Nr. 20/2010: Hundehalter mit hoher Verantwortung für Tier und Mitmenschen

Nachdem die Landesregierung im Sommer angekündigt hatte, durch die Einführung einer sogenannten „Rasseliste“ für gefährliche Hunde bestimmte Hunderassen in Thüringen dauerhaft verdrängen zu wollen, hagelte es massive Kritik von Tierschutzverbänden, Tierärzten und Hundexperten an dem Vorhaben. Von der einstigen Ankündigung, den Gesetzentwurf dem Plenum noch im August vorzulegen, ist die Landesregierung meilenweit entfernt. Eine gesetzliche Neuregelung zum Schutz insbesondere vor gefährlichen Hunden ist aber sinnvoll und notwendig.
DIE LINKE legt deshalb dem Thüringer Landtag einen Antrag mit eigenen Eckpunkten für ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Tieren vor.
Zu den Einzelheiten hatten sich in einem Pressegespräch Martina Renner, innenpolitische Sprecherin, und Sabine Berninger, Leiterin des Ressorts Innenpolitik der Fraktion DIE LINKE geäußert.
Die Eckpunkte gehen davon aus, dass Hundehalter eine hohe Verantwortung haben gegenüber dem Tier und gegenüber ihren Mitmenschen. Zugleich werden sie aber keinem Generalverdacht ausgesetzt. Für das Verhalten des Hundes ist der Halter verantwortlich, nicht die Zugehörigkeit zu einer Hunderasse. Und: „Die Kampfhunde“ gibt es nicht.
Aus den Eckpunkten:

  • Definition gefährlicher Hunde als Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde als gefährlich eingestuft wurden, und daraus abgeleitete besondere Vorschriften für Halter analog der bisher geltenden Gefahrhundeverordnung,
  • Beibehaltung der bereits in der Gefahrhundeverordnung genannten Voraussetzungen für einen Wesenstest,
  • Einführung eines sogenannten Hundehalterführerscheins für Halter aller Hunde, der erworben wird mit der Ablegung eines Sachkundenachweises; zur Erlangung des Sachkundenachweises ist die Absolvierung eines Hundehalterkurses und einer praktischen Prüfung bei einem ausgebildeten Hundetrainer, oder alternativ die Ablegung einer Begleithundeprüfung obligatorisch,
  • Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung des Abschlusses einer Hundehaftpflichtversicherung,
  • Verpflichtung zur jährlichen Vorstellung des Hundes bei einem Tierarzt, der verpflichtet wird, den Hund bei Feststellung von Verhaltensauffälligkeiten einen Wesenstest bei der zuständigen Behörde anzuregen;
  • Anmeldepflicht sowie Kennzeichnungspflicht mit einem behördlich auslesbaren Mikrochip für alle Hunde,
  • Verankerung von Kontrollrechten für die Behörden, dabei sind Kontrollzweck einerseits und Grundrechte angemessen miteinander abzuwägen,
  • Verbot der Abrichtung von Hunden zu gefährlichen Hunden,
  • Möglichkeiten der Auflagenverteilung zur Haltung und zur Beschlagnahme des Hundes bei Verstößen gegen Vorschriften des Gesetzes,
  • Zuchtbeschränkung auf anerkannte Züchter sowie auf Vermehrungen, die vorab von einem Tierarzt für unbedenklich erklärt wurden; die Unbedenklichkeitserklärung ist der Anmeldung des Hundes bei der Behörde beizufügen,
  • Ermächtigung der Kommunen, Hundesteuersätze in Abhängigkeit der Erfüllung der aus dem Gesetz sich ergebenden Auflagen in unterschiedlicher Höhe festzulegen,
  • Aufnahme eines Ordnungswidrigkeitenkatalogs bei Verstößen gegen die im Gesetz aufgeführten Grundsätze