Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes
Zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD – Drucksache 5/4064
Danke, Frau Präsidentin. Es ist schade, dass Herr Fiedler nicht da ist, weil er ermöglicht hat, dass ich nach acht Jahren auch mal Berichterstatter aus dem Innenausschuss sein darf. Bis dahin haben das früher CDU in Alleinregierung und jetzt CDU und SPD für offenbar nicht angemessen gehalten. Herzlichen Dank, Herr Fiedler, dass ich diese Gelegenheit habe.
Zum Bericht selbst in der Drucksache 5/4205 legen die Fraktionen von CDU und SPD einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes vor. Anlass ist hierfür der von der Landesregierung zugeleitete Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den einzelnen Wahlkreisen. Daraus ergibt sich - so zumindest die Antragsteller CDU und SPD - ein zwingender Handlungsbedarf bei der Einteilung der Wahlkreise insbesondere deshalb, weil in zwei Wahlkreisen eine Abweichung der Bevölkerungszahl von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen von über 25 Prozent zu verzeichnen ist. Das gilt für den Wahlkreis 12, das ist Schmalkalden-Meiningen I, und für den Wahlkreis 32 Weimar. Darüber hinaus sollten noch einige redaktionelle und materiell-rechtliche Änderungen im Wesentlichen infolge einer Angleichung an das Bundeswahlgesetz im Thüringer Landeswahlgesetz festgeschrieben werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Thüringer Landtag beriet den Gesetzentwurf am 23. Februar im Justiz- und Verfassungsausschuss sowie federführend im Innenausschuss. Herr Fiedler, herzlich Willkommen, ich habe mich ausdrücklich bei Ihnen bedankt, dass Sie es ermöglichst haben, dass ich hier Berichterstatter sein darf.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Ich habe es gehört.)
(Beifall DIE LINKE)
Gut, das wusste ich nicht. Es gehört zum Anstand, dass ich das jetzt noch mal persönlich tue und mich bei Ihnen bedanke.
Die Ausschüsse berieten am 14. sowie am 16. März 2012 zu dem Gesetzentwurf. Eine Anhörung wurde nicht beantragt und fand deshalb auch nicht statt. Sowohl dem Justiz- und Verfassungsausschuss als auch dem Innenausschuss lagen jeweils zwei Änderungsanträge vor, einmal ein Änderungsantrag der einbringenden Fraktionen. Dieser enthielt eine weitere im Wesentlichen redaktionelle Veränderung, der auch hier in der Beschlussempfehlung der Ausschüsse Aufnahme fand. Und zwar soll in Artikel 1 Nr. 8 A BB das Wort „Erststimme“ durch das Wort „Wahlkreisstimme“ ersetzt werden. Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wurde in beiden Ausschüssen abgelehnt. Zum einen beabsichtigte die Fraktion DIE LINKE zu verhindern, dass Wahlkreisgrenzen durch politische Gemeinden hindurch verlaufen und eine aus ihrer Sicht sachwidrige Trennung eines ansonsten verwaltungstechnischen und damit kommunalpolitisch zusammengehörenden Gebiets vorgenommen wird. Dazu sollte ein stufenförmiges Verfahren bei der Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl vorgeschlagen werden, wonach bei einer Abweichung von 25 Prozent eine Kannbestimmung zur Neuordnung der Wahlkreise aufgenommen wird und erst bei einer Abweichung von mehr als 30 Prozent eine Sollvorschrift für die Neueinteilung vorgesehen ist. CDU, SPD und die Landesregierung lehnten diesen Vorschlag der LINKEN ab. Sie äußerten verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere mit Bezug auf die Gleichwertigkeit der Stimme. Diese Bedenken hat die Fraktion DIE LINKE in dem Maße nicht geteilt, weil die Gleichwertigkeit der Stimme bei der Wahlkreisstimme, also der früheren Erststimme innerhalb des Wahlkreises gewahrt bleibt.
Zum anderen wollte die Fraktion DIE LINKE durch die Änderung u.a. in § 34 sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen möglichst eigenständig und selbstbestimmt die Wahlhandlungen vornehmen und ihre Stimme auch ohne Unterstützung von Hilfspersonen abgeben können. Da sollten die Wahllokale mit entsprechenden Hilfsmitteln, insbesondere Wahlschablonen, ausgestattet sein. Auch dieser Vorschlag wurde in beiden Ausschüssen diskutiert, dessen tatsächliche Notwendigkeit erörtert, die sich auch aus der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen ergeben. Die rechtliche Verantwortung zur gesetzlichen Umgestaltung der Zugangsfreiheit wurde diskutiert. Im Ergebnis kam jedoch die Ausschussmehrheit in beiden Ausschüssen zu der Auffassung, dem Vorschlag der Fraktion DIE LINKE nicht zu folgen. Der Entwurf über ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes wird dem Landtag mit der angeführten Änderung durch die Annahme durch den Innenausschuss mehrheitlich empfohlen. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
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