Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7439
Danke, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Gäste auf der Tribüne, der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes wurde am 20. März 2014 in erster Lesung ohne Aussprache beraten und an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Von den im Gesetz vorgesehenen Änderungen sind drei Komplexe betroffen. Das ist zum einen die Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder durch die Streichung der Regelung der Erhebung eines Mindestbetrags der Kirchensteuer und die Abschaffung des sogenannten Reuemonats. Zum Zweiten soll das Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisiert und bereits von zum Kapitalertragssteuerabzug Verpflichteten einbehalten und abgeführt werden. Drittens soll schließlich ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, indem die Regelungen für Ehepartner nun auch für Lebenspartnerschaften gelten.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung am 3. April 2014 und in seiner 77. Sitzung am 15. Mai 2014 beraten und ein schriftliches Anhörungsverfahren hierzu durchgeführt. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dabei keine Bedenken zum Gesetzentwurf geäußert. Für das Bistum Erfurt, das Bistum Dresden-Meißen und das Bistum Fulda hat sich das Katholische Büro Erfurt an der Anhörung beteiligt. Für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsen und das Evangelische Büro in Thüringen hat sich das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an der Anhörung beteiligt. Die Vertreter beider Kirchen haben dabei keine Einwendungen geltend gemacht. Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
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