Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/6920
„Mit der deutlichen Mehrheit seiner Mitglieder“ - das beginnt schon lustig. Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin! Nach und nach nutzen immer mehr Länder die mit der Föderalismusreform 2006 zugeordnete Gesetzgebungszuständigkeit für den Justizvollzug und verabschieden sich vom Strafvollzugsgesetz des Bundes durch eigene Gesetzgebungsverfahren. DIE LINKE hatte diesen Zuständigkeitswechsel immer kritisiert, insbesondere hinsichtlich der damit in Kauf genommenen Zersplitterung der Regelungslandschaft und der Gefahr eines durch den Kostendruck entstehenden Dumpingwettbewerbs bei den Vollzugsstandards.
Zur Kenntnis nehmen müssen wir allerdings, dass auch das Bundesgesetz durch neue Entwicklungen wie zum Beispiel in der Suizidpräventionsforschung ergänzungsbedürftig ist. Daher machte es trotz der oben genannten Grundsatzkritik Sinn, dass Thüringen eine eigene Gesetzgebung in Gang bringt. Sinn machte es auch, sich am Musterentwurf der zehn Länder zu orientieren und damit einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen.
Jedoch hätten unseres Erachtens mehr Neuerungen im Sinne des konsequenten Resozialisierungsvollzugs in den Gesetzentwurf eingebaut werden müssen und auch können, selbst in einer solchen Koalition wie der Ihren, meine Damen und Herren.
(Beifall DIE LINKE)
Eine deutlich sichtbare, auf den ersten Blick eher formale Veränderung ist die Zusammenführung des Erwachsenenstrafvollzugs, des Jugendstrafvollzugs und der Untersuchungshaft in einem Gesetzbuch. Diese wird aber, weil eben der erste Blick oder das formale nicht entscheidend sind, vom Bund der Strafvollzugsbediensteten insbesondere mit Blick auf das Trennungsgebot, aber auch hinsichtlich der praktischen Handhabbarkeit vehement kritisiert. Die Landesregierung hat sich hier gegen eine Unterteilung oder Strukturierung wenigstens in gesonderte Bücher innerhalb dieses Justizvollzugsgesetzbuchs entschieden, wie sie zum Beispiel in Baden-Württemberg vorgenommen wurde. Meine Fraktion hat große Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Trennungsgebote zwischen den drei Haftarten in der Praxis, vor allem mit Blick auf die Untersuchungshaft und die Geltung der Unschuldsvermutung während des Ermittlungsverfahrens. Das, meine Damen und Herren ist einer der Gründe für unseren Entschließungsantrag, mit dem wir die kritische Begleitung der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis vor allem durch ein fortlaufendes Evaluierungsverfahren beschließen wollen. Welche weitergehenden Änderungen im Sinne eines konsequenten Resozialisierungsvollzugs nach Ansicht meiner Fraktion notwendig sind, wird an unserem umfangreichen Änderungsantrag deutlich, der Ihnen zur Beratung und Abstimmung vorliegt.
Durch die Änderung im § 2 Abs. 1, Ziel und Aufgabe des Vollzugs, formulieren wir ganz klar, dass Ziel des Vollzugs die dauerhafte und umfassende Resozialisierung ist. Wir formulieren ausdrücklich, dass der Schutz der Allgemeinheit nicht durch den Vollzug als solchen gewährleistet ist, sondern durch eine erfolgreiche und dauerhafte Resozialisierung, auf die der Vollzug in seiner konkreten Gestaltung aktiv hinwirken muss. Wirksame und zielgerichtet auf den Einzelfall abgestimmte Resozialisierungsmaßnahmen sind unseres Erachtens die wichtigste Voraussetzung für ein Leben ohne Rückfall nach der Haft. Deshalb formulieren wir in § 6 mit dem Titel „Recht auf Wiedereingliederung“ anstelle eine nebulösen Mitwirkungspflicht des Gefangenen einen Rechtsanspruch auf Resozialisierungsmaßnahmen. Entsprechend dieser Vorgaben verlangt DIE LINKE auch eine Erhöhung der Standards bei der Vollzugsplanung, auch angesichts der Tatsache, dass viele Gefangene schon jetzt zu lange auf Ihren Vollzugsplan warten und er dann oft in seinen Inhalten zu wenig auf den Einzelfall zugeschnitten ist, meine Damen und Herren. Eine Verlängerung der Erstellungsfrist, wie der Änderungsantrag von CDU-SPD-Koalition „mit einer deutlichen Mehrheit“ im Ausschuss in der Beschlussempfehlung verlangt, ist daher unseres Erachtens auf jeden Fall abzulehnen. Bei der Vollzugsplanung bzw. ihrer Umsetzung sollte stärker auf die Anwendung des offenen Vollzugs und die Anwendung von Lockerungen gesetzt werden. Das ist wichtig für die Vorbereitung des Lebens in Freiheit. Daher sieht unser Antrag den Vorrang des offenen Vollzugs und die Anwendung alternativer Vollzugsformen vor dem geschlossenen Vollzug (in § 22) vor. Auch die Anwendung der Lockerungen werden in den Änderungen zu den §§ 46 bis 49 ausgebaut. Unseres Erachtens reicht es nicht, wenn die soziale Unterstützungsarbeit unter Einbeziehung externer Stellen und Organisationen, zum Beispiel der Arbeitsagentur oder des Jugendamts, erst gegen Ende der Haft einsetzt. Diese Begleitung muss vom ersten Hafttag an erfolgen und vor allem auch den möglichst reibungslosen Übergang von der Haft in den Alltag nach der Haft sicherstellen. Deshalb schlagen wir eine umfassende Regelung der sozialen Hilfen vor.
