Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Gesetz zur Aussetzung der „rückwirkenden“ Erhebung von Straßenausbau- und Abwasserbeiträgen) 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/5968
Danke, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst bleibt ja festzustellen, dass alle Fraktionen und - wenn ich heute den Innenstaatssekretär in der Fragestunde richtig verstanden habe - auch die Landesregierung erkannt haben, dass jetzt ein Handeln erforderlich ist. Wir sind keine Dogmatiker bekanntermaßen.
(Heiterkeit FDP)
Diese Rolle nehmen andere in diesem Hause ein. Von daher sind wir immer für Hinweise und Anregungen dankbar und sagen, wir machen einen Vorschlag.
(Unruhe CDU)
Aber wir halten unsere Vorschläge für nicht unveränderbar. Insofern beantrage ich schon einmal für unsere Fraktion die Weiterberatung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss und, da es sich um einen Gesetzentwurf einer Fraktion handelt, auch noch im Justizausschuss zur formalrechtlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung. Dort ist tatsächlich der richtige Ort, die Frage zu diskutieren.
Wir müssen noch einmal bewerten, dass hier wieder ein Gericht erst eine Entscheidung treffen musste, bevor sich die Politik diesem Problem zuwendet. Die rückwirkende Erhebung von Beiträgen war hier in Thüringen seit 1995 fast jährlich Gegenstand von Debatten, weil im Rechtsstaat das Instrument der Verjährung ein hohes Rechtsgut ist. In Thüringen gab es schon immer Regelungen, die de facto im Kommunalabgabenrecht, insbesondere bei den Beiträgen, dieses hohe Rechtsgut der Verjährung abgeschafft oder zumindest in der Wirkung ins Leere haben laufen lassen. Da wurden immer juristische Konstruktionen gewählt, die zwischen Fachleuten sicherlich interessant sind, aber bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht auf Unverständnis gestoßen sind, indem immer wieder erklärt wurde, ja, die Beitragspflicht ist noch gar nicht entstanden, weil noch gar keine Satzung da ist, obwohl die Einrichtungen, ob nun abwassertechnische Einrichtungen oder Straßen schon über Jahre nutzbar waren.
Wir haben jetzt das Phänomen, um einmal auf aktuelle Beispiele abzustellen, in der Gemeinde Bruchstedt, die noch keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat, das die für die Herstellung der Straßenbeleuchtung im Jahre 1992 jetzt flächendeckend in der Gemeinde Straßenausbaubeiträge nach 20 Jahren erheben soll. Weil der Gemeinderat gesagt hat, wir weigern uns, unsere Bürger damit zu belasten, droht jetzt die Rechtsaufsichtsbehörde mit Ersatzvornahme und dergleichen. Das ist nur exemplarisch, das findet flächendeckend in Thüringen statt. Ich hatte schon bei der Einbringung darauf verwiesen: bedauerlicherweise haben im Jahr 2011 CDU und SPD diese Regelung im Bereich Straßenausbaubeiträge noch einmal verschärft. Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts belegt auch noch einmal, wie kompliziert diese Rechtsmaterie ist. Deswegen geben wir als Fraktion und auch ich persönlich nochmals zu bedenken, ob dieses Instrument der Beitragsfinanzierung, das zum Ende des 19. Jahrhunderts in Preußen entwickelt wurde, tatsächlich noch geeignet ist, im 21. Jahrhundert die Probleme in Thüringen zu lösen.
