Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zur Stärkung demokratischer Rechte)

RedenHeidrun SedlacikGesellschaft-Demokratie

Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/2672 -


 

Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich finde, es ist äußerst unglücklich, dass wir heute über eine Verfassungsänderung beraten, die nur im Zusammenhang mit unserem Gesetzentwurf für ein neues Petitionsgesetz zu sehen und auch zu verstehen ist.


(Beifall DIE LINKE)


Hierzu hat die Diskussion noch nicht einmal im Ausschuss begonnen, die wir unbedingt bräuchten. Deshalb bedaure ich es.


Im neuen Petitionsgesetz schlagen wir die Einführung eines kommunalen Petitionsrechts vor. Dazu müssen wir aber klarstellen, wie die Zuständigkeiten sind. Deshalb wollen wir den Artikel 14 der Verfassung des Freistaats wie folgt ändern, ich zitiere: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen des Landes sowie der Gemeinden und Landkreise und an die nach den Wahlrechtsgrundsätzen hervorgegangenen Volksvertretungen zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.“ Genau das ist die Änderung, die wir wollen. Genau das soll eine Klarstellung sein, die wir wollen, dass Gemeinderäte und Kreistage nicht nur „zuständige Stellen“ sind, sondern als Volksvertretungen im Sinne des Artikels 17 Grundgesetz bzw. Artikels 14 der Thüringer Verfassung anzusehen sind. Das ist der Knackpunkt.

Ausgangspunkt unserer Klarstellung ist das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zu verfassungsrechtlichen Fragen unseres Petitionsgesetzentwurfs in der letzten Legislatur. Ich erinnere daran, das Gutachten hatte keine Bedenken zur Einführung eines kommunalen Petitionsrechts. Der Gemeinderat kann Petitionen als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 14 der Thüringer Verfassung behandeln. Damit ist seine Zuständigkeit auf Petitionen beschränkt, die seine Aufgaben nach Thüringer Kommunalordnung betreffen. Jetzt zitiere ich wieder aus dem Gutachten: „Die Regelung, dass der Petitionsausschuss bei Petitionen, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, Empfehlungen geben kann, ist daher bedenklich, da dies voraussetzen würde, dass der Gemeinderat sich als Volksvertretung mit allen an ihn herangetragenen Petitionen befassen darf.“ Genau diese Voraussetzungen wollen wir mit der Änderung der Verfassung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schaffen.


Das Fazit ist: Der Streit, der auch in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs mehr theoretischer Natur war, ob der Gemeinderat nicht nur als „zuständige Stelle“, sondern auch als „Volksvertretung“ anzusehen ist, das ist schon relevant, das sollten wir klarstellen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob sich die Gemeindevertretung unabhängig von ihrer Entscheidungskompetenz in der Sache inhaltlich mit allen Anliegen, sofern sie die Gemeindeangelegenheiten betreffen, befassen darf, die im Wege einer Petition an sie herangetragen werden. DIE LINKE hält das für den politischen Willensbildungsprozess in der Kommune für sehr bedeutsam.


(Beifall DIE LINKE)


Wir wollen bestehende Bedenken ausräumen und sollten uns damit nicht so schwertun, denn in anderen Landesverfassungen existieren solche Klarstellungen, zum Beispiel in Brandenburg - Artikel 24 - ich zitiere: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerden an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden.“ Oder in Sachsen-Anhalt in Artikel 19 ist geregelt, ich zitiere: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden.“ Deutlicher kann man es nicht ausdrücken.

Über den konkreten Wortlaut in Thüringen hätte man allerdings im Ausschuss diskutieren können. Aber dieser Diskussion haben Sie sich ja verweigert, indem Sie den Gesetzentwurf nicht an den Ausschuss überwiesen haben.


Aus dem Fazit der Redebeiträge aus der ersten Lesung entnehme ich, dass eine Mehrheit eine Verfassungsänderung nicht für notwendig hält. Daraus könnte man schließen, dass auch Sie der Auffassung sind, dass der Gemeinderat als Volksvertretung anzusehen ist. Das heißt, die Bedenken des Gutachtens tragen Sie nicht. Also ich bin jetzt schon gespannt auf die Ausschussdiskussion, wenn wir dann um den Gesetzentwurf des Petitionsgesetzes diskutieren. Da müssen Sie Farbe bekennen. Ich befürchte, wenn heute unser Gesetz abgelehnt wird, dass das Katz-und-Maus-Spiel dann im Petitionsausschuss weitergeht, das wäre sehr schade und der Bedeutung eines modernen Petitionsgesetzes nicht angemessen.


(Beifall DIE LINKE)


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