Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 1/2

RedenFrank KuschelKommunales

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/3107


Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beraten heute ein Thema, das im europäischen Vergleich eine Sonderregelung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt. In anderen europäischen Mitgliedstaaten gibt es also eine solche Beteiligung von Grundstückseigentümern an einer Finanzierung kommunaler Investitionsmaßnahmen nicht mehr.


Auch in der Bundesrepublik Deutschland haben wir eine unterschiedliche, differenzierte Rechtslage. Ausgangspunkt war die Regelung in Preußen von 1894. Ich darf daran erinnern: 1997 hat Baden-Württemberg die Straßenausbaubeiträge ersatzlos gesetzlich abgeschafft, in den Stadtstaaten gab es sie lange Zeit überhaupt nicht – also Bremen, Hamburg und Berlin. Berlin hat unter Rot-Rot 2006 die Straßenausbaubeiträge eingeführt und CDU und SPD haben sie 2012 wieder gesetzlich abgeschafft – also das Leben ist vielfältig –, im Übrigen, weil man festgestellt hat, dass der Erhebungsaufwand viel höher als die Erlöse für den Landeshaushalt ist. Berlin ist als Stadtstaat eine Besonderheit, weil es Land und Kommune in einem ist. Also es ist Bewegung drin. Im Saarland hat man damals unter CDU-Führung – also nicht unter Lafontaine, sondern Müller, der jetzt beim Bundesverfassungsgericht ist – eine Regelung getroffen, dass die Gemeinden grundsätzlich selbst entscheiden können, ob oder ob nicht. In Sachsen hat man 2007 durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Ermessen eingeführt, dass die Gemeinden selbst entscheiden können, ob oder ob nicht. Das Erstaunliche ist, dass die Gesetzeslage in Sachsen und Thüringen vom Wortlaut identisch ist, aber die Oberverwaltungsgerichte eben unterschiedlich entscheiden. In Sachsen hat das OVG Bautzen entschieden, dass das Wort „können“ ein Ermessenskönnen ist, und in Thüringen haben die Richter zum gleichen Wort „können“ entschieden, dass es ein Ermächtigungskönnen ist. Also wir haben die Gemeinden ermächtigt, aber sie müssen de facto. Niedersachsen hat inzwischen eine Regelung getroffen, dass es den Gemeinden obliegt, diese Beiträge zu erheben. In Schleswig-Holstein gibt es jetzt eine Gesetzesinitiative – übrigens von der CDU und den Piraten –, dass die Straßenausbaubeiträge dort gesetzlich abgeschafft werden.