(Beifall DIE LINKE)
Insofern haben wir mehrfach als Fraktion die Abschaffung der Beiträge eingefordert und haben alternativ Finanzierungsmodelle, die nicht zu einer Mehrbelastung der Landes- und Kommunalhaushalte führen, vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Das jetzt vom Thüringer Verfassungsgericht für unwirksam erklärte Volksbegehren hatte auch das zum Gegenstand. Da darf ich noch einmal daran erinnern, dass es aus meiner Sicht eine anerkennungswerte Leistung von Bürgerinnen und Bürgern war, ein solches Volksbegehren auf den Weg zu bringen, zumal es zum Gegenstand nicht nur die Abschaffung einer Abgabe hatte, sondern alternative Finanzierungswege aufgezeigt hat, die nicht zu einer Mehrbelastung öffentlicher Haushalte geführt hätte. Das war kein leichter Prozess, ist aber, wie gesagt, anerkennenswert. Insofern hätte ich mir vom Verfassungsgericht mehr Mut gewünscht, aber es ist zu respektieren und jetzt müssen wir als Parlament entscheiden, wenn wir weiter eine Volksgesetzgebung wollen, ob dann nicht in der Verfassung der Haushalts- und Abgabenvorbehalt nachjustiert werden muss, so dass es ermöglicht wird, dass auch Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Volksgesetzgebung tatsächlich auch finanzrelevante Dinge zum Gegenstand eines Volksbegehrens machen können, ohne dass natürlich die Grunddiktion des Haushalts in Frage gestellt wird und, und, und.
(Beifall DIE LINKE)
Da hat beispielsweise das Berliner Verfassungsgericht mit dem Berliner Urteil einen Weg aufgezeigt und Berlin unterliegt bekanntermaßen auch dem Bereich des Grundgesetzes und insofern, was in Berlin möglich ist, dürfte zumindest in Thüringen nicht völlig ausgeschlossen sein.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung, also der Innenstaatsekretär, hat bis zur Sommerpause einen Referentenentwurf angekündigt. Das ist zwar anerkennenswert, aber ein Referentenentwurf heißt noch lange nicht, zumal bei dieser Koalition, die sich seit Jahren selbst blockiert, dass dann auch dem Landtag ein Gesetzentwurf zugeleitet wird. Ich darf an die unendliche Geschichte des Kurortegesetzes, das heute eingebracht wurde, erinnern. Da gab es den Referentenentwurf dann zwei Jahren; der Referentenentwurf vom Kurortegesetz wurde den Fraktionen 2011 zugeleitet. Bei dieser Auseinandersetzung hier kann ich mir durchaus vorstellen, dass sich die Koalition nicht so einfach wieder einigt, und dann nutzt uns kein Referentenentwurf, wenn sich daraus kein Gesetzentwurf zeitnah entwickelt. Und wir haben nicht viel Zeit. Nun will ich darauf eingehen, ob unser Ansatz, nämlich § 7 Abs. 12 auszusetzen, wir wollen ihn nur aussetzen, der richtige Weg ist und ob das mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Übereinstimmung steht. Und, Herr Bergner, man muss natürlich Urteile von Gerichten kreativ und in kausalen Zusammenhängen in Anwendung bringen und nicht bloß im Rahmen einer bloßen Wiedergabe widerspiegeln wollen.
(Zwischenruf Abg. Koppe, FDP: Muss man nicht.)
Das wird nichts. Ich weiß, die heutige juristische Ausbildung ist eher auf den zweiten Aspekt ausgerichtet. Ich habe zwei Söhne, die Jura studieren, und die tun mir leid, weil die nur noch auswendig lernen.
(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Aber nicht wegen des Studiums.)
Wir haben früher kausales Denken gelernt. Das ist ein Beleg dafür, wie wir kreativ und kausal Urteile anwenden.
(Beifall DIE LINKE)
(Unruhe CDU)
Ja, ist ja gut, machen wir erst mal eine Pause, damit sich Herr Fiedler aufregen kann. Okay. Ich will den Versuch starten zu erläutern, weshalb das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eben auch genau so umsetzbar ist, wie wir es getan haben.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Herr Prof. Dr. jur.)
Wir haben zwei Regelungskreise. Das Bundesverfassungsgericht hat aus den zwei Regelungskreisen den Spezialfall herausgegriffen, nämlich nur den Fall, was passiert, wenn eine vorhandene Satzung für rechtswidrig erklärt wurde und durch eine neue ersetzt wird und diesen Fall haben wir oft in Thüringen, z.B. in der Gemeinde Frauenwald, die jetzt die vierte Straßenausbaubeitragssatzung hat. Seit 1996 versuchen sie eine rechtskonforme Straßenausbaubeitragssatzung auf den Weg zu bringen. Dies ist bisher nicht gelungen, sondern jedes Mal sind sie an einer Sache gescheitert.
