Nr. 15/2015, Seite 8: Der kommunale Finanzausgleich - wie ist er zu verstehen?

Parlamentsreport

NACHGEFRAGT bei Frank Kuschel, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag

Was hat es mit dem kommunalen Finanzausgleich auf sich?

Er regelt die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Kommunen. Fast 60 Prozent der kommunalen Einnahmen sind Landeszuweisungen. Zudem finanzieren sich die Kommunen zu rund 25 Prozent aus eigenen Steuereinnahmen und zu 15 Prozent aus Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb. Fast 3,4 Milliarden Euro fließen jährlich vom Land in die Kommunen, davon fast zwei Milliarden Euro im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Der kommunale Finanzausgleich ist also kein politischer Gnadenakt.

Er ist Verfassungsauftrag. Das Land muss für eine angemessene bedarfsorientierte Finanzausstattung sorgen. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof 2005 bekräftigt. Und weil eben die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um alle notwendigen Ausgaben der Kommunen zu finanzieren, muss das Land den erforderlichen Ausgleich schaffen. Dieser wird als vertikaler Finanzausgleich bezeichnet. Das Land kann aber von den Kommunen fordern, dass sie ihre Einnahmemöglichkeiten auch ausschöpfen.

Wo liegt der große Streit zwischen Land und Kommunen?

Der liegt bei der Bedarfsermittlung. Die kommunalen Spitzenverbände in Thüringen fordern 200 Millionen Euro im Jahr mehr als bisher in Aussicht gestellt wurde. Die Bedarfsermittlung ist aber nur ein Überprüfungselement im Rahmen des so genannten Partnerschaftsmodells, das den Kern des kommunalen Finanzausgleichssystems bildet. Das Partnerschaftsmodell soll sichern, dass sich die Einnahmen des Landes und der Kommunen unter Berücksichtigung der Aufgabenzuständigkeiten in gleichem Maße entwickeln. 2013 hat der Landtag mit den Stimmen von CDU und SPD entschieden, dass 36,47 Prozent der Gesamtsteuereinnahmen des Landes und der Kommunen als Finanzausgleichsmasse an die Kommunen fließen. Die rot-rot-grüne Regierungskoalition in Thüringen hat die Finanzausgleichsmasse für 2016/17 mit jährlich mindestens 1,9 Milliarden Euro festgelegt. Mit dieser Summe werden die Vorgaben des Partnerschaftsmodells umgesetzt.

Wie wirkt der kommunale Finanzausgleich?

Das ist umstritten. Auch deshalb gab es in der Vergangenheit immer wieder kommunale Hilfsprogramme. Trotz der Hilfsprogramme hatte 2014 fast jede zehnte Gemeinde keinen Haushalt. Fast jede fünfte Gemeinde war und ist in der Haushaltskonsolidierung. Rot-Rot-Grün will ab 2016 den Finanzausgleich grundsätzlich reformieren. Der kommunale Finanzausgleich hat aber auch noch eine weitere Funktion. Weil die Steuerkraft der Kommunen und der Aufgabenkatalog unterschiedlich sind, muss es hier zwingend einen Ausgleich zwischen den Kommunen geben. Dieser sogenannte „horizontale Finanzausgleich“ hat seine verfassungsrechtliche Begründung in der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesland.

Wie setzen sich die Zuweisungen zusammen?

Im kommunalen Finanzausgleich gibt es allgemeine Zuweisungen (ohne Zweckbindungen), besondere Zuweisungen (mit Zweckbindung für einen Aufgabenbereich) und Zuweisungen auf Antrag mit konkreter Zweckbindung (Fördermittel und Bedarfszuweisungen). Diese drei Grundformen der Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich gibt es sowohl für laufende als auch für investive Zwecke. Auf allgemeine und besondere Zuweisungen besteht ein Rechtsanspruch. Kommunale Eigenanteile sind nicht erforderlich und es gibt auch kein Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren. Für die Fördermittel und die Bedarfszuweisungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Hier sind kommunale Eigenmittel der Regelfall und es gibt ein Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren.

Warum sind die allgemeinen Zuweisungen so wichtig?

Hier handelt es sich um die sogenannten Schlüsselzuweisungen. Die Bedarfsermittlung erfolgt einwohner- und aufgabenbezogen. Der Einwohnerbezug folgt dem so genannten zentralen-Orte-Konzept. Je größer eine Kommune ist, umso höher wird der Finanzbedarf unterstellt. Dazu werden der realen Einwohnerzahl fiktive Einwohner hinzugerechnet (so genannte „Einwohnerveredelung“).

Bestimmte Einwohnergruppen werden gesondert berücksichtigt, wenn diese zusätzliche Bedarfe erzeugen (z.B. Kinder unter sechs Jahren, Bedarfsgemeinschaften im Bereich SGB II, Schüler). Es gibt aber auch einen Flächenansatz, um besondere Aufwendungen (z.B. beim Schülerverkehr) zu berücksichtigen. Dem aus diesem Verfahren ermittelten Bedarf (2015 sind das 616 Euro pro fiktiven Einwohner) wird die Steuerkraft der Kommune gegenüber gestellt. Das tatsächliche Steueraufkommen wird bei den Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) auf landeseinheitliche Hebesätze fiktiv berechnet.

Die Differenzen zwischen den ermittelten Bedarf und der Steuerkraft werden durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen. Der Ausgleichsmaß beträgt 80 Prozent. Gemeinden, deren Steuerkraft über dem ermittelten Bedarf liegt, müssen eine sogenannte Finanzausgleichsabgabe (umgangssprachlich „kommunale Reichensteuer“) zahlen. In Thüringen betrifft das rund 50 Gemeinden. Beim Landesverfassungsgericht sind hierzu gegenwärtig Klagen anhängig. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Landkreise tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft der kreisangehörigen Gemeinden. 

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