Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Cordula Eger
RedenCordula Eger

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/1636

 

Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste am Livestream, der Gesetzentwurf der Landesregierung „Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ in Drucksache 7/1636 wurde im Landtag am 2. Oktober 2020 in erster Lesung beraten und in den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen. Der Gesetzentwurf enthält überwiegend redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Änderung des SGB XII vorgenommen werden müssen. Mit der Änderung des SGB XII ist auch eine Änderung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen notwendig, die im vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen wurden.

 

Es geht hauptsächlich um die Anpassung gesetzlicher Regelungen, die im Zusammenhang stehen mit der Gestaltung des Bundesteilhabegesetzes und dessen vier Reformstufen. In der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes, das seit dem 01.01.2020 wirksam wurde, wird die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe – also dem SGB XII – ausgegliedert und findet in einem eigenen Leistungsgesetz Geltung.

Eine weitere Änderung im Gesetzentwurf ist die Aufnahme einer landeseigenen Regelung, abweichend der bundesgesetzlichen Vorschrift, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung. So können Leistungserbringer auch unabhängig vom Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass vertragliche oder gesetzliche Pflichten nicht erfüllt wurden, geprüft werden.

 

Der vorliegende Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung in drei Sitzungen erörtert und diskutiert – in seiner 12., 14. und 19. Sitzung am 5. November, am 3. Dezember 2020 sowie am 28. Januar 2021. Im schriftlichen Anhörungsverfahren wurden fünf Stellungnahmen abgegeben, die alle die Änderungen im Gesetzentwurf befürworten. Ich möchte mich im Namen der Ausschussmitglieder bei allen Anzuhörenden bedanken, die den Gesetzentwurf entsprechend bewertet haben.

Besonders wurde von den Anzuhörenden die neue Regelung begrüßt, dass die Änderungen des Prüfrechts der Leistungserbringer betrifft. Eine weitere Anregung einer gesetzlichen Anpassung, die in der Stellungnahme der Liga der Selbstvertretung Thüringen vorgeschlagen wurde, ist aus Sicht der Landesregierung und aus Sicht der Landtagsfraktionen nicht notwendig, da sie bereits auf Bundesebene geregelt ist.

 

Der Gesetzentwurf war auch Gegenstand einer Online-Diskussion, die in der Zeit vom 11. November bis 7. Dezember 2020 stattfand. In diesem Zeitraum sind keine Beiträge eingegangen. In der 19. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 28. Januar 2021 wurde der Gesetzentwurf abschließend beraten und der Ausschuss empfiehlt mehrheitlich mit einer Enthaltung die Annahme des Gesetzentwurfs. Dies ist der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung in Drucksache 7/2630 zu entnehmen. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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