Bedauerlicherweise machen die Gerichte keine umfassende Prüfung, sondern sobald sie einen Rechtsmangel feststellen, sagen sie Schluss. Die Gemeinde korrigiert das und beim nächsten Paragrafen ist der nächste Rechtsmangel, also schon über 20 Jahre. Dann tritt das ein, was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Damit ist noch gar keine Beitragspflicht entstanden und damit kann die Festsetzungsfrist noch nicht laufen und damit ist praktisch eine unbegrenzte Rückwirkung möglich. Das ist der Spezialfall.
Was regelt denn § 7 Abs. 12? Dieser regelt, dass auch für Maßnahmen, die vor Inkraftsetzung einer Satzung fertiggestellt, hergestellt, verbessert, erweitert, angeschafft wurden, Beiträge erhoben werden können. Das ist also der allgemeine Fall, wo der Fall einer ungültigen Satzung untergeordnet ist. Wir glauben, wenn das Bundesverfassungsgericht schon in diesem Spezialfall, wenn eine ungültige Satzung vorliegt, die Rückwirkung nicht ungehemmt sein kann, dass dann auch das, weil das eine sogenannte (das haben Sie ja gelernt, zumindest der Innenminister, davon gehe ich mal aus im Jurastudium, man unterscheidet zwischen einer echten und unechten Rückwirkung und bisher war Lehrmeinung und das hat das Gericht hier entschieden) unechte Rückwirkung jederzeit möglich ist, und eine unechte Rückwirkung ist eben, wenn eine Satzung vorlag, die zwar rechtswidrig war, die aber rückwirkend geheilt werden konnte und damit hatte der Bürger kein schutzwürdiges Interesse. § 7 Abs. 12 ist die unechte Rückwirkung. Also ist die tatsächliche echte Rückwirkung, weil sie angewendet werden kann auf Dinge, die vor der Satzung schon fertiggestellt wurden. Wenn, das wiederhole ich noch einmal, das Verfassungsgericht schon die unechte Rückwirkung als verfassungswidrig einschätzt, dann ist es doch erst recht so, dass die echte Rückwirkung tatsächlich auch verfassungswidrig ist. Es kann doch nicht sein, dass die unechte Rückwirkung verfassungswidrig ist und die echte nicht. Das ist jetzt unsere Interpretation. Die stellen wir zur Diskussion, undogmatisch.
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Bei aller Freundschaft.)
Wir sind gern bereit, uns belehren zu lassen. Aber Sie sollen ja nur nachvollziehen, warum wir uns jetzt auf § 7 Abs. 12 bezogen haben. Das war jetzt nicht eine böse Absicht, sondern weil wir gesagt haben § 7 Abs. 12 geht viel weiter
(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Verstanden.)
in die Grundrechte hinein, als die unechte Rückwirkung. Deswegen und das ist tatsächlich ein Problem und da stimme ich Allen zu, da ist das Plenum ungeeignet zur Debatte. Das müssen wir in einem Ausschuss in Ruhe diskutieren. Insofern bitte ich wirklich auch die Vertreterinnen und Vertreter von CDU und SPD sich dieser Diskussion nicht zu verweigern, weil Sie sich selbst in eine missliche Lage bringen.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Was wollen Sie denn den Leuten draußen erklären, wenn Sie nicht einmal bereit sind, ein solches Problem zu klären? Sie müssen es sowieso klären, weil irgendwann ein Bürger durch die Gerichte zum OVG durchklagt und ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ignoriert, und dann haben wir die Entscheidung auch hier in Thüringen und so lange sollten wir nicht warten.
Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie uns die Diskussion im Ausschuss fortsetzen. Die Anträge hierzu habe ich gestellt. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
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