flexibilisierung ein, immer mit Blick auf die möglichst zeitnahe Widerspiegelung von Gebietsänderungen bei einer Landtagswahl. Hier verlangt das Gesetz bisher, dass bei einer Abweichung von mehr als 25 Prozent angepasst werden muss. Unser Vorschlag geht davon aus, aus dem Muss ein Sollen zu machen. Sollen heißt eben im Sprachgebrauch des Gesetzes, es muss bei solch einer Abweichung angepasst werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein besonderer Fall vorliegt, in dem andere schwerwiegende Interessen und Rechtsgüter es rechtfertigen, keine Anpassung vorzunehmen. Die möglichst zeitnahe Widerspiegelung von Gebietsänderungen im Wahlkreiszuschnitt und Wahlprozedere ist nach Ansicht meiner Fraktion ein solch schwerwiegendes Argument und Rechtsinteresse. Meine Damen und Herren, eine weitere Stellschraube zur Verbesserung der Anpassungsmöglichkeit ist die Straffung der Zeitschiene. Dazu bestimmt der Änderungsantrag meiner Fraktion einen festen Termin, 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode, bis zu dem die Landesregierung den Wahltermin öffentlich bekannt geben muss. Danach erst können die Delegierten zu den Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Kandidaten und ab dem 48. Monat die Kandidaten selbst bestimmt werden. Bis zur Bekanntgabe des Wahltermins werden Gebietsänderungen noch im Wahlkreiszuschnitt berücksichtigt, danach eben nicht mehr. Im bisher geltenden Gesetz ist das Stichdatum der Anfangstermin der Kandidatenaufstellung. Das erscheint meiner Fraktion folgerichtig und stimmig genug. Nach derzeitiger Gesetzeslage muss sich aber gleichzeitig die Wahlkreiseinteilung in der Zusammensetzung der Vertreterversammlung widerspiegeln.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Es muss …. Geben. Das ist doch Quatsch, so etwas.)
Es kann also, meine Damen und Herren, nach derzeit geltendem Gesetz passieren, dass im 31. Monat - Herr Fiedler, Sie wollen ja nicht wieder kandidieren, vielleicht ist es für Sie nicht mehr interessant, deshalb sage ich es Ihnen trotzdem noch einmal - nach Beginn der Wahlperiode eine Vertreterversammlung bzw. Delegierten dazu bestimmt werden, dann im 33. Monat nach Beginn der Wahlperiode die Wahlkreiseinteilung geändert wird und dann ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode aber für den neu eingeteilten Wahlkreis Kandidaten aufgestellt werden sollen. Herr Fiedler, eine komplizierte Materie, gebe ich ja gerne zu, ich rege mich auch nicht auf, schaffen Sie nicht. Mit Blick auf die Uhr verkürze ich meinen Beitrag, meine Damen und Herren. Ich bedaure es aber grundsätzlich, dass Sie sich - der Diskussion haben Sie sich ja nicht verweigert - aber zumindest nicht dazu bekannt haben, durchaus hier benannte Unstimmigkeiten im Gesetz zu verändern. Wir werden mit Sicherheit nicht müde werden, zu gegebenem Anlass auch hier eine Anpassung wieder vorzuschlagen. Das, was bisher gilt, widerspricht jeglicher Vernunft. Ich denke, das, was wir vorgeschlagen haben, müsste bekannte Defizite ausräumen. Interessant schein mir auch noch ein Aspekt, der noch nicht zum Tragen gekommen ist, es betrifft aber auch das Hohe Haus. Es gibt auch noch einen Vorschlag des Bundes der Steuerzahler Thüringen e. V. Sie kennen die Ideen nicht nur hinsichtlich der Neueinteilung der Wahlkreise 32 und 12, sondern da gibt es auch eine Forderung, indem die Abgeordneten- der Einwohnerzahl angepasst werden soll mit Blick auf alle Flächenländer. Das hieße nach Vorschlag des Bundes der Steuerzahler Thüringen e.V. die Reduzierung der Abgeordneten um die Hälfte hier in diesem Haus.
(Beifall Abg. Kuschel, DIE LINKE)
Auch darüber wird man mit Sicherheit irgendwann mal diskutieren dürfen. Danke schön.
(Beifall DIE LINKE)
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