Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Gesetz zur Aussetzung der „rückwirkenden“ Erhebung von Straßenausbau- und Abwasserbeiträgen) 1/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/5968
Danke, Herr Präsident und Frau Präsidentin, herzlich willkommen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Thema war heute schon Gegenstand der Fragestunde. Herr Fiedler hat die Landesregierung befragt, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März dieses Jahres auf Thüringen haben könnte. Wir teilen die Einschätzung der Landesregierung, die der Innenstaatssekretär gegeben hat. Es ist nur die Staatssekretärin aus dem Bauministerium da.
Dass man davon ausgehen kann, dass dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes natürlich auch auf Thüringen anzuwenden ist, sind doch die gesetzlichen Regelungen in Bayern, die das Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat und im Thüringer Kommunalabgabengesetz wortgleich. In der Sache geht es also um die rückwirkende Erhebung von Abwasser- und Straßenausbaubeiträgen. Wie in Bayern, so ist es auch in Thüringen geregelt, dass die Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn die entsprechende Einrichtung hergestellt ist, also die Investition abgeschlossen und eine rechtsgültige Satzung vorliegt.
Das hat bisher in der kommunalen Praxis dazu geführt, dass, wenn Satzungen sich als rechtswidrig herausgestellt haben, dass dann de facto die Beitragspflicht noch nicht entstanden war und damit auch noch nicht die Regelfestsetzungsfrist von vier Jahren, die sich aus der Abgabenordnung ergibt. Zu Recht haben die Bundesverfassungsrichter nun klargestellt, eine derartige völlig offene Rückwirkung kann es nicht geben. Erst im März 2011 haben CDU und SPD hier im Landtag eine diesbezügliche verschärfte Regelung auch für den Bereich der Straßenausbaubeiträge beschlossen. Seitdem sind die Gemeinden verpflichtet, rückwirkend bis August 1991 für alle grundhaften Ausbaumaßnahmen im Bereich der Verkehrsanlagen noch Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Dies wollen wir jetzt durch das vorliegende Gesetz zunächst stoppen. Uns ist klar, die Landesregierung muss erst weiter prüfen, das hat auch der Innenstaatssekretär heute angekündigt. Das ist keine einfache Rechtsmaterie, aber wir halten es auch nicht für geboten, dass jetzt noch Gemeinden und Zweckverbände diese rückwirkende Erhebung von Beiträgen vollziehen, wenn sich dann herausstellt, dass dies verfassungswidrig ist. Wir müssen hier auch die Gemeinden und die Zweckverbände schützen, dass sie nicht weiter verfassungswidrig handeln. Wir haben diese Rechtsnorm erst gesetzt, die sich jetzt offenbar als grundgesetz- und verfassungswidrig herausgestellt hat.
Insofern sind wir jetzt auch gehalten, zu reagieren, und zwar schnell zu reagieren. Deswegen haben wir heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zunächst nur ein Moratorium sichert, und zwar orientiert an der Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichtes. Wir gehen davon aus, dass dann innerhalb dieses Jahres bis zum 1. April 2014 der Landtag eine Neuregelung abschließend bestimmt. In dieser Neuregelung kann auch dann aufgeführt werden, inwieweit den Gemeinden ein Erstattungsanspruch oder dergleichen zusteht. Das können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewerten. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
Dateien
- re5011612
PDF-Datei (57 KB)