Also wir haben die ganze Bandbreite in der Bundesrepublik und wir haben Thüringen. Nun darf ich noch mal reflektieren, was denn in Thüringen bis 2005, bis zu dieser Entscheidung „Benshausen“ geschehen ist. Noch mal zur Erinnerung auch für die Öffentlichkeit: Die Gemeinde Benshausen wollte gern wiederkehrende Beiträge einführen. Die waren damals nicht rückwirkend einführbar, sondern nur für die Zukunft. Und da hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Landkreis Schmalkalden-Meiningen denen einen Riegel vorgeschoben und gesagt: Nein, ihr müsst für den rückwirkenden Zeitraum noch einmalige Beiträge erheben. Dagegen hat die Gemeinde geklagt und hat beim OVG verloren, weil die Richter in Weimar gesagt haben, in Thüringen ist das Wort „können“ kein Ermessenskönnen, sondern nur ein Ermächtigungskönnen. Daraufhin gab es eine heftige Debatte, auch hier im Landtag, wie wir denn mit diesem Urteil umgehen, weil bis zum damaligen Zeitpunkt 292 Gemeinden noch gar keine Satzung hatten, also ein Drittel, und von denen, die eine Satzung hatten, nur jede zweite überhaupt erhoben hat. Die Rechtspraxis war damals, dass die Gemeinden de facto selbst entscheiden konnten oder nicht. Nun war das klar und die damalige CDU-geführte Landesregierung hat aber eine Regelung, ein Ermessen zu eröffnen, abgelehnt und hat im Gegenteil die Regelung 2011 nochmal verschärft und hat nämlich klargestellt, dass die Gemeinden unabhängig von ihrer Finanzlage bis zum August 1991 Straßenausbaubeiträge zu erheben haben. Damals hatten immer noch über 200 Gemeinden noch gar keine Satzung. Die mussten alle zwangsweise bis zum 31.12.2015 eine Satzung erlassen. Da wurde mit Ersatzvornahme gedroht. Zum Beispiel war eine kleine Gemeinde bei Bad Tennstedt, wo 1992 die Straßenbeleuchtung erneuert wurde. 1992! Die sollen jetzt noch nach der jetzigen Rechtslage rückwirkend Straßenausbaubeiträge dafür erheben. Da kann sich überhaupt keiner mehr erinnern, da gibt es keine Originalbelege mehr, weil nach Thüringer Archivgesetz nach zehn Jahren die Originalbelege zu vernichten sind und die Bücher allein nicht ausreichen. Da hat der damalige Innenminister Geibert gesagt, na dann schätzen wir eben die Kosten. Herzlichen Glückwunsch! Im Übrigen hat dort die Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt ist, festgestellt, dass der Aufwand, das alles zu erheben, dreimal so hoch ist wie der zu erwartende Erlös. Da hat das Landesverwaltungsamt mitgeteilt, April, April, die Verwaltungsgemeinschaft hat die Personalkosten mit eingerechnet und das wäre unzulässig, weil das Personal ohnehin da ist. Um es anders zu formulieren: Ich halte das alles für bedenklich, da haben sie wenigstens was zu tun in der Verwaltungsgemeinschaft, wenn sie Straßenausbaubeiträge berechnen. Das kann natürlich alles nicht sein. Das versuchen wir jetzt endlich zu regeln und darauf warten viele Gemeinden und auch Bürgerinnen und Bürger und sicherlich wäre mehr möglich gewesen – theoretisch –, aber wir müssen uns an den Gegebenheiten orientieren. Da muss ich mal sagen, eine gesetzliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zu einem Stichtag ist am erheblichen Einspruch des Gemeinde- und Städtebunds gescheitert, weil die sofort reflexartig gesagt haben, Erstattungsanspruch durch das Land. Die haben also Erstattungsansprüche geltend gemacht, selbst bei den Gemeinden, die noch gar nicht erhoben haben. Aber das ist natürlich ein verfassungsrechtliches Problem, das wissen wir, dass, wenn wir den Gemeinden verbieten, Straßenausbaubeiträge zu erheben – gesetzlich –, möglicherweise selbst die Gemeinden, die gar nichts vereinnahmt haben, dann beim Land vor der Tür stehen können und sagen, wir wollen Geld. Da ging es – geschätzt ist das jetzt, das ist unsere eigene Berechnung, dem ist bisher nicht widersprochen worden, deswegen sage ich, es stimmt so ungefähr – um ungefähr 240 Millionen Euro, die möglicherweise als Erstattungsleistungen gegenüber dem Land geltend gemacht werden könnten. Das ist klar, das war auch in der Koalition nicht verhandelt, deshalb das Ermessen. Aber es ist immer noch besser und jetzt kommt es, Herr Kellner, Sie müssen sich jetzt auch mal entscheiden. Bei dem vorherigen Tagesordnungspunkt verlangen Sie von uns, Gemeinden zu respektieren, kommunale Selbstverwaltung zu stärken, nicht einzugreifen. Wir stärken jetzt die kommunale Ebene, indem wir es Ihnen überlassen und wir haben hohes Vertrauen. In Sachsen gibt es die Regelung seit 2007.


(Zwischenruf Abg. Kellner, CDU: Aber nicht rückwirkend!)


Die gehen ganz verantwortungsbewusst damit um. Die Sachsen können ja auch zurückerstatten. Dort haben etwa 70 Kommunen in Sachsen zurückerstattet. Es ist klar ein spannender Dialog vor Ort. Wir gehen aber davon aus, Bürgerinnen und Bürger, das haben die letzten Jahre gezeigt, stellen nie überzogene Forderungen.

Übrigens, das beantragte Volksbegehren für die Kommunalabgaben war eine große Leistung der Bürgerinnen und Bürger. Die haben nicht verlangt, einfach abzuschaffen. Sie haben mit der Infrastrukturabgabe eine Alternative gezeigt. Also Bürgerinnen und Bürger in diesem Land handeln keinesfalls verantwortungslos, sondern gehen sehr verantwortungsbewusst damit um. Wir haben lange in der Koalition gerungen, welche Gemeinden können denn zurückerstatten oder verzichten. Wir haben jetzt eine Regelung getroffen. Herr Kellner, da haben Sie jetzt wieder so getan als wüssten Sie nicht, was Leistungsfähigkeit ist. Das ist definiert. Leistungsfähigkeit ist definiert. Es gibt als Bestandteil des Haushaltsplans der Gemeinden eine Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit. Sie haben Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Ihrer Reihe, die können Ihnen das erklären. Diese dauernde Leistungsfähigkeit muss einen Überschuss ausweisen und dann gilt die Gemeinde als leistungsfähig. Hinzu haben wir noch gemacht Bedarfszuweisungen, weil wir natürlich klar sichern müssen, dass nicht der Verzicht auf die Erhebung und die Rückzahlung dazu führt, dass das Land indirekt doch das bezahlt, nämlich über Bedarfszuweisungen. Insofern haben wir das ausgewogen gestaltet, sowohl die Interessen des Landes berücksichtigt als auch der Gemeinden und auch der Bürgerinnen und Bürger. Wir hätten diese Regelung jetzt schon vier Wochen beraten können. Sie haben bedauerlicherweise im November-Plenum die Aufnahme in die Tagesordnung verhindert. Insofern ist das bedauerlich, wir haben jetzt etwas Verzug, aber wir werden versuchen, das Verfahren so schnell wie möglich zu beenden.


