Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Abwasserbeitragsbegrenzungsgesetz) 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/3358 -
Danke, Frau Präsidentin. Herrn Gumprecht und Herrn Hey hätte ich doch empfohlen, die Diskussion im Ausschuss zu führen, die wäre nicht so peinlich gewesen wie hier in der Öffentlichkeit. Was Sie hier geboten haben, ist eigentlich diesem Hause unwürdig. Herr Gumprecht, eine derartig ausgeprägte Neigung zur Ausblendung der Realität ist selten und ich bin in diesem Haus schon vieles gewohnt. Aber wenn Sie hier formulieren, dass im Grunde genommen wir uns mit einer Problemlage beschäftigen, die draußen bei den Aufgabenträgern vielleicht höchstens im Einzelfall vorzutreffen ist, dann hat das mit diesem Ausblenden zu tun. Sie sagen, der Gesetzentwurf wäre Populismus und wäre unsinnig, Sie haben gesagt nicht sinnvoll, also unsinnig und es würde keine Beitragsbegrenzung erfolgen und rechtlich wäre es auch unzulässig, weil das OVG eben so entschieden hätte. Ich fange mal mit Letzterem an.
Das OVG hat eine Gesetzeslage interpretiert, das ändert aber nichts daran, das haben wir ja oft in diesem Haus, wenn der Gesetzgeber eben ungenau gearbeitet hat und in der Rechtsauslegung, in der Rechtsanwendung Probleme auftreten, dann ist der Gesetzgeber, wenn er einen anderen Willen verfolgt, angehalten, die Rechtslage zu klären. Ich habe mich sehr intensiv mit dem Gesetzgebungsverfahren 1991 und 1994/95 beschäftigt, da war ich übrigens immer noch Sachverständiger damals für die Fraktion der PDS und durfte mich beruflich damit beschäftigen. Was war Wille des Gesetzgebers. Wille des Gesetzgebers war, dass man gesagt hat, wenn man schon einen abstrakten Einrichtungsbegriff verwendet wie das Abwassersystem, wo nicht der technische Einrichtungsbegriff zur Anwendung kommt, sondern der organisatorisch-rechtliche Einrichtungsbegriff nach § 1 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 12 Thüringer Kommunalordnung, also ganz abstrakt formuliert, wo die Bürger das schon kaum nachvollziehen können, dass alle Abwassereinrichtungen eines Aufgabenträgers als eine Einrichtung angesehen werden. Wenn man das schon wählt und dabei den Aufgabenträgern zumutet, weit in die Zukunft eine Prognose anzustellen, sehr weit bis zum Jahr 2034, wo keiner weiß, wie sich Preise entwickeln und dergleichen, ich auch nicht, ich maße mir das nicht an, dann hat man gesagt, dann nutzt man dieses Instrument der Globalberechnung und ermittelt einen höchstmöglichen Beitragssatz und dann ermächtigt man die Verbandsversammlungen zu sagen, ihr könnt einen satzungsmäßigen Beitragssatz nehmen, der darf maximal den höchstkalkulierten Beitragssatz umfassen. Die Differenz, die ihr über Beiträge nicht refinanziert, die wird über die Gebühr refinanziert. Damit ist es ja eigentlich für die Verbände ein Nullspiel, nur Beitragspflichtige und Gebührenpflichtige werden unterschiedlich belastet, dazu komme ich noch. Wenn das aber Ziel des Gesetzgebers war, da müssen wir doch reagieren, wenn jetzt das OVG sagt, wir machen aber einen Nacherhebungstatbestand rein.
Wenn Sie hier formulieren, unser Gesetzentwurf würde keine Beitragsbegrenzung zur Folge haben und die Vorteile des Einzelnen würden dann die Gemeinschaft belasten, dann würde ich auch auf einen Einwurf kommen, den Herr Meyer gemacht hat, weil ich überzeugt bin, Herr Meyer, Sie haben über etwas anderes geredet, was wir nicht wollen, aber das wäre auch eher geeignet für den Ausschuss, aber wir können es ja nicht, wir müssen es hier mal kurz thematisieren. Wir haben mal analysiert, die Aufgabenträger, die Beiträge erheben und die keine. Herr Meyer hat recht, die Beitragserhebung ist die Einladung an die Zweckverbände, so teuer wie möglich zu bauen. Sie können einen Großteil der Investitionen verbrauchsunabhängig über Beiträge auf die Bürger umlegen. Wir haben 47 Aufgabenträger, die auf eine Beitragsfinanzierung verzichten. Die machen alles über die Gebühren. Erstaunlicherweise haben diese 47 Aufgabenträger keine überzogenen Gebühren im Vergleich zu den Aufgabenträgern, die Beiträge erheben. Wenn es einen kausalen Zusammenhang zwischen Beiträgen und Gebühren gäbe, müsste das der Fall sein.
