Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/2154 -
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir alle - so entnehme ich das jedenfalls den Diskussionen - wollen einen Ausbau erneuerbarer Energien. Die Frage des Abbaus von Genehmigungserfordernissen und damit die Erleichterung der Nutzung von erneuerbaren Energien ist jedoch diskussionswürdig. Wir haben das im Ausschuss getan und es geht uns um die Frage der Unnötigkeit von Genehmigungserfordernissen. Da haben wir eine etwas andere Auffassung als die Landesregierung und die Koalitionsfraktionen. Das wurde auch durch die Zuschriften der Anzuhörenden bestätigt. So sieht beispielsweise der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die Regelungen zur Freistellung von Windenergieanlagen als problematisch. Ich zitiere: „Zwar ist eine Verfahrensfreiheit in reinen Wohngebieten und im Außenbereich ausgeschlossen, doch gerade in den übrigen Gebieten und Gemengelagen von Innenstädten könnte dies im Bereich des Nachbarrechts zu erheblichen Unstimmigkeiten führen.“
(Beifall DIE LINKE)
Auch die Thüringer Ingenieurkammer hält diese Verfahrensfreiheit für sehr fraglich, weil - ich zitiere - „auch von 10 Meter hohen Windkraftanlagen ein erhebliches Gefahrenpotenzial ausgehen kann.“
(Beifall FDP)
Mit dem Schutz vor Lärm und weiteren Beeinträchtigungen argumentieren ferner der Verband der Deutschen Grundstücksnutzer und der Thüringer Wohnungswirtschaftsverband. Also, man kann nicht so tun, als ob Anzuhörende alles paletti fanden in diesem Gesetzentwurf. Die Einwände sollten ernst genommen werden, entsprechend auch die Intention des Änderungsantrags meiner Fraktion in Punkt 2.
Zur Klarstellung: Die Regelung verhindert nicht die Errichtung dieser Anlagen, sondern stellt die Beteiligung der Nachbarn sicher. Vor dem Hintergrund der von den Anlagen möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen und der Tendenz der zunehmenden Probleme unter Nachbarn ist dies angezeigt. Auch der Erfahrungsbericht der Thüringer Bauordnung aus dem Jahr 2004 zeigt, dass nachbarschaftliche Streitigkeiten zugenommen haben. Auf Nachbarschutz kann unserer Meinung nicht verzichtet werden.
(Beifall DIE LINKE)
Der Änderungsantrag meiner Fraktion in Punkt 1 zielt in dieselbe Richtung. Auch hier geht es uns um Nachbarschutz, nicht um Verhinderung. Ich betone das noch einmal. Um Nachbarschutz zu gewährleisten und nachbarschaftlichen Streitigkeiten vorzubeugen, soll im Zuge des Änderungsantrags die mögliche Grenzbebauung auf 3 x 6 Meter beschränkt und die Dachneigung zum Ansatz gebracht werden. Meine Fraktion lehnt Grenzbebauung im Grundsatz in Gänze ab. Wenn diese aber schon möglich ist, dann eben nur in einem restriktiven Rahmen. Der im Ausschuss vorgetragene Einwand von den Koalitionären, dass der Vorschlag die kommunale Selbstverwaltung beeinträchtigt und demzufolge nur noch Flachdächer gebaut werden, das sehe ich nicht so. Das ist böswillige Behauptung. Es überzeugt mich nicht. Der Vorschlag betrifft Grenzbauten, nicht die generelle Errichtung von Garagen. Im Zuge der Bearbeitung von Petitionen gab es immer wieder Ungereimtheiten. Das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsicht und verschiedene Bauaufsichtsbehörden haben in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Dachhöhe bei der Bestimmung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen ist. Das Bauministerium hat wiederum in ihrer Stellungnahme zu den Petitionen gesagt, die Dachhöhe kann unberücksichtigt bleiben. Meine Fraktion will in diesem Sinne des Nachbarschutzes das geregelt haben. Deshalb unser Antrag. Wir sind uns im Klaren, dass wir nur Schadensbegrenzung betreiben. Eine grundsätzliche und generelle Überarbeitung der Bauordnung ist notwendig und überfällig. Die Frage der Rückkehr vom Kontroll- zum Prüf- und Genehmigungsverfahren stellt sich in diesem Zusammenhang ebenso wie die Frage der Barrierefreiheit. Die Zuschriften im Anhörungsverfahren sind in dieser Hinsicht sehr vielsagend. Insofern findet der Entschließungsantrag auch unsere Zustimmung. Wir werden uns hier zu gegebener Zeit einbringen und unter anderem auf die Sozialverträglichkeit, insbesondere hinsichtlich der Erreichung der klimapolitischen Zielsetzungen, aber auch auf das Einhergehen der wohnungspolitischen Strategien achten.
In dem Zusammenhang noch ein Hinweis. Hinsichtlich der Frage der nachbarrechtlichen Beteiligung und der Beteiligung allgemein ist über die Novellierung der Bauordnung hinaus grundsätzlich eine Diskussion zu führen, wie das Landesrecht im Sinne der Bürgermitwirkung ausgestaltet werden soll. Die Probleme nehmen zu. Stadträte sind oftmals in der kommunalen Praxis außen vor. Von der seit 1994 bestehenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts hat Thüringen bisher keinen Gebrauch gemacht. Auch unter diesen Gesichtspunkten sind weitere parlamentarische Initiativen, beispielsweise in Form eines Ausführungsgesetzes, zum Baugesetzbuch zu erwägen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE)
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