(Beifall DIE LINKE)
Nicht zuletzt, und davon können die Mitglieder der Strafvollzugskommission ein Lied singen, weil viele Gefangene in den Thüringer Justizvollzugsanstalten sowohl in Petitionen - Herr Wetzel, wenn ich Sie störe, können Sie hinausgehen -
(Beifall DIE LINKE)
als auch in Vorort-Gesprächen immer wieder Ihre aus schlechter Erfahrung gewonnene Sorge ausdrücken, bei der Entlassung ohne vorbereitetes soziales Netz vor die Tür gesetzt zu werden.
(Beifall DIE LINKE)
(Unruhe SPD)
Um den Bruch zwischen Haftalltag und dem Leben draußen zu verringern, versuchen wir, mit unseren Änderungsanträgen die Haftumstände in der JVA so weit als möglich dem Alltagsleben anzugleichen. So sieht unser Änderungsvorschlag zu § 62 vor, dass Gefangene in der JVA ihre eigene Kleidung tragen und sich dann auch um deren Pflege kümmern sollen. Das ist ein Punkt, an dem deutlich wird, dass DIE LINKE bemüht ist, die Standards für alle Gefangenengruppen möglichst den Standards anzugleichen, die die bestmöglichen bzw. bestgebotenen für eine der Gefangenengruppen sind.
(Unruhe CDU)
Hinsichtlich der Kleidung ist das der Standard, der eigentlich für Untersuchungsgefangene gilt. Dieses Modell des möglichst positiven Gesamtstandards ist deshalb notwendig, weil durch die Zusammenfassung aller Haftarten in einem Gesetzbuch in der Praxis ein Aufweichen und Unterlaufen der Standards droht, ein Standard-Dumping sozusagen, zulasten der Personengruppen im Vollzug, die eigentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen Anspruch auf höhere Standards hätten.
Ein weiteres Beispiel für dieses Modell der positiven Gesamtstandards sind die Änderungsvorschläge zu Bestimmungen im sechsten Abschnitt des Gesetzentwurfs, dem Abschnitt, in dem es um Kommunikation mit außerhalb des Vollzuges geht, zum Beispiel in unserem Antrag die Erhöhung des Mindestumfangs für monatliche Besuche auf vier Stunden im § 34. An dieser Stelle orientieren sich unsere Standards vor allem an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Jugendstrafvollzug. Mit Blick auf dieses Regelungsfeld greifen wir auch Änderungsvorschläge Anzuhörender, zum Beispiel des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e.V. auf, was die Kontrollfreiheit von Anwaltskontakten angeht. Hier sollten andere Anwältinnen, die von den Gefangenen im Verfahren mandatiert sind, nicht schlechter gestellt werden als die Verteidigerinnen in Strafsachen der Gefangenen.
Auch mit unserer Forderung nach Kleinwohngruppenvollzug im § 20, für die die Fraktion schon im Rahmen der Debatte um ein neues Jugendstrafvollzugsgesetz vor einigen Jahren viel Unterstützung vieler Expertinnen bekommen hat, werden die Kommunikationsmöglichkeiten und die Arbeit am Erwerb von Sozialkompetenzen verstärkt. Hinsichtlich der Stärkung der Sozialkompetenzen wird in unseren Änderungsvorschlägen auch die Methode der konsensualen Streitschlichtung festgeschrieben, ebenso wie die Funktion der unabhängigen Vertrauensperson. Auch das im Übrigen ein Vorschlag aus unserem Gesetzentwurf von 2007 zum Jugendstrafvollzugsgesetz, der Unterstützung der Fachleute bekommen hatte. Allerdings sagen Fachleute auch, dass selbstverständlich auch für andere Personengruppen im Vollzug eine Ausdehnung der Kommunikationsmöglichkeiten und der sozialen Kontakte mit Blick auf die Resozialisierung sinnvoll ist. Daher macht also der Gesamtstandard auch in diesem Bereich Sinn.