Wir sind davon überzeugt, ich auch persönlich, dass die ausschließliche Gebührenfinanzierung die Aufgabenträger zwingt, jede Investition auf den Prüfstand zu stellen, weil jede Investition sich sofort auf die Höhe der Gebühren durchschlägt. Wenn ich aber das Instrument der Beiträge habe, dann kann ich investieren nach dem Motto: „Koste es, was es wolle.“
Jetzt komme ich zu Herrn Gumprecht. Das ist eben die Begrenzung, die wir wollen. Wenn wir keine Nacherhebungstatbestände im Gesetz oder in der Rechtspraxis ermöglichen und das begrenzen, dann müssen die Aufgabenträger zwingend weitere Investitionen über die Gebühren refinanzieren und sind damit gezwungen, im Dialog mit den Gebührenpflichtigen das zu klären, weil jede Investition sich sofort auf die Gebühren durchschlägt. Deshalb sind wir auch für die Abschaffung der Beiträge, weil wir überzeugt sind, ohne Beiträge wird ein derartiger Druck auf die Gebühren ausgeübt und es kommt zu einem Dialog, denn das muss ich mit den Gebührenpflichtigen dann letztlich ausdiskutieren und das ist effizienter.
Das, was Herr Meyer angesprochen hat, ist schon im Gesetz geregelt und das ist sehr sinnvoll, was Sie gesagt haben. Das sind aber die Probleme der Kostenspaltung und das ist das Problem der Trennung zwischen Festsetzungs- und Leistungsbescheid. Da sind wir auf Ihrer Seite und manche Zweckverbände machen das ganz vernünftig, z.B. der Zweckverband WVS Bad Salzungen. Die machen eine Festsetzung und haben in der Satzung gleich vier Teilbescheide im Rahmen des Leistungsbescheids festgesetzt. Das erspart die Antragstellung für Stundung, da habe ich das Problem der Zinsen nicht, denn die Fälligkeit der Festsetzung wurde in die Zukunft verlagert. Deshalb ist dort auch das Protestverhalten ein anderes als dort, wo die Beitrage in voller Höhe erhoben wurden. Das ist aber geregelt. Das wollen wir überhaupt nicht infrage stellen. Das verstehen wir auch nicht unter Nacherhebung, sondern da ist es richtig, wenn sich Investitionen über Jahre hinweg strecken, dass es Sinn macht im Interesse der Beitragspflichtigen, die Beitragsschuld in mehreren Teilleistungsbescheiden abzufordern. Das stößt im Übrigen auf hohes Verständnis bei den Beitragspflichtigen, weil sie dann entsprechend auch weniger belastet werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das hätte ich gern mit den Kollegen der FDP noch mal diskutiert, mit Herrn Bergner, den ich sehr achte als Kommunalpolitiker, Bürgermeister und sicherlich ist er auch Mitglied in einem Zweckverband und damit mit den Problemen konfrontiert. Auch da bin ich überzeugt, Herr Bergner, wir haben gleich durch unsere Formulierung zwei verschiedene Themen tangiert. Aber das kann man nicht hier ausdiskutieren, insofern bin ich der FDP dankbar, dass sie dafür waren, das im Ausschuss zu machen, weil das das richtige Gremium ist. Wir werden später dazu Gelegenheit haben.
Ich gebe nicht nur mein Bedauern zum Ausdruck, sondern ich bin empört, dass der Innenminister es hier wagt, dieser Debatte fernzubleiben. Das ist doch unverständlich. Der kommt schon nicht zur öffentlichen Anhörung zum Finanzausgleich und jetzt ist er schon wieder weg. Dann soll er doch heimgehen, wenn er keine Lust hat und soll etwas anderes machen. Danke.
(Beifall DIE LINKE)
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