Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

RedenFrank KuschelKommunalesInneres

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/1506 - Erste Beratung


Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben Diskussionsbedarf zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ich bedaure, dass Herr Meyer auch darauf hereinfällt, wie diese Landesregierung diesen Landtag vorführt und ihn wieder in eine Falle lockt. Ich dachte, nachdem Frau Lehmann auf mich zugekommen ist und gesagt hat, wir haben alle keinen Diskussionsbedarf, kann denn DIE LINKE das nicht auch durchwinken ohne Diskussion, dass es da noch mal eine Rückkopplung mit der Landesregierung gegeben hätte.


Es ist eben bedauerlicherweise nicht so, dass das Gesetz jetzt vorsieht, dass Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit Bürgeranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene unter die sachliche Gebührenfreiheit fallen. Ich darf also noch mal zitieren aus dem Gesetzentwurf. Es wird jetzt der Punkt 13 in Absatz 2 oder Nummer 13 neu geregelt - öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens, der Volksentscheid und des Bürgerantrags auf Landesebene. Da ist von der kommunalen Ebene nicht die Rede. Jetzt weiß der Innenminister aufgrund einiger Anfragen, dass es immer wieder Anwendungsprobleme gibt auf kommunaler Ebene, was die Gebührenfreiheit des Verwaltungshandelns im Zusammenhang mit kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden betrifft.


Da gibt es einen CDU-Bürgermeister in Zeulenroda-Triebes, der erhebt doch tatsächlich für einen Antrag im Zusammenhang mit Bürgerbegehren eine Verwaltungskostengebühr von über 300 €. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die untersteht dem Innenminister, bestätigt das Ding. Wir müssen erst zum Verwaltungsgericht, damit der Richter sagt, also liebe Leute, seit wann darf denn Demokratie durch solche Gebührenhürden eingeschränkt werden. Da dachten wir, jetzt wird es klargestellt. Nach einem Jahr der nächste Fall, diesmal in Unterbreizbach im Wartburgkreis, ein Antrag auf ein Bürgerbegehren erneut gebührenpflichtig, diesmal nicht im dreistelligen Bereich, es sind nur 35 €. Aber auch selbst dort müssen wir uns erst über eine Anfrage an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Dort hat zum Glück das Innenministerium reagiert. Dafür bin ich dankbar. Der Bürgermeister hat formuliert - der hat übrigens das Mandat der SPD -, die sollen doch klagen. Zum Glück hat der Innenminister reagiert und die Rechtsaufsichtsbehörde und es konnte im vorgerichtlichen Verfahren geklärt werden.


Wir waren der Überzeugung, diese Anwendungsprobleme animieren die Landesregierung bei der Novelle des Gesetzes, das einfach mit aufzunehmen. Das ist doch überhaupt nicht schwer, einfach eine Klarstellung. Sicherlich hat der Innenminister recht, der sagt und die Finanzministerin hat das jetzt noch mal bestätigt, das ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Wir kennen ja nun, es gibt solche und solche kommunalen Akteure und wenn wir solche Anwendungsprobleme haben, warum erweitern wir nicht einfach diese Passage und sagen, das trifft auch auf die kommunale Ebene zu. Deswegen haben wir auch den Diskussionsbedarf. Die Landesregierung kann jetzt nicht mehr reagieren, denn der Gesetzentwurf ist zugeleitet. Frau Lehmann hatte von uns den Hinweis. Aus der CDU- und der SPD-Fraktion gibt es bisher keine Reaktion darauf, das kann noch im Ausschussverfahren kommen. Wir unterstützen gern dort die Regierungskoalition und werden entsprechend einen Änderungsantrag einbringen. Es widerspiegelt nur die jetzige Rechtsanwendung und die Finanzministerin hat formuliert, es geht auch um Rechtsklarheit und deshalb sollten wir das mit aufnehmen.


Zu einem zweiten Punkt, wo wir Probleme sehen, wo wir auch Klarstellungen für notwendig erachten, das ist die persönliche Gebührenfreiheitspflicht für Parteien und ihre Fraktionen und Wählergruppen. Auch dort haben wir einen aktuellen Fall in der Stadt Eisenach, dass die LINKE, die dort eine Plakatierung durchgeführt hat, einen Gebührenbescheid erhalten hat von 80 €. Es gab ein Verfahren beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat das bestätigt und hat gesagt, solange das gesetzlich nicht geregelt ist, das ist eine Sondernutzung, kann es finanziert werden. Nun stellen Sie sich mal vor, wir haben 950 Gemeinden in Thüringen. Eine Partei möchte außerhalb von Wahlzeiten, denn während der Wahlzeit ist die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit gesichert, und die Parteien müssen, sie sind privilegiert laut Grundgesetz und sollen an der Meinungsbildung mitwirken und eine Partei in Thüringen will eine landesweite Plakataktion machen in 950 Gemeinden und jede Gemeinde erhebt wie die Stadt Eisenach dafür eine Gebühr von 80 €. Das sind 80.000 €. Ich weiß nicht, ob es in Thüringen eine Partei gibt, die einfach einmal 80.000 € für eine Plakataktion ausgeben kann, und ob da nicht die Privilegierung der Parteien, nämlich zur Meinungsbildung beitragen zu dürfen, nicht eingeschränkt wird.


