Schutz für Opfer von Gewalt

In Frauenhäusern beziehungsweise Schutzwohnungen finden Menschen Schutz und Hilfe vor Gewalt. Es sind Schutzräume, in denen die grundrechtlich garantierte Pflicht zur Gewährung von Schutz und Hilfe umgesetzt wird. Mit der Ratifizierung der sogenannten „Istanbul-Konvention“ (kurz: IK) hat sich Deutschland verpflichtet, Schutz und Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt bereitzustellen. Dazu gehören Schutzeinrichtungen als Wohn- und Betreuungsalternativen auf Zeit für Personen, die aufgrund von Gewalt das private Umfeld verlassen müssen.

PROBLEM:
In Thüringen ist das Vorhalten von Frauenhäusern und -schutzwohnungen derzeit als eine kommunale Aufgabe benannt und wird nach der Frauenhausförderverordnung (ThürFHFöVO) finanziert. Im Freistaat fehlt bisher eine rechtliche Grundlage, die die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte zum Vorhalten von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen verpflichtet und die beschreibt, welche Ausstattung und welche Leistungen eine solche Einrichtung zwingend vorhalten muss. Die Folge ist, dass in Thüringen über 100 Frauenhausplätze fehlen, fünf Landkreise über keine eigenen Frauenhäuser verfügen und schutzsuchende Frauen abgewiesen oder an andere Landkreise verwiesen werden (müssen).

LÖSUNG:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der Neufassung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes, übernimmt der Freistaat die Verpflichtung, vollumfänglich für angemessene Finanz- und Personalressourcen zur Verhütung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt zu sorgen. Diese Neuregelung löst die bisherige unzureichende Mischfinanzierung ab, die nach Status Quo weder allen von Gewalt betroffenen Personen Zugang zu den erforderlichen Hilfen gewährt, noch die Qualität der Einrichtungen sowie die Belange des dort arbeitenden Personals ausreichend berücksichtigt.

 

Apektes des neuen Gesetzes:

§1 Thüringen erfüllt mit der neuen gesetzlichen Regelung die Verpflichtung aus Art. 22 und 23 Istanbul-Konvention nach angemessener geographischer Verteilung von Schutzunterkünften und Bereitstellung von spezialisierten Hilfsdiensten für alle Betroffenen

§4 Personen, die von Gewalt betroffen sind sowie deren Kinder haben Anspruch auf kostenlose Aufnahme in Schutzeinrichtungen

§6(4) künftig sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten barrierefreie Schutzeinrichtungen mit mind. 5 Familienplätzen (gemäß Einwohner:innenzahl) vorzusehen (ab 2026)
1. Gemäß IK ist ein Familienplatz pro 10.000 Einwohner:innen vorzuhalten. Ein Familienplatz entspricht mindestens einem Frauenplatz sowie mindestens 1,5 Plätze für Kinder

§6(6) Landesweit ist mindestens eine barrierefreie Schutzwohnung für nicht weibliche Personen vorzuhalten (ab 2025)

§6(2) Die personelle Situation in den Schutzeinrichtungen wird maßgeblich verbessert, damit die Betrauung gewaltbetroffener Personen sachgerecht geleistet werden kann. Je Schutzeinrichtung finanziert das Land:
2. Je 0,5 VZÄ (Vollzeitäquivalente) für Hauswirtschaft sowie Verwaltungstätigkeit
3. Je 1,5 VZÄ für die Beratung der im Haus lebenden Frauen sowie 1,0 VZÄ für die Betreuung der Kinder
4. Je 0,5 VZÄ für die Leitung der Schutzeinrichtung sowie für Präventions-, Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit (ab 2025)
5. 1,5 VZÄ für mobile und ambulante Beratung (ab 2025)
6. Eine angemessene Pauschale für die 24h-Rufbereitschaft (ab 2027)

§7 Die Grundlagen für die Förderung von Interventionsstellen wurden präzisiert und damit gefestigt

§9 Die weitere Förderung von Frauenzentren wird verstetigt.

Mit der Neufassung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz soll das Vorhalten von Frauenhäusern und Schutzwohnungen Landesaufgabe werden. Im Freistaat fehlt bisher eine rechtliche Grundlage, die die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte dazu verpflichtet. Auch welche Ausstattung und welche Leistungen eine solche Einrichtung zwingend vorhalten muss, ist nicht festgeschrieben.
Die Novellierung löst nicht nur die bisherige finanzielle Regelung ab, sondern berücksichtigt auch zusätzlich die Qualität der Einrichtungen sowie die Belange des Personals vor Ort. Thüringen erfüllt mit der neuen gesetzlichen Regelung die Verpflichtung aus Art. 22, 23 der Istanbul-Konvention nach angemessener geographischer Verteilung der spezialisierten Hilfsdienste, für kurz-, mittel- und langfristige Hilfe für alle Betroffenen und verpflichtet sich, die Ressourcen für entsprechend geeignete, leicht zugängliche Schutzunterkünften in ausreichender Zahl bereitzustellen.

 

Hier gehts zur gesamten Ausgabe