Nr. 18/2016, Seite 10: Mehr Schatten als Licht

Parlamentsreport

Katharina König zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Störerhaftung

Der Gerichtshof der Europäischen Union verkündete am 15. September sein lange erwartetes Urteil zur so genannten Störerhaftung beim Betreiben offener WLANs. Er entschied, dass Betreiber offener WLANs zwar nicht dafür haften, wenn Dritte darüber Rechtsverletzungen begehen. Die Betreiber können aber dazu verpflichtet werden, ihre offenen WLANs mit einem Passwort zu schützen. Dazu erklärt die Netzpolitikerin der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, Katharina König:

„Einerseits ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ganz klar, dass die in Deutschland geltende zivilrechtliche Mithaftung eines Anbieters offener WiFi-Netze für über diese Infrastruktur begangene Urheberrechtsverletzung nicht dem europäischen Recht entspricht. Das ist zunächst eine wichtige und gute Nachricht. Doch andererseits bietet das Urteil auch das Werkzeug dazu, jedes offene Netz, über das einmal das Urheberrecht verletzt wurde, zu schließen. Das ist fatal.“

Zwar habe das Gericht geurteilt, dass ein Anbieter offener Netze nicht für Dritte haften muss, die seine Netze benutzen. Gleichzeitig sei es jedoch mit europäischem Recht vereinbar, wenn innerstaatliche Behörden oder Gerichte ein Schließen der offenen Netze anordnen, um weiteren Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen.

Die Bedeutung offener Netze

Katharina König weiter: „Der Gerichtshof hält eine Schließung des offenen Netzwerkes durch ein Passwort für einen angemessenen Ausgleich zwischen Urheberrecht, der unternehmerischen Freiheit und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Damit lässt er verschiedene Aspekte offenbar außer Acht, etwa die  Bedeutung, die offene Netze für die Allgemeinheit haben.“

Vor allem sei ein durch Passwort geschlossenes Netz für einen diskriminierungsfreien Zugriff auf das Internet nicht mehr geeignet. Vielmehr führe die vom Gericht geforderte Identifikationspflicht dazu, „Personen von der Nutzung der Netze auszuschließen, auch wenn sie sich gesetzeskonform verhalten. Das Urteil schränkt so auch das Recht auf anonyme Kommunikation weiter ein“, gibt die Abgeordnete zu bedenken.

„Viele Fragen bleiben auch nach dem Urteil völlig offen. So zum Beispiel, wie eine solche Identifikationspflicht ausgestaltet werden soll, ohne mit dem Datenschutz in Konflikt zu geraten und trotzdem rechtssicher zu sein. Ob dieses Urteil eins zu eins für nicht gewerbetreibende Privatpersonen gilt oder hier noch andere Regelungen greifen, ist unklar. Aber letztlich hat das Gericht festgelegt, dass der Anbieter des offenen Netzes doch für die von einem Dritten begangene Tat haftet, denn ihm wird ohne eigenes Verschulden die - in dem vorliegenden Fall auch als Werbemittel eingesetzte - Möglichkeit genommen, einen Mehrwert für andere Menschen zu bieten. Das Gericht lässt noch einen geringen Spielraum für die rechtliche Gestaltung in den offenen Fragen. Hierbei muss auch in Deutschland, trotz der letzten Veränderungen, weiterhin nachgebessert werden“, fordert Katharina König.            

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