Jetzt kommen wir zu Widersprüchen, dass nämlich zum Beispiel Initiatoren eines Volksbegehrens, die fallen unter die Gebührenfreiheit, warum nicht die Parteien und ihre Fraktionen, die in der Verfassung noch privilegiert sind? Und wir haben die persönliche Gebührenfreiheit auch für Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. Wenn aber Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unter dieses Privileg der persönlichen Gebührenfreiheit fallen, weshalb dann nicht Parteien und ihre Fraktionen? Dies ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht und das wollen wir auflösen. Auch das werden wir im Ausschuss thematisieren und werden sicherlich auch mit den Experten und Betroffenen im Rahmen der Anhörung darüber in den Dialog kommen. Ich bitte insbesondere die Vertreter der Regierungskoalition, dann im Ausschuss auch eine mündliche Anhörung zu diesen Sachverhalten zu ermöglichen, denn wir brauchen den Dialog darüber. Sie wissen, im Rahmen einer schriftlichen Anhörung ist ein Dialogverfahren nahezu ausgeschlossen.


Zu einem dritten Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren: Wir reden über die Notwendigkeit, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, auf Landesebene, auch auf kommunaler Ebene. Nun ist Verwaltungshandeln sehr vielschichtig, sehr differenziert und es gibt bestimmte Verwaltungsentscheidungen, die vermitteln tatsächlich für einen engen Kreis von Betroffenen einen materiellen Vorteil, die darüber hinaus auch noch in der Lage sind, dies zu finanzieren, die also als leistungsfähig gelten. Das ist jetzt sehr abstrakt, deswegen möchte ich es an einem Beispiel festmachen: Ich habe wenig Verständnis dafür, dass im Bereich Kfz- und Zulassungswesen dieser Bereich aus dem allgemeinen Steueraufkommen subventioniert wird. Da bin ich für die Durchsetzung des Kostendeckungsgebotes, und zwar nach realen Kosten. Sie wissen, das betrifft auch kalkulatorische Kosten, die da mit einzubeziehen sind. Es ist nicht einzusehen, dass dort das subventioniert wird, zumindest nicht in einer Zeit, wenn gleichzeitig soziale Projekte mit Mittelkürzungen zurechtkommen müssen. Oder im Bereich der Bauordnungsbehörden, was Bauanträge betrifft: Auch dort sind wir davon überzeugt, ist der Vorteil für den Antragsteller genau zu fassen und muss auch im Rahmen des Kostendeckungsprinzips kostendeckend erfolgen.


Nun ist dieser Katalog dieses Verwaltungshandelns sehr dynamisch und deshalb nicht geeignet, im Gesetz zu regeln, sondern wir schlagen vor, über eine Verordnungsermächtigung die Landesregierung in die Lage zu versetzen, diesen Katalog ständig fortzuschreiben, also das Verwaltungshandeln zu definieren, wobei dann bei der Gebührenerhebung das Kostendeckungsgebot festgeschrieben wird. Wir wollen damit - und ich hoffe, das nehmen Sie zur Kenntnis - bewusst einen Beitrag dazu leisten, dass das Äquivalenzprinzip durchgesetzt wird und dass natürlich wir uns auch um Einnahmen kümmern, dort wo sie berechtigt und sachlich gerechtfertigt sind.


