Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen

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Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/4336

 

Danke, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, ein paar Worte zur Begründung unseres Gesetzesvorschlags, mit dem wir in die Verfassung eine antifaschistische Klausel einfügen wollen. Unser Vorschlag stärkt die Wirkung des Artikel 1, des Menschenwürdegebots. Damit konkretisieren wir dieses zentrale Grundrecht, das in exponierter Stelle auch eine Schlussfolgerung aus den Verbrechen des Hitlerregimes darstellt.


(Beifall DIE LINKE)


Eine solche Klausel harmoniert mit dem antifaschistischen Grundgehalt des Grundgesetzes und trägt in besonderer Weise der historischen Verantwortung wie der aktuellen Herauforderung Rechnung und die unter dem Eindruck der politischen Wende 1989 in die Präambel der Thüringer Landesverfassung aufgenommene antitotalitäre Formel wird ergänzt. Dies ist notwendig, denn die dort gewählte Formulierung geht hinter den antifaschistischen Grundgedanken des Grundgesetzes zurück. Das ist aus dem Entstehungskontext der Landesverfassung erklärbar, aber enthebt uns nicht heute, eine Präzisierung in der Landesverfassung zu formulieren, die der Spezifik und der Singularität des Nationalsozialismus Rechnung trägt.


Meine Damen und Herren, eine Konkretisierung des Menschenwürdegebots, wie ich hier vorgestellt habe, ist nach unserer Auffassung politisch, verfassungsrechtlich und gesellschaftlich geboten. Gesellschaftlich geboten, weil wir auch angesichts des Naziterrors an prominenter Stelle hier in der Verfassung die Frage nach der Selbstverortung des Staates und der Stärkung widerständiger Bürgerinnen und Bürger beantworten müssen. Daher lautet unser Vorschlag: „Die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems und rassistische, fremdenfeindliche oder antisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung aller.“


(Beifall DIE LINKE)


Die Verteidigung der Menschenwürdegarantie gegen die faschistische Ideologie, insbesondere gegen die Annahme der Ungleichheit der Menschen und gegen rassistische Aktivitäten und Gewalttaten als staatliche und behördliche Selbstverpflichtung, aber eben auch als Handlungs- und Unterlassungsverpflichtung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ist konsequente und adäquate Antwort auf die Verbrechen des Nationalsozialismus und seiner ideologischen wie organisatorischen Nachfolger. Jede Gesetzesinitiative fußt neben allgemeinen, politischen wie juristischen Überlegungen auch auf konkreten aktuellen Entwicklungen. Ich sage ganz deutlich, unser Vorschlag ist auch ein Signal in die Gesellschaft, dass der Gesetzgeber, die Politik sich Gedanken macht zu der Frage, wie verortet sich Staat und wie verorten sich Bürger und Bürgerinnen in der Auseinandersetzung mit der neonazistischen Gefahr und wie konkret betrachten und begegnen wir der Bedrohung elementarer Grundrechte potenzieller Opfer von Nazigewalt. Diese Frage stellt sich nicht erst seit dem November 2011. Aber seit diesem Datum haben wir allen Grund, auch als Gesetzgeber darüber nachzudenken, ob wir auch in dem, wie wir unser Selbstverständnis formulieren, nicht deutlicher und verbindlicher werden müssen. Eine Frage, der wir hoffentlich im Justizausschuss in einer Anhörung weiter gemeinsam kontrovers und offen nachgehen können.


(Beifall DIE LINKE)


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