Nr. 22/2017, Seite 10: Das „dritte Geschlecht“

Parlamentsreport

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft nicht wenige Menschen

Mit dem Beschluss zum „dritten Geschlecht“ veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung zum Schutz vor Diskriminierung wegen der  sexuellen Identität bzw. Orientierung und zum Persönlichkeitsschutz von Menschen, die sich nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen lassen. Sie betrifft mit Sicherheit auch nicht wenige Menschen in Thüringen.

Fachleute gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Denn die betroffenen Personen sind im Alltag immer noch Diskriminierung und Benachteiligungen ausgesetzt. Seriöse Schätzungen gehen von weit über 100.000 Betroffenen in Deutschland aus. Bisher mussten sich viele Intersexuelle Operationen und Behandlungen mit Hormonen unterziehen. Eltern, Mediziner und Behörden ordneten sie einem der beiden Geschlechter „weiblich“ oder „männlich“ zu, weil z.B. das Geburtenregister  keine weitere Möglichkeit der Eintragung kannte.  
Eine intersexuelle Person, die Geschlechtsmerkmale beider Geschlechter aufweist und sich deshalb selbst als „ErSie“ bezeichnet, hatte geklagt. Bis zum Bundesgerichtshof war kein Erfolg beschieden. Nun hat das Bundesverfassungsgericht  (BVerfG) mit der Veröffentlichung am 8. November festgestellt: Es ist verfassungswidrig, wenn es im Personenstandsrecht nur zwei „Kategorien“ für das Geschlecht gibt. Diese Regelungen dürfen von Verwaltungsbehörden und Gerichten ab sofort nicht mehr angewendet werden. „Dies ist ein wichtiger Fortschritt in Sachen Gleichstellung und Gender. Auch in Thüringen erfahren dadurch zahlreiche Menschen endlich den gebotenen Respekt vor ihrer Person und ihrem Recht auf Schutz der Persönlichkeit“, sagte Karola Stange gleichstellungspolitische Sprecherin der LINKE-Fraktion und Vorsitzende des Gleichstellungsausschusses im Landtag. Das BVerfG hat aus dem Grundgesetz (GG) – Menschenwürdegarantie, Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz, Gleichheitsgrundsatz - das Grundrecht auf sexuelle Identität abgeleitet.
Diskriminierungsverbot ergänzen

„Es wäre sehr zu begrüßen, wenn sich die rot-rot-grüne Landesregierung mit der Rückendeckung des BVerfG  noch einmal im Bundesrat stark macht für eine ausdrückliche Ergänzung des Artikels 3 GG um ein Diskriminierungsverbot bezogen auf die sexuelle Identität“, so Karola Stange. Damit sei auch eine langjährige Forderung der LINKEN verwirklicht. Die Gleichstellungspolitikerin sieht die Gerichtsentscheidung auch als deutliche Kritik am „konservativen Mainstream“ der Gesetzgebung im Bundestag und an der Verwaltungspraxis von Behörden.

Die zuständigen Thüringer Ministerien als oberste Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass Betroffene in Thüringen ab sofort bei Behörden und bei Gerichten ein drittes Geschlecht angeben können. Zwar ist im Gerichtsbeschluss davon die Rede, dass laufende Verfahren ausgesetzt werden müssen, bis der Bundesgesetzgeber die Neuregelung gemacht hat - die Frist dazu ist ein Jahr -, aber es dürften in dieser Zeit auch neue Fälle entstehen. So stellt sich die Frage, ob es Betroffenen zumutbar bzw. praktikabel ist, sie in eine solch lange „Warteschleife“ zu schicken. Das Gericht lässt dem Gesetzgeber auch die eher theoretische Möglichkeit, ganz auf Geschlechtsangaben zu verzichten. Betroffene, Fachleute, gesellschaftspolitische Akteure fordern schon lange die offizielle Einführung einer „dritten Option“ eines „dritten Geschlechts“.

Der Beschluss des BVerfG bezieht sich auf die Situation einer intersexuellen Person. „Das Personenstandsrecht verlangt einen Geschlechtseintrag, ermöglicht jedoch der beschwerdeführenden Person, die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, keinen Eintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche. Auch durch die Wahl der gesetzlichen Variante „fehlende Angabe“ würde nicht abgebildet, dass die beschwerdeführende Person sich nicht als geschlechtslos begreift und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat“, so das Gericht.
In den Gleichstellungsausschuss

Aus diesen Zeilen wird deutlich, dass die Entscheidung auch andere Personengruppen betrifft, die sich nicht auf die bisherigen zwei Geschlechterkategorien festlegen lassen wollen und für die damit ebenfalls das Recht auf ein drittes Geschlecht im Raum steht. Das BVerfG rückt eine wichtige gesellschaftspolitische Debatte in den öffentlichen Fokus: Geschlecht auch als gesellschaftliche Konstruktion. Karola Stange setzt sich u.a. mit Verweis auf das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Orientierung in der Thüringer Verfassung nun in der Koalition dafür ein, Inhalte und notwendige praktische Schlussfolgerungen aus der Gerichtsentscheidung für Thüringen ausführlich im Gleichstellungsausschuss zu  beraten.
Sandra Steck                         
                                                   

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