Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gemäß Artikel 28 ff. der Richtlinie 2006/123/EG
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/3222 -
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich will den Titel des Gesetzes noch einmal wiederholen, nachdem das die Frau Präsidentin schon gemacht hat und Herr Staschewski auch: Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen über die Europäische Amtshilfe gemäß Artikel 28 ff. der Richtlinie 2006/123/EG. Gesetze mit so einem Titel haben, finde ich, die ungefähre Anziehungskraft eines frisch getischlerten Papststuhles, meine Damen und Herren. Während aber über letzteren, also über den Papststuhl,
(Beifall SPD)
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ich ziehe zurück.)
dank MDR und den Zeitungen wie die Thüringer Allgemeine alle gut informiert sind, haben Gesetze mit einem solchen Titel, wie das hier in der Drucksache 5/3222, wenn wir mal ehrlich sind, die meisten der Abgeordneten eher zur Seite gelegt, als sie intensiv zu studieren. Zumindest muss ich das für mich gestehen. Ich hätte keinen genaueren Blick in diese Gesetzesvorlage genommen, hätte nicht unser Wissenschaftlicher Mitarbeiter mich darauf hingewiesen, dass, und das ist ja oft so, sich hinter diesem echt trockenen und sperrigen Titel, der die Umsetzung Europäischen Rechts regeln will, ein interessantes und in diesem Fall auch ein brisantes Thema versteckt. Wie in dem vorliegenden Ursprungsgesetz, dass nunmehr zur Änderung ansteht, denn das Gesetz setzte damals die Richtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft um, die Ihnen sicherlich besser geläufig ist als Bolkestein-Richtlinie und die seinerzeit auf erheblichen Widerstand insbesondere der Gewerkschaften als auch meiner Partei in Europa gestoßen ist, nämlich aufgrund ihrer neoliberalen Regelungsinhalte für den innereuropäischen Dienstleistungsmarkt.
Das Gesetz ermächtigte die Landesregierung durch Rechtsverordnung, Verbindungsstellen bzw. Vorwarnstellen zu benennen, und war ganz konkret auf die Umsetzung dieser Bolkestein-Richtlinie ausgerichtet.
Meine Damen und Herren, durch die weitere Ausgestaltung des europäischen Rechts wird der innereuropäische Daten- und Informationsaustausch zunehmen. Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ein nicht ganz so aktuelles Beispiel, aber sie wird als aktueller Anlass für den vorliegenden Vorschlag zur Gesetzesänderung durch die Landesregierung genommen. Es ist auf europäischer Ebene vorgesehen, notwendigen Informationsaustausch bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen für EU-Bürgerinnen über das europäische Binnenmarktinformationssystem zu organisieren. Dazu führt die Landesregierung in ihrer Gesetzesvorlage aus, dass es aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll ist, den Informationsaustausch über nur eine Stelle - hier konkret das Landesverwaltungsamt - abzuwickeln. Das hat ja auch Herr Staschewski eben noch einmal gesagt.
Hintergrund ist, dass für die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Vielzahl von Stellen zuständig ist, die dann jede für sich den Informationsaustausch organisieren müssten, wenn es diese eine koordinierte Stelle nicht gäbe. In diesem Zusammenhang eine Bemerkung, die nur mittelbar mit dem Gesetzentwurf zu tun hat: Mit diesem Gesetzentwurf dokumentiert die Landesregierung, dass die Anerkennungsverfahren für Berufsabschlüsse bürokratisch zergliedert sind und auf Verwaltungsseite eine höhere Effektivität erreicht werden muss. Was für die Verwaltung einerseits gilt, muss andererseits natürlich auch als Recht für die Betroffenen gelten, das heißt, für diejenigen, die ihre Berufsqualifikationen in Thüringen anerkennen lassen wollen. Das heißt, dass wir nicht nur eine zentrale Stelle für den innereuropäischen Informationsaustausch brauchen, sondern ebenso eine zentrale Stelle, die das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einheitlich führt und die jeweils berufsspezifisch unterschiedlichen Stellen in diesem Verfahren beteiligt. Das würde dann tatsächlich zur angestrebten Entbürokratisierung - nicht nur im verwaltungseigenen Interesse - führen. Ich kann die Landesregierung, Herr Staschewski, nur auffordern, ein eigenes Anerkennungsgesetz mit einer entsprechenden Regelung auf den Weg zu bringen.
Nun aber zurück zu diesem Gesetzentwurf: Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass Informationsaustausch einheitlich geordnet werden soll und ihn über das Binnenmarktinformationssystem an eine zentrale Stelle zu knüpfen. Damit wird unseres Erachtens nicht nur dem Grundsatz der Datensparsamkeit, der den Grundsatz der Verminderung des Datenverkehrs beinhaltet, entsprochen, sondern es würden auch Maßnahmen des technischen und organisatorischen Datenschutzes damit realisiert, nämlich dass diese Daten von anderen Bereichen abgeschottet werden könnten. Die Möglichkeiten der Kontrolle datenschutzrechtlicher Regelungen würden dadurch erheblich erweitert.
Nun soll diese Stelle laut der Begründung und Einleitung des Gesetzentwurfs beim Landesverwaltungsamt angesiedelt sein. Aber, Herr Staschewski, im Gesetzestext selbst ist diese spezielle Regelung nicht enthalten. Vielmehr soll - und das wird bereits im geänderten Titel des Gesetzes deutlich - eine allgemeine gesetzliche Regelung verabschiedet werden, die es der Landesregierung jederzeit und unabhängig des zu regelnden Sachinhalts ermöglicht, Stellen zu benennen. Im Gesetzestext in § 1 Abs. 4 ist nicht die Rede von „einer Stelle“, sondern von „Stellen“, die die verarbeitenden Stellen für das Binnenmarktinformationssystem sein werden. Es wird sozusagen eine Generalermächtigung zur Datenverarbeitung gesetzlich verankert, die die Landesregierung später nur noch im Einzelfall per Rechtsverordnung an einen konkreten Sachinhalt, einen konkreten Einzelfall anzupassen braucht. Ob dies, meine Damen und Herren, den Ansprüchen des § 4 Abs. 1 des Thüringer Landesdatenschutzgesetzes, in dem es um Zulässigkeit von Datenverarbeitung geht, die nur erlaubt ist, wenn ein Gesetz diese erlaubt oder anordnet oder wenn die Betroffenen zustimmen, ob es diesem Grundsatz gerecht wird, muss zumindest hinterfragt werden. Bezweifelt werden aber muss die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der sich aus Artikel 84 der Thüringer Verfassung ergibt, wonach die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Der vorliegende Gesetzentwurf wird meines Erachtens diesem Verfassungsgrundsatz nicht gerecht, weil er eben den Gegenstand des Datenaustauschs nicht konkret benennt und eine Vielzahl von zu benennenden Stellen ermöglicht. Insofern fallen bei dieser Gesetzesvorlage auch die Gesetzesbegründung, die Gesetzesnotwendigkeit und der Gesetzesinhalt, also der Gesetzestext auseinander. Deshalb möchte ich Ihnen für die Fraktion DIE LINKE vorschlagen und das hiermit beantragen, dass wir den Gesetzentwurf trotz oder aufgrund seiner trocken erscheinenden Materie im Justiz- und Verfassungsausschuss beraten. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
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