Abschiebungshaft abschaffen, EU-Rückführungsrichtlinie umsetzen 1/2
Zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/2387 -
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind keine Straftäter.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Dennoch hat die Abschiebehaft zur Durchsetzung der Abschiebung aufgrund des Freiheit entziehenden Charakters Ähnlichkeiten mit der Strafhaft und wird von den betroffenen Flüchtlingen auch als solche empfunden. Die Integration der Abschiebehaft in die Einrichtung der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter ist ein ganz konkreter Beleg dafür. In der JVA Suhl-Goldlauter sind ausreisepflichtige Menschen, also Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die im Amtsdeutsch vollziehbar ausreisepflichtig sind. In der JVA sind also diese Menschen zur Durchsetzung der Abschiebung gemeinsam mit verurteilten Straftätern inhaftiert unter annähernd denselben Bedingungen wie diese verurteilten Straftäter. Aber auch wenn man sie so behandelt, Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind keine Straftäter! Deshalb ist ohne jeden Zweifel die Forderung im Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach einer Abschaffung der Abschiebehaft bundesweit und deren Nichtanwendung in Thüringen aus unserer Sicht unterstützenswert.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Insbesondere teilen wir die Einschätzung, dass die Abschiebehaft oft vorschnell und oft rechtsfehlerhaft angewandt wird. Zahlreiche Einzelfälle aus Thüringen sind bekannt geworden, bei denen die Amtsgerichte auf Antrag von Ausländerbehörden Haft angeordnet hatten; eine ausländerrechtliche Prüfung durch Verwaltungsgerichte aber die Haft und Abschiebungen beendete, dies beispielsweise im Falle von Abschiebungen in palästinische Gebiete oder bei Rückschiebungen nach Griechenland aufgrund des Dublin-II-Abkommens.
Vielleicht, Herr Schröter, hilft Ihnen das schon ein wenig auf Ihre Frage zum Bundesverfassungsgerichtsurteil in Bezug auf Gerichte, die in Thüringen urteilen. Hier ist zu konstatieren, dass diese Gerichte über Freiheit entziehende Maßnahmen entscheiden, deren tägliches Geschäft eigentlich nicht die Beurteilung des Asylverfahrens und des Aufenthaltsrechts und erst recht nicht die Situation in den Aufnahmeländern ist; die aber trotzdem oftmals die rechtliche Unzulässigkeit von abschiebenden Maßnahmen und auch der diese vorbereitende Abschiebehaft feststellen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu konstatieren, dass die Ausländerbehörden, zumindest teilweise, tatsächlich Abschiebehaft vorschnell zur Durchsetzung der von ihr selbst angeordneten Abschiebemaßnahmen beantragen.
Trotz aller grundsätzlichen Kritik meinerseits an der Rückführungsrichtlinie, stimmen wir der Antragstellerin, der Fraktion BÜNDNDIS 90/DIE GRÜNEN, auch zu, dass es kritikwürdig ist, dass die Rückführungsrichtlinie der EU bislang in der Bundesrepublik noch nicht in geltendes Recht umgesetzt ist und das Datum, ab wann das hätte passieren sollen, war nicht der 31., sondern der 24. Dezember, Herr Schröter. Dass es nicht umgesetzt ist, kann in der Konsequenz dazu führen, dass Klagen, der in Abschiebehaft genommenen Flüchtlinge, auf Grundlage der Richtlinie in der Regel zur Aufhebung der Abschiebehaft führen. Ein wiederum möglicherweise für die Betroffenen doch auch positiver Aspekt dieser Nichtumsetzung. Nicht umgesetzt erscheint derzeit in Thüringen die Vorschrift, ich zitiere: „Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken.“ Das heißt, dass die Behörden erst freiheitsentziehenden Maßnahmen beantragen können, wenn das Verfahren der Abschiebung bereits läuft und Fluchtgefahr besteht oder wenn eine Behinderung der Rückführungsmaßnahmen vorliegt und, eine Bedingung, die für alles gilt, wenn nicht zeitgleich weniger einschränkende Mittel vorliegen. Solche Mittel haben die Bündnisgrünen in Ihrem Antrag benannt. Nach unseren Erfahrungen ist dies nicht der Regelfall in Thüringen. In Thüringen ebenfalls nicht umgesetzt ist die Vorschrift: Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen und wenn dies nicht erfolgt, dann jedoch unter Beachtung des Prinzips einer Trennung von gewöhnlichen Strafgefangenen. Die gemeinsame Unterbringung mit Straftätern in der JVA Suhl-Goldlauter wird dem keinesfalls gerecht.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Aber trotz aller Kritik an der fehlenden Umsetzung, möchte ich eines deutlich machen. Die Rückführungsrichtlinie sieht keinesfalls die Inhaftnahme als Regelfall vor. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Eine Kritik an der Rückführungsrichtlinie der EU besteht darin, dass sie die europarechtliche Möglichkeit eröffnet, Menschen, ohne dass Sie einer Straftat beschuldigt werden, bis zu sechs Monaten, im Einzelfall sogar verlängerbar auf achtzehn Monate in Haft zu nehmen. In diesem Sinne, Herr Adams, sehen wir eine positive Bezugnahme der Fraktion BÜNDNDIS 90/DIE GRÜNEN auf die EU-Richtlinie absolut kritisch, wie sie sich ergibt, wenn man nur den Titel Ihres Antrags liest. Aber in Punkt 6 des Antrags haben Sie ja selbst eine Einschränkung diesbezüglich vorgenommen. Da die politische Grundrichtung des Antrags auf die ersatzlose Abschaffung der Abschiebehaft in der Bundesrepublik abzielt, werden wir Ihren Antrag selbstverständlich unterstützen
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und wir haben auch nichts gegen die Überweisung und die anschließende Beratung im Ausschuss. Hier könnten ja dann das Innen- und das Justizministerium die Beratungen dazu nutzen, über die Situation in Thüringen ausführlich zu berichten und auch auf die im Antrag und in der heutigen Debatte angesprochenen Kritikpunkte einzugehen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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