Wir haben jetzt das Problem, dass einige Gemeinden bis 31.12.2016 festsetzen müssen – 166. Wir sind dem Innenministerium dankbar, dass noch mal über ein Rundschreiben die Gemeinden darauf hingewiesen wurden, dass sie Festsetzungen und Leistungsbescheid trennen können, sodass zwar, um die Verjährung zu verhindern, erst mal eine Festsetzung erfolgt, aber der Leistungsbescheid, das heißt die Zahlung, noch nicht geregelt wird. Da haben wir noch mal Zeit dann fünf Jahre. Eine Zahlungsverjährung tritt erst nach fünf Jahren ein, sodass die Gemeinden, die jetzt noch mal zwangsweise durch die Regelung, die die CDU zu verantworten hat, eigentlich erheben müssten, es dann noch ausreicht, wenn die neue Gesetzeslage da ist und sie entscheiden können, ob dann letztlich sie tatsächlich von den Bürgerinnen und Bürgern für Maßnahmen vor 2006 das ziehen oder nicht. Warum 01.01.2006? Das war auch die Frage. Das hat etwas mit dem Urteil Benshausen zu tun, denn spätestens – das war 2005 – ab diesem Urteil wusste jede Gemeinde, dass es eine Erhebungspflicht gibt. Deshalb haben wir uns für den Termin 2006 entschieden.


Meine Damen und Herren, einen abschließenden Hinweis zum Kurbeitrag. Sie sollten sich freuen und könnten sagen: Opposition wirkt! Da könnten Sie sich freuen. Aber es hat eine andere Begründung und die haben wir damals umfassend besprochen. Wir haben gesagt, rein rechtlich ist es nicht notwendig, denn das Rennsteig-Ticket zeigt es, dass es auch unter der jetzigen Rechtslage möglich ist. Es gibt übrigens nur ein Bundesland, das bisher so eine Regelung hat, die wir jetzt einführen, das ist Baden-Württemberg. Alle anderen Bundesländer haben die allgemeine Formulierung, wie wir sie haben, und es funktioniert überall. Das ist auch ein Beleg dafür, dass man es nicht zwingend regeln muss, dass es nur eine Klarstellung ist. Und wir haben immer gesagt: Wegen eines klarstellenden Punktes das Gesetz anzufassen, das ist ineffizient. Deshalb habe ich damals formuliert: Dieses Land hat andere Aufgaben zu erfüllen, außer eine Klarstellung.


Jetzt fassen wir das Gesetz aber im Zusammenhang mit der Regelung „Rückwirkende Erhebung Straßenausbaubeiträge“ ohnehin an und da stellt sich natürlich die Frage, was eine Klarstellung betrifft, ganz anders. Deshalb sagen wir: Jetzt können wir es klarstellen, denn wir brauchen das Gesetz nicht separat anfassen. Das ist der Grund. Hinzu kommt das, was Herr Adams gesagt hat, dass natürlich sich noch mal Hinweise verdichten, dass man sagt: Eine gesetzliche Regelung ist auch für die Debatte vor Ort gut, zum Beispiel für die Suhler, ob die sich nun beteiligen oder nicht. Da gibt es eben auch auf kommunaler Ebene Juristen, die sagen: Wenn es gesetzlich geregelt ist, fällt uns das leichter, auch im Stadtrat eine Mehrheit zu finden, als wenn es eben nur eine Klarstellung über ein Rundschreiben gibt.


Insofern ist das jetzt nicht so schlimm, weil wir das Gesetz ohnehin anfassen, es entsteht kein zusätzlicher Aufwand und die CDU kann hier beruhigt zustimmen. Dann haben wir eine klare Mehrheit und ein klares Signal raus an die Öffentlichkeit. Danke.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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