Eine letzte Anmerkung: Wie differenziert Kommunen gegenwärtig das Verwaltungskostengesetz anwenden - und die Finanzministerin hat ja davon gesprochen, es ist modern, es ist rechtssicher und es ist anwenderfreundlich -, will ich an einem Beispiel festmachen. Auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes erheben auch die Widerspruchsbehörden Widerspruchsgebühren in Rechtsmittelverfahren, z.B. gegen Kommunalabgabenentscheide. Dort handelt es sich ja oftmals um so- genannte Massenverfahren. Wenn jetzt ein Zweckverband Beitragsbescheide erlässt, dann ist die Rechtsaufsichtsbehörde oftmals mit einer Vielzahl von Widersprüchen konfrontiert oder bei Straßenausbaubeiträgen analog. Allerdings steigt der Verwaltungsaufwand nicht linear mit der Anzahl der Verfahren, sondern er ist degressiv, weil natürlich die Behörde sich nur einmal mit dem Satzungsrecht beschäftigen muss, nur einmal mit der Kalkulation und dann ja nur noch mal draufschauen muss, ob der einzelne Widerspruch noch eine Besonderheit aufweist. Deshalb haben wieder einige Widerspruchsbehörden eine sehr vernünftige Entscheidung auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes getroffen. Dazu gehört z.B. der Wartburgkreis mit einem CDU-Landrat - das betone ich bewusst, um nicht in den Verdacht zu geraten, dass ich ihm politisch nahestehe und deshalb ihn hier lobe -, der hat verfügt, bei solchen Massenwidersprüchen wird die Widerspruchsgebühr einheitlich mit 40 € festgesetzt. Das ist vernünftig und ist auch für die Widerspruchsführer nachvollziehbar. Ein anderer Landrat aus meinem Kreis, wo ich auch im Kreistag bin, im Ilm-Kreis, auch CDU, der betrachtet den Bürger ein bisschen so als eine Größe, die eher der Verwaltung feindlich gegenübersteht nach dem Prinzip „Kommunalpolitik macht so viel Spaß, es gibt nur eins, was stört, das ist der Bürger“, der verfügt 5 Prozent der Bescheidsumme als Verwaltungskosten. Stellen Sie sich vor, der dortige Zweckverband Arnstadt erhebt Abwasserbeiträge, zum Teil 5.000 €, wie schnell ist man da bei 250 €, 300 € pro Widerspruch, obwohl der Aufwand identisch ist. Auch mit diesen Problemen müssen wir uns mal beschäftigen, ob wir über das Verwaltungskostengesetz möglicherweise die Rechte der Bürger, das Rechtsmittel wahrzunehmen, also eine Verwaltungsentscheidung noch mal zu überprüfen, nicht einschränken, insbesondere wenn es um solche Massenwidersprüche geht. Es gibt übrigens sehr viele Aufgabenträger und Gemeinden, die haben wenig mit Widersprüchen zu tun. Wir haben uns mal damit beschäftigt, wo da die Ursachen liegen. Die haben einfach ein anderes Verhältnis zu ihren Bürgern. Die ver- schicken nicht wie jetzt die Stadt Neustadt-Orla - ich weiß gar nicht, wie die darauf kommen - in dieser Woche Straßenausbaubeitragsbescheide, die Bürger waren heute bei mir, für eine Baumaßnahme im Sanierungsgebiet, wo ich große Zweifel habe, ob da überhaupt eine Beitragspflicht entsteht, von 14.000 €, fällig am 21.12.2010 - Fröhliche Weihnachten! Also wie kann ein Bürgermeister so was aus seinem Haus rausgeben und damit Ängste erzeugen? Da steht nicht mal drin, dass das Land Zinsbeihilfen gewährt und dass sie einen Anspruch haben auf Stundung, weil das Ängste schon mal nehmen würde. Nein, es steht nur eins drin, wenn sie sich wehren, müssen sie erst mal zahlen, das ist klar und da werden auch Verwaltungskosten auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes fällig und dann wird nur der Korridor formuliert von 30 € bis 3.000 €. Was denken die Leute? Die sagen, jetzt muss ich schon 14.000 € Straßenausbaubeiträge bezahlen und wenn ich mich wehre, darf ich noch bis zu 3.000 € Verwaltungskosten bezahlen. Dabei ist das ja nur der Korridor, übernommen als Textbaustein aus dem Gesetz. Also auch da sollten wir in der Ausschussberatung noch mal nachdenken, ob wir im Gesetz nicht entweder als Ermächtigung für den Verordnungsgeber oder durch gesetzliche Regelungen hier ein bisschen Ordnung schaffen, dass die Behörden auch mit dem Bürger vernünftig umgehen und nicht zusätzliche Ängste schüren und insbesondere Menschen nicht davon abhalten, ihr legitimes Mittel im Rechtsstaat wahrzunehmen, nämlich noch einmal eine einseitige Willenserklärung der Behörde, das ist ja der Verwaltungsakt, noch einmal rechtlich überprüfen zu lassen. Sie sehen, meine sehr geehrten Damen und Herren, es gibt durchaus Diskussionsbedarf zu einem scheinbar sehr trockenen juristischen Thema. Aber uns gelingt es immer wieder, daran auch die Vielfalt des Lebens festzumachen.


(Beifall DIE LINKE)


Sie wissen, unser Grundsatz ist aus Sicht des Bürgers heraus, auch Gesetze zu bewerten. Wir sind davon überzeugt, hier haben wir noch über das, was die Landesregierung jetzt uns vorgeschlagen hat, was wir mittragen - das will ich zum Schluss noch betonen. Das, was die Landesregierung hier als Änderung vorgeschlagen hat, tragen wir mit. Aber es gibt noch andere Probleme, beispielhaft habe ich hier drei genannt und diese sollten wir weiter in der Ausschussberatung und dann auch im Rahmen der Anhörung diskutieren. Danke.


(Beifall DIE LINKE)

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