Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes 1/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 5/2675 -
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, das Thema, welches die FDP mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgreift, ist gegenwärtig nicht so im Focus der öffentlichen Diskussion. Das verwundert etwas, weil immerhin in einem Jahr Kommunalwahlen anstehen. Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte werden dort im Wesentlichen gewählt, aber anderseits ist es verständlich. Gegenwärtig bestimmen andere Themen, bei denen ein höheres Maß auch an Betroffenheit der großen Masse da ist, eine Rolle. Nichtsdestotrotz ist es richtig, dass dieses Thema angesprochen wird und deshalb auch Dank an die FDP, dass sie dieses Thema aufgreift. Wir stimmen mit der FDP überein, es gibt keine Begründung mehr, das passive Wahlalter von unten her über die Schwelle von 18 Jahren anzusetzen, weil mit 18 Jahren ein Mensch in unserem Rechtssystem voll rechtsfähig ist und insofern muss er auch in der Lage sein, ein solches Amt zu bekleiden. Zum Schluss entscheidet der Wähler und der Wähler wird natürlich sicherlich mit Augenmaß die Entscheidung zu treffen haben, ob derjenige Kandidat mit 18 Jahren bereits die politische Reife mitbringt. Da haben wir hohes Vertrauen in die Wählerschaft.
(Beifall DIE LINKE, FDP)
Von der Systematik her wäre es sehr sinnvoll gewesen, in dem Zusammenhang das aktive Wahlalter auf 16 Jahre herunterzusetzen, weil wir davon überzeugt sind, gerade diese Gruppe ab 16 Jahre ist durchaus in der Lage, sich in einem überschaubaren Bereich wie der Kommunalpolitik einzubringen und wenn es zunächst erst einmal über eine aktive Wahlbeteiligung ist. Wir wissen, bei jeder aktiven Wahlbeteiligung schließt sich meist auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Problemen an. Insofern werden auch wir weiterhin dafür streiten, das aktive Wahlalter auf 16 Jahre zu reduzieren.
(Beifall DIE LINKE)
Ein weiteres Problem, das wir sehen, ist auf kommunaler Ebene das kommunale Wahlrecht für alle Ausländerinnen und Ausländer, also unabhängig von der EU-Mitgliedschaft, weil wir davon überzeugt sind, dass jeder Mensch, der in der Kommune seinen Wohnsitz hat, die Möglichkeit haben muss, auch über das aktive und passive Wahlrecht an kommunalen Entscheidungen mitwirken zu können.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Auch dieses Thema werden wir im Landtag immer wieder thematisieren. Wir haben natürlich auch immer wieder ein Problem damit, dass es uns bisher als Gesetzgeber nicht gelungen ist, das Problem der sogenannten Scheinkandidaturen zu lösen. Das ist ja die Folge der asymmetrischen Wahlfristen.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Thema, Thema!)
Wir würden uns also nach wie vor wünschen, dass die Amtszeiten der Bürgermeister und der Vertretungen identisch sind, dann stünde das Problem der asymmetrischen Wahlzeiten nicht. Aber solange das System der asymmetrischen Wahlzeiten steht, werden wir möglicherweise über einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der FDP - und deswegen steht es mit dem Thema im unmittelbaren Zusammenhang, Herr Fiedler - dieses Problem
(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Das versteht wohl keiner im Haus?)
noch einmal auch im Innenausschuss thematisieren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine noch nicht abschließende Position haben wir formuliert zum Höchstalter, also zur Freigabe der Altersgrenze. Sie wissen, wir haben grundsätzlich mit der Anhebung des Renteneintrittsalters aus gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus Probleme.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Daran werden wir euch messen.)
Deswegen werden wir das weiter diskutieren müssen. Ich wollte nur darauf verweisen, bei hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten haben wir de facto ja eine Wirkung, dass jemand bis unmittelbar zur Vollendung des 71. Lebensjahres dieses Amt ausführen kann, nämlich dann, wenn er unmittelbar vor dem 65. Lebensjahr gewählt wird. Insofern gestehe ich zu, war das für uns noch nie ein Schwerpunkt in der Diskussion, aber jetzt müssen wir uns positionieren. Darauf hat auch die einreichende Fraktion einen Anspruch. Wir werden im Innenausschuss unsere Position auch dazu zur Diskussion stellen.
Abschließend möchte ich darauf verweisen, wie nicht mehr zeitgemäß diese Differenzierung zwischen den 18 und 21 Jahren ist. Das kommt an folgender Situation zum Ausdruck: Stellen Sie sich vor, einer 19-Jähriger wird zum Beigeordneten gewählt. Das ist möglich, auch zum ehrenamtlichen Beigeordneten. Der ehrenamtliche Beigeordnete wird aus der Mitte des Gemeinderats gewählt, der kann 19 Jahre sein. Der Bürgermeister ist abwesend, aus welchem Grund auch immer, dann tritt der Beigeordnete an die Stelle des Bürgermeisters. Auf einmal ist er mit 19 Jahren in der Verantwortung des Bürgermeisters. Deswegen stellt sich ja die Frage: Müssen wir noch eine gesetzliche Differenzierung vornehmen, wenn auf anderem Wege die gleiche Situation eintreten kann, dass ein unter 21-Jähriger oder 21-Jährige auch schon diese Funktion, wenn dann auch zeitlich befristet, ausüben muss?
Insofern ist die kommunale Praxis auch schon eine längst andere und der Vorschlag der FDP zeitgemäß und überfällig, endlich auch diese Altersgrenze von 21 auf 18 Jahre zu reduzieren. Danke schön.
(Beifall DIE LINKE)
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