Meine Damen und Herren, berufliche Qualifizierung ist ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Resozialisierung. Deshalb schlägt DIE LINKE auch für diesen Bereich Verbesserungen vor, zum Beispiel eine Änderung des § 28. In einem neuen Absatz 5 soll der Vorrang von Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor bloßen anderen Arbeitsgelegenheiten in der Justizvollzugsanstalt festgeschrieben werden. Auch das ist eine Konkretisierung des Rechts auf Resozialisierung, vor allem auch mit Blick darauf, dass viele Gefangene angesichts schwieriger persönlicher Verhältnisse in diesem Bereich hohen persönlichen Nachholbedarf haben.
In diesem Zusammenhang sei auch noch auf einen Änderungsvorschlag für den § 66 verwiesen. Hier wollen wir die Vergütung der Gefangenen für Arbeitsleistungen - Gefangene erledigen in den JVAen oft Aufträge für den ganz normalen Markt - moderat anheben.
(Beifall DIE LINKE)
Das ist nach Ansicht der LINKEN mindestens notwendig - es reicht uns eigentlich bei Weitem noch nicht -, da nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die derzeitige Vergütungsstruktur verfassungsrechtlich höchst problematisch ist.
Auch eine Verbesserung der medizinischen und therapeutischen Leistungen sieht unser Änderungsantrag vor, vor allem in § 74. Auch Gefangene haben ein Recht auf Behandlung entsprechend den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch.
(Beifall DIE LINKE)
Das gebietet schon das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dazu gehört dann eben auch das Recht auf eine freie Arztwahl, das zum Beispiel für solche Gefangenen wichtig ist, die mit Vorerkrankungen in den Vollzug kommen und sich von den bisher behandelnden Ärzten auch weiter betreuen lassen wollen oder auch müssen,
(Beifall DIE LINKE)
zum Beispiel weil in der JVA eine Behandlung auf dem notwendigen Niveau nicht möglich ist. Die medizinische und therapeutische Versorgung ist in Thüringen seit Jahren eine Problembaustelle, sei es wegen nicht besetzbarer Stellen für Ärztinnen und Ärzte oder dem offensichtlichen Mangel an Therapeutinnen und Psychologinnen. Daher greifen wir in unserem Antrag zu § 108 auch den Vorschlag der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer auf Einrichtung eines entsprechenden Fachdienstes auf.
Wir bedauern es sehr, aber es hat nicht sonderlich überrascht, dass die CDU-SPD-Koalition im Justizausschuss nicht bereit war, substantielle Vorschläge aus unserem Änderungsantrag zu diskutieren. Dass die Kurzfristigkeit der Einbringung unseres umfangreichen Antrags moniert, gleichzeitig aber eine Lesepause beispielsweise abgelehnt wurde, ist ein deutliches Zeichen dafür, dass es nicht gewünscht war, substantiell zu diskutieren und folgerichtig, leider, ist die Koalition dann mit ihrer deutlichen Mehrheit im Ausschuss auch nicht bereit gewesen, substantielle Änderungen am Regelungsentwurf vorzunehmen. Das ist bedauerlich, aber nicht überraschend. Umso mehr aber waren wir verwundert darüber, das vonseiten der Koalition - und da geht mein Blick insbesondere in die Richtung der SPD - nicht einmal die Bereitschaft bestand, die Anregungen des Landesdatenschutzbeauftragten in die Beschlussempfehlung aufzunehmen. Aber auch diesem Mangel hilft unser Änderungsantrag ab. Die entsprechenden Vorschläge des Datenschutzbeauftragten, Herrn Dr. Hasse, finden sich in den Änderungen zu den §§ 120 bis 140, darunter zum Beispiel die Streichung der Schaffung einer zentralen Vollzugsdatendatei und das Verbot der Erhebung biometrischer Merkmale.
Meine Damen und Herren, der Justizvollzug, soll er als konsequenter Resozialisierungsvollzug wirksam sein, braucht konkrete Resozialisierungsmaßnahmen. Er braucht frühzeitige Entlassvorbereitung, er braucht ein Netzwerk sozialer Hilfen von Anfang an und er braucht die notwendige personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung, und zwar kontinuierlich und verlässlich. Das von Minister Dr. Poppenhäger vorgelegte Justizvollzugsgesetzbuch ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dass der Schritt aber für meine Fraktion viel zu zögerlich und leider nur ein Schrittchen ist, daran ändert auch die im Justizausschuss mehrheitlich gefasste Beschlussempfehlung nichts.
(Beifall DIE LINKE)
Deswegen können wir dieser ebenso wenig zustimmen wie wir, sofern nicht unser Änderungsantrag angenommen wird, dem Justizvollzugsgesetzbuch zustimmen können. Vielen Dank.
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