Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Fischereigesetzes 1/3

RedenTilo KummerUmwelt

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/6987


Vielen Dank, Frau Präsidentin, und einen wunderschönen guten Morgen zur zweiten Lesung des Thüringer Fischereigesetzes. Ich möchte Ihnen die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz etwas näherbringen. Unser Ausschuss hat diesen Gesetzentwurf in nur fünf Monaten beraten. Wir haben dazu sechs Sitzungen benötigt und eine mündliche Anhörung durchgeführt. Es gab ebenso ein Onlinediskussionsforum. Gestern gab es ja die Diskussion, dass manche Anhörungen zu keinen Änderungen führen, obwohl alle Anzuhörenden Änderungen angemahnt haben. Das war bei uns nicht der Fall. Es gab ca. 20 inhaltliche Änderungen, die meisten davon von der Koalition. Es gab auch vier Änderungen, die auf Antrag der Koalition und der Linken gemeinsam durchgeführt wurden, und vier Änderungsanträge der Linken, die angenommen wurden. Daraufhin liegt Ihnen eine Beschlussempfehlung vor, auf deren Inhalte bei den Änderungen ich noch einmal kurz eingehen möchte, zumindest auf die wichtigsten Fragen.


Auf der einen Seite ist eingefügt worden, dass bei der Aufstellung der Hegepläne die Belange des Naturschutzes zu beachten sind. Es ist auch geklärt worden, dass im Gegensatz zum Gesetzentwurf der Landesregierung die nicht selbstständigen Fischereirechte innerhalb einer Gemeinde - das wollte die Landesregierung - zusammengeführt werden. Wir haben daraus gemacht die nicht selbstständigen Fischereirechte an einem Gewässer, die dann zusammengeführt werden. Es ist ebenfalls geändert worden, dass im Falle der Verpachtung von Gewässern in Zukunft die Fischereiausübungsberechtigten die Hegepläne erstellen und nicht die Fischereiberechtigten, denn sonst müsste das der Gewässereigentümer weiterhin tun. Es ist festgelegt worden, dass Besatzmaßnahmen in Zukunft nicht zur Beeinträchtigung der natürlichen vorhandenen Lebensgemeinschaft und von geschützen Arten führen sollen. Bezüglich von Hegegemeinschaften ist festgelegt worden, dass sie freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiausübungsberechtigten sind, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplanes über mehrere Fischereibezirke ausüben. Alle Fischereiausübungsberechtigten der Fließgewässer sind verpflichtet, in bestehenden Hegegemeinschaften mitzuwirken. Bezüglich der Wasserkraft gab es die Festlegung, dass für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands, der Gewässerfauna und aquatischen Lebensräume, die nach Absatz 1 Verpflichteten den Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten haben. Und im Ordnungswidrigkeitenkatalog ist festgelegt worden, dass ordnungswidrig handelt, wer nicht für einen sicheren Fischwechsel sorgt.


Meine Damen und Herren, der Ausschuss hat mehrheitlich empfohlen, diese Beschlussempfehlung anzunehmen. Danke